Aus der Petition eines ehemaligen KD-Leiters des MfS

 

„… Aufgrund des Urteils des BVerfG vom 23.06.2004 ist der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 30.06.2005 eine verfassungskonforme, gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG zu veranlassen, was die Leistung einer Rente für die ehemaligen leitenden Staatsbürger der DDR und der bewaffneten Organe in Höhe bis zur gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze ermöglicht.

Der vom § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG erfasste Personenkreis trug für die Ausrichtung der Tätigkeit des MfS und seiner gesetzlichen Grundlagen unmittelbare Verantwortung. Dazu bemerke ich und setze diese Tatsachen als bekannt voraus: Als Leiter einer Kreisdienststelle war ich dem 1. Kreissekretär der Kreisleitung der SED mündlich und schriftlich über spezifische Probleme zur Berichterstattung verpflichtet. Im Rahmen der Territorialverantwortung erteilte der 1. Kreissekretär mir zu ausgewählten Fragen Weisungen, die ich abzurechnen hatte. Der 1. Bezirkssekretär der SED nahm für die Verwendung von Kadern des MfS und deren Einsatz als Leiter von Diensteinheiten Einsicht in Kaderakten und entschied letztendlich. Auf Kreisebene behielt sich der 1. Kreissekretär der SED Kaderentscheidungen für mir nachgeordnete Leiterebenen, wie Stellv. Leiter der Kreisdienststelle und Referatsleiter vor (Einspruchsrecht). I mRahmen der Tätigkeit der Kreiseinsatzleitung der Territorialver­teidigung war der 1. Kreissekretär der SED der militärische Vorgesetzte. Sein Stellvertreter war der Leiter des Wehrkreiskommandos!

Mit Beschluss des BVerfG vom 22.06.2004 wurde eine Verfassungsbeschwerde eines Angehörigen des MfS wegen Entgeltkürzung auf den Durchschnitt nicht angenommen und damit begründet, dass die Gehalts- und Einkommensstruktur nicht geklärt sei. Wer hält diese Unterlagen dem BVerfG gegenüber zurück, wo doch wiederholt Gehaltslisten des MfS - auch namentlich - öffentlich publiziert wurden?! …

….In seinem Urteil vom 28.04.1999 stellte das BVerfG ausdrücklich fest, dass eine Gruppe von Normaladressaten im Verhältnis zu anderen Normaladressaten nicht schlechter gestellt werden darf. Was mich betrifft, so hebe ich hervor - meine Qualifikationen: von 1954 bis 1957 Studium an der Fachschule für Landwirtschaft/'Fachrichturig Agrarökonomie in Naumburg und Eisenach mit Abschluss als Staatlich geprüfter Landwirt (Fachingenieur), bis 1958 tätig als Agronom in der MTS (Maschinen-Traktoren-Station) Gräfentonna/LPG Herbsleben, Studium an der Juristischen Hochschule Potsdam, Abschluss 1972 als Diplomjurist mit Auszeichnung, bis Dezember 1986 war ich Mitglied eines wissenschaftlichen Beirates.

Warum findet meine Qualifikation im Verhältnis zu anderen „Normaladressaten" keine Entsprechung im Gesetz?

Ausdrücklich verweise ich auch auf den Punkt 78 der Gliederung des Beschlusses vom 23.06.2004 des BVerfG, der weitere Argumente das Gesetzgebers gegen die Ungleichbehandlung verwirft….“