Betr.:
Grundgesetzwidrigkeit des nach wie vor gegen einen Teil ehemaliger Bürger
der DDR vorliegenden Rentenstrafrechts
Sehr
geehrte Damen und Herren,
13 Jahre Kampf gegen die Diskriminierung
von und die Verletzung der Menschenrechte an Staats- und
systemnahen ehemaligen Bürgern der DDR ( so genannte E 3-Fälle gemäß § 6,
Abs.
2 und 3 AAÜG ) durch die Regierung und politische Kreise der BRD führten endlich
zu einer für die Betroffenen positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes.
Davon ausgenommen bleiben aber weiterhin die ehemaligen Mitarbeiter des MfS/AfNS
der DDR (§ 7 AAÜG). Es ist höchste Zeit auch für diesen Personenkreis endlich
die inzwischen 14jährige Verletzung der Menschenrechte aufzuheben und die
Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Artikel 3 des Grundgesetzes herzustellen.
Die ehemaligen Mitarbeiter des MfS der DDR waren Teil des Sicherheitssystems
der DDR genauso wie die Angehörigen des MdI, der NVA und der Zollverwaltung
- eines Sicherheitssystems, wie es auch von der BRD und jedem beliebigen
anderen Staat unterhalten wird. Die „fallbeilartige" Rentenkürzung, wie
durch das BverfG formuliert, bleibt damit gegenwärtig für
die ehemaligen Mitarbeiter des MfS bestehen. Dagegen wende ich mich mit aller
Entschiedenheit.
Wozu sind die unsinnigen „Täter-Opfer"
- Diskussionen durch Politiker und Medien geeignet? Sie dienen nur der Beibehaltung
der Diskriminierung systemnaher Kräfte der DDR. Einen
Zusammenhang zwischen der grundgesetzwidrigen Ungleichbehandlung von ehemaligen
Bürgern der DDR gemäß AAÜG und SED-Opfern gibt es nicht. Es ist Sache des
Gesetzgebers die Altersversorgung der Letztgenannten
neu zu regeln. Der Begriff „Täter" setzt die Erfüllung eines strafgesetzlichen
Tatbestandes voraus. Mir ist nicht bekannt, dass ehemalige Mitarbeiter
des MfS wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens gerichtlich belangt wurden.
Und wenn es Einzelfälle geben sollte, darf das nicht dazu führen, eine ganze
Gruppe von Menschen zu diskriminieren sowie Strafrecht
auf Rentenrecht zu übertragen, wie es die Gesetzgebung der BRD herbeigeführt
und beibehalten hat. Das ist und bleibt grundgesetzwidriges
Unrecht und ein politischer Willkürakt.
Ich selbst bin aus der Deutschen
Volkspolizei hervorgegangen und war jahrelang Angehöriger der Kriminalpolizei
mit insgesamt 35 Dienstjahren bei den bewaffneten Organen der DDR. 1953 legte
ich in Berlin meine Abiturprüfung ab, besuchte 1962/1963 die Fachschule des
MdI in
Aschersleben mit dem Abschluss eines Staatswissenschaftlers und erwarb 1970
im Fernstudium an der Humboldt-Universität zu Berlin den akademischen Grad
eines Diplomkriminalisten.
Als ehemaliger Angehöriger des MdI und später als Mitarbeiter
des MfS kann ich aus eigenem Erleben mitteilen, dass die Besoldungsunterschiede bei analogen
Tätigkeiten im MdI und MfS relativ unerheblich
waren. Höheren Vergütungsstufen im MfS standen höhere Dienstgrade im MdI gegenüber.
Ich selbst wurde im MdI auf der Grundlage meines Hochschulabschlusses zum Major befördert. Diesen Dienstgrad behielt
ich auch während meiner gesamten Tätigkeit beim MfS von der Übernahme bis
zum Ausscheiden bei, während meine ehemaligen Mitarbeiter im MdI zum Oberstleutnant
befördert wurden. Bei mir stieg im Laufe der Jahre die Vergütungsstufe im
MfS an. Während meiner Tätigkeit im MdI war ich auf Grund der engen Informationsbeziehungen
einige Jahre bis zu meiner direkten Übernahme zum MfS als Offizier im besonderen
Einsatz ( OibE ) des MfS verpflichtet. Dafür
erhielt ich auf Grund einer höheren Besoldungseinstufung monatlich ca.
50,00 Mark durch das MfS zusätzlich zu meinem MdI-Gehalt - also nur eine relativ geringe Zusatzvergütung. Besoldungsunterschiede gab es in der
Dienstaltersvergütung: Im MdI hörte die Erhöhung nach 20 Dienstjahren
mit 20% Vergütung auf, während das MfS nach 25 Dienstjahren 25% bezahlte und damit eine um 5% höhere Besoldung bewirkte. Mein
letztes Bruttoeinkommen als Major des MfS im Januar 1990 betrug 2312,50 Mark
(Dienstgrad: 600,00 Mark, Dienststellung/Vergütungsstufen: 1250,00 Mark, Dienstalter
25%: 462,50 Mark), davon wurden grundsätzlich wie auch im MdI und den anderen
bewaffneten Organen 10% ( 231,25 Mark ) in das Sonderversorgungssystem
für Kranken- und Rentenversicherung sowie
Steuern abgeführt. In meiner mit herabgesetztem Dienstgrad als Kriminalhauptkommissar
im Polizeipräsidium aufgenommenen Tätigkeit erhielt ich im September 1990 brutto 1980,00
Mark, also nur ca. 300,00 Mark weniger als beim MfS und das bei herabgesetztem Dienstgrad, niedrigerer Dienststellung und geringerer
Dienstalterszulage ( Dienstgrad: 500,00 Mark, Dienststellung: 1150,00 Mark,
Dienstalter 20%: 330,00 Mark ). Meine persönliche Dienstgeschichte kann nachgelesen
werden in meinen Kaderakten beim Bundesverwaltungsamt Außenstelle Berlin-Lichtenberg,
beim Bundesministerium des Innern und beim Polizeipräsidium Berlin.
Ich bin der berechtigten Auffassung, dass meine Besoldung
durch das MfS kein überhöhtes Einkommen war, sondern meiner o. g. Qualifikation
entsprach ( Fach- und Hochschulabschluss ), da neben den Angehörigen der bewaffneten
Organe auch Werktätige aus zivilen Bereichen, insbesondere
aus der Intelligenz aber auch aus Produktionsbetrieben, wie hochqualifizierte
Facharbeiter und Handwerker, teilweise höhere Monatseinkommen hatten als Mitarbeiter des
MfS, was ja durchaus aus der heutigen Rentenbewertung dieser Personenkreise hervorgeht.
Auch hierbei kommt die Grundgesetzwidrigkeit und die politische Instinktlosigkeit
der herrschenden Politik zum Ausdruck, dass hoch qualifizierte ehemalige Mitarbeiter
des MfS eine weit geringere Rente erhalten als z.B. ein Diplomingenieur oder
andere Hochschulabsolventen. Es liegen Gutachten vor über das Einkommensniveau des MfS.
Es ist an der Zeit, dass die gesetzgebende Institution sich mal dazu aufrafft,
davon Kenntnis zu nehmen und daraus die notwendigen und längst überfälligen
Schlussfolgerungen zur Änderung des 2.AAÜG-ÄndG zu ziehen, um endlich auf
diesem Gebiet den Rechtsfrieden herzustellen und das bestehende Rentenstrafrecht zu beenden.Wenn die Gutachter feststellen, dass die MfS-Einkommen um
20% gegenüber den übrigen DDR-Einkommen überhöht waren, so wäre es doch folgerichtig
die Rentenberechnung für ehemalige MfS-Mitarbeiter auf der Grundlage von 80%
des im MfS erzielten Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze vorzunehmen.
Ich fordere hiermit die Politik auf, endlich den politischen Willkürakt und die Grundgesetzwidrigkeit dieses Zustandes zu beseitigen und eine von Vernunft getragene Gesetzesänderung zur endgültigen Beseiti
gung des Rentenstrafrechts vorzunehmen.