Petition eines ehemaligen Mitarbeiters der Hauptabteilung VII

 

Betr.: Grundgesetzwidrigkeit des nach wie vor gegen einen Teil ehemaliger Bürger der DDR vorliegenden Rentenstrafrechts

Sehr geehrte Damen und Herren,

13 Jahre Kampf gegen die Diskriminierung von und die Verletzung der Menschenrechte an Staats- und systemnahen ehemaligen Bürgern der DDR ( so genannte E 3-Fälle gemäß § 6, Abs. 2 und 3 AAÜG ) durch die Regierung und politische Kreise der BRD führten endlich zu einer für die Betroffenen positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes. Davon ausgenommen bleiben aber weiterhin die ehemaligen Mitarbeiter des MfS/AfNS der DDR (§ 7 AAÜG). Es ist höchste Zeit auch für diesen Personenkreis endlich die inzwischen 14jährige Verletzung der Menschenrechte aufzuheben und die Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Artikel 3 des Grundgesetzes herzustellen. Die ehemaligen Mitarbeiter des MfS der DDR waren Teil des Sicherheitssystems der DDR genauso wie die Angehörigen des MdI, der NVA und der Zollverwaltung - eines Sicherheits­systems, wie es auch von der BRD und jedem beliebigen anderen Staat unterhalten wird. Die „fallbeilartige" Rentenkürzung, wie durch das BverfG formuliert, bleibt damit gegenwärtig für die ehemaligen Mitarbeiter des MfS bestehen. Dagegen wende ich mich mit aller Entschiedenheit.

Wozu sind die unsinnigen „Täter-Opfer" - Diskussionen durch Politiker und Medien geeignet? Sie dienen nur der Beibehaltung der Diskriminierung systemnaher Kräfte der DDR. Einen Zusammenhang zwischen der grundgesetzwidrigen Ungleichbehandlung von ehemaligen Bürgern der DDR gemäß AAÜG und SED-Opfern gibt es nicht. Es ist Sache des Gesetzgebers die Altersversorgung der Letztgenannten neu zu regeln. Der Begriff „Täter" setzt die Erfüllung eines strafgesetzlichen Tatbestandes voraus. Mir ist nicht bekannt, dass ehemalige Mitarbeiter des MfS wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens gerichtlich belangt wurden. Und wenn es Einzelfälle geben sollte, darf das nicht dazu führen, eine ganze Gruppe von Menschen zu diskriminieren sowie Strafrecht auf Rentenrecht zu übertragen, wie es die Gesetzgebung der BRD herbeigeführt und beibehalten hat. Das ist und bleibt grundgesetzwidriges Unrecht und ein politischer Willkürakt.

Ich selbst bin aus der Deutschen Volkspolizei hervorgegangen und war jahrelang Angehöriger der Kriminalpolizei mit insgesamt 35 Dienstjahren bei den bewaffneten Organen der DDR. 1953 legte ich in Berlin meine Abiturprüfung ab, besuchte 1962/1963 die Fachschule des MdI in Aschersleben mit dem Abschluss eines Staatswissenschaftlers und erwarb 1970 im Fernstudium an der Humboldt-Universität zu Berlin den akademischen Grad eines Diplomkriminalisten.

