Aus der Petition eines
ehemaligen KD-Leiters des MfS
„… Aufgrund des Urteils des BVerfG vom 23.06.2004
ist der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 30.06.2005 eine verfassungskonforme,
gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG zu veranlassen, was die Leistung
einer Rente für die ehemaligen leitenden Staatsbürger der DDR und der bewaffneten
Organe in Höhe bis zur gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze ermöglicht.
Der vom § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG erfasste Personenkreis trug
für die Ausrichtung der Tätigkeit des MfS und seiner gesetzlichen Grundlagen unmittelbare
Verantwortung. Dazu bemerke ich und setze diese Tatsachen als bekannt voraus:
Als Leiter einer Kreisdienststelle war ich dem 1. Kreissekretär der Kreisleitung
der SED mündlich und schriftlich über spezifische Probleme zur Berichterstattung
verpflichtet. Im Rahmen der Territorialverantwortung erteilte der
1. Kreissekretär mir zu ausgewählten Fragen Weisungen, die ich abzurechnen hatte.
Der 1. Bezirkssekretär der SED nahm für die Verwendung von Kadern des MfS und deren Einsatz
als Leiter von Diensteinheiten Einsