Empfehlungen für die Gestaltung von Petitionen

 

An den                                                                                                                      Ort, Datum

Deutschen Bundestag

Petitionsausschuss

Platz der Republik 1

11011 Berlin

 

Persönliche Daten

Name, Vorname, Titel

Anschrift

Ort,  PLZ, Straße

Land/Bundesland

Telefon/Fax/ E-mail

Kurze Schilderung des Gegenstands der Petition

 

Wortlaut der Petition

 

Ich bin mit der Nennung meines Namens einverstanden, falls der Petitionsausschuss meine Petition im Rahmen seiner Presse- und Öffentlichkeitsarbeit nutzt. (Ja/ Nein )

 

Ort, Datum, Unterschrift

Ihre Unterschrift unter der Petition ist aus Rechtsgründen wichtig. Senden Sie die Petition bitte per Post oder Telefax (Fax: (030) 227 36027) an die oben angegebene Adresse.

 

 

Von der Internetseite des Deutschen Bundestages können Sie Hinweise zur Abfassung sowie auch ein PDF – Formular zur Einreichung einer Petition herunterladen.

Siehe >

http://www.bundestag.de/parlament/gremien15/a02/pet_formular.pdf

Der Petitionsausschuss des Bundestages informiert:

1.     Das Petitionsverfahren beim Deutschen Bundestag ist ein schriftliches Verfahren. Die Zusendung einer Petition kann per Brief oder per Fax erfolgen. Per E-mail kann derzeit aus Rechtsgründen noch keine Petition eingereicht werden.

2.      Parlamentarisch beraten werden Bitten zur Gesetzgebung des Bundes und Beschwerden über die Tätigkeit von Bundesbehörden. Petitionen, die nicht in die verfassungsmäßige Zuständigkeit des Bundes fallen (z.B. Beschwerden über Landesbehörden), werden an den Petitionsausschuss des jeweiligen Landesparlaments abgegeben, soweit die Landeszuständigkeit gegeben ist. Da der Deutsche Bundestag keine Gerichtsinstanz ist, kann er weder Urteile aussprechen noch Gerichtsentscheidungen aufheben.

3.      Zu jeder Petition wird eine Akte mit einer Petitions-Nummer angelegt. Die Daten werden unter Beachtung des Datenschutzes elektronisch erfasst. Der Absender der Petition (Petent) erhält eine Eingangsbestätigung.

4.     Der Petitionsausschuss bittet das zuständige Bundesministerium oder die zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes um Stellungnahme zu dem Anliegen des Petenten.

5.     Die Stellungnahme des Bundesministeriums oder der Aufsichtsbehörde wird vom Ausschussdienst des Petitionsausschusses geprüft.

6.      Kann die Petition nach der Stellungnahme erfolgreich abgeschlossen werden, wird dies dem Petenten mitgeteilt. Der Petitionsausschuss beschließt, den Abschluss des Verfahrens zu empfehlen. Der Deutsche Bundestag beschließt entsprechend dieser Empfehlung.

7.      Ergibt die Prüfung durch den Ausschussdienst unter Berücksichtigung der Stellungnahme, dass die Petition keinen Erfolg haben wird, gibt es zwei Möglichkeiten:

a)  Dem Petenten wird diese Bewertung durch den Ausschussdienst ohne parlamentarische Prüfung mitgeteilt. Widerspricht der Petent nicht binnen sechs Wochen dieser Bewertung, wird das Petitionsverfahren abgeschlossen. Petitionsausschuss und Deutscher Bundestag beschließen entsprechend. Widerspricht der Petent, wird seine Petition, wie im folgenden unter 7 b dargestellt, beraten.

b)  Der Ausschussdienst erstellt für die parlamentarische Beratung eine Beschlussempfehlung mit Begründung, die von mindestens zwei berichterstattenden Abgeordneten, die der regierenden Koalition und der Opposition angehören, geprüft wird. Der Petitionsausschuss berät die Petition und verabschiedet eine Empfehlung, über die der Deutsche Bundestag beschließt. Der Petent wird dann abschließend über das Ergebnis der Beratungen zu seiner Petition informiert.

8.      Ergibt die Beratung im Petitionsausschuss, dass die Petition insgesamt oder teilweise begründet ist, fasst der Deutsche Bundestag auf Empfehlung des Petitionsausschusses einen entsprechenden Beschluss, der der Bundesregierung übermittelt wird. Dabei sind unterschiedlich intensive Beschlüsse möglich, mit denen die Bundesregierung aufgefordert wird, im Sinne der Petition tätig zu werden.

9.      Die Bundesregierung ist wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung nicht verpflichtet, dem Beschluss des Deutschen Bundestages zu folgen. In diesem Fall muss sie jedoch ihre abweichende Haltung gegenüber dem Petitionsausschuss begründen.

10.    Das beschriebene sorgfältige Prüfungsverfahren ist nicht in wenigen Tagen oder Wochen durchzuführen. Der Petitionsausschuss ist deshalb bemüht, Sie über den Stand der Bearbeitung Ihrer Petition auf dem Laufenden zu halten.

Quelle: Broschüre des Deutschen Bundestages: "Petitionen"