Als ehemaliger Angehöriger des MdI und später als Mitarbeiter des MfS kann ich aus eigenem Erleben mitteilen, dass die Besoldungsunterschiede bei analogen Tätigkeiten im MdI und MfS relativ unerheblich waren. Höheren Vergütungsstufen im MfS standen höhere Dienstgrade im MdI gegenüber. Ich selbst wurde im MdI auf der Grundlage meines Hochschulabschlusses zum Major befördert. Diesen Dienstgrad behielt ich auch während meiner gesamten Tätigkeit beim MfS von der Übernahme bis zum Ausscheiden bei, während meine ehemaligen Mitarbeiter im MdI zum Oberstleutnant befördert wurden. Bei mir stieg im Laufe der Jahre die Vergütungsstufe im MfS an. Während meiner Tätigkeit im MdI war ich auf Grund der engen Informationsbeziehungen einige Jahre bis zu meiner direkten Übernahme zum MfS als Offizier im besonderen Einsatz ( OibE ) des MfS verpflichtet. Dafür erhielt ich auf Grund einer höheren Besoldungseinstufung monatlich ca. 50,00 Mark durch das MfS zusätzlich zu meinem MdI-Gehalt - also nur eine relativ geringe Zusatzvergütung. Besoldungsunterschiede gab es in der Dienstaltersvergütung: Im MdI hörte die Erhöhung nach 20 Dienstjahren mit 20% Vergütung auf, während das MfS nach 25 Dienstjahren 25% bezahlte und damit eine um 5% höhere Besoldung bewirkte. Mein letztes Bruttoeinkommen als Major des MfS im Januar 1990 betrug 2312,50 Mark (Dienstgrad: 600,00 Mark, Dienststellung/Vergütungsstufen: 1250,00 Mark, Dienstalter 25%: 462,50 Mark), davon wurden grundsätzlich wie auch im MdI und den anderen bewaffneten Organen 10% ( 231,25 Mark ) in das Sonderversorgungssystem für Kranken- und Rentenversicherung sowie Steuern abgeführt. In meiner mit herabgesetztem Dienstgrad als Kriminalhauptkommissar im Polizeipräsidium aufgenommenen Tätigkeit erhielt ich im September 1990 brutto 1980,00 Mark, also nur ca. 300,00 Mark weniger als beim MfS und das bei herabgesetztem Dienstgrad, niedrigerer Dienststellung und geringerer Dienstalterszulage ( Dienstgrad: 500,00 Mark, Dienststellung: 1150,00 Mark, Dienstalter 20%: 330,00 Mark ). Meine persönliche Dienstgeschichte kann nachgelesen werden in meinen Kaderakten beim Bundesverwaltungsamt Außenstelle Berlin-Lichtenberg, beim Bundesministerium des Innern und beim Polizeipräsidium Berlin.

Ich bin der berechtigten Auffassung, dass meine Besoldung durch das MfS kein überhöhtes Einkommen war, sondern meiner o. g. Qualifikation entsprach ( Fach- und Hochschulabschluss ), da neben den Angehörigen der bewaffneten Organe auch Werktätige aus zivilen Bereichen, insbesondere aus der Intelligenz aber auch aus Produktionsbetrieben, wie hochqualifizierte Facharbeiter und Handwerker, teilweise höhere Monatseinkommen hatten als Mitarbeiter des MfS, was ja durchaus aus der heutigen Rentenbewertung dieser Personenkreise hervorgeht. Auch hierbei kommt die Grundgesetzwidrigkeit und die politische Instinktlosigkeit der herrschenden Politik zum Ausdruck, dass hoch qualifizierte ehemalige Mitarbeiter des MfS eine weit geringere Rente erhalten als z.B. ein Diplomingenieur oder andere Hochschulabsolventen. Es liegen Gutachten vor über das Einkommensniveau des MfS. Es ist an der Zeit, dass die gesetzgebende Institution sich mal dazu aufrafft, davon Kenntnis zu nehmen und daraus die notwendigen und längst überfälligen Schlussfolgerungen zur Änderung des 2.AAÜG-ÄndG zu ziehen, um endlich auf diesem Gebiet den Rechtsfrieden herzustellen und das bestehende Rentenstrafrecht zu beenden.Wenn die Gutachter feststellen, dass die MfS-Einkommen um 20% gegenüber den übrigen DDR-Einkommen überhöht waren, so wäre es doch folgerichtig die Rentenberechnung für ehemalige MfS-Mitarbeiter auf der Grundlage von 80% des im MfS erzielten Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze vorzunehmen.

Ich fordere hiermit die Politik auf, endlich den politischen Willkürakt und die Grundgesetzwidrigkeit dieses Zustandes zu beseitigen und eine von Vernunft getragene Gesetzesänderung zur endgültigen Beseiti

gung des Rentenstrafrechts vorzunehmen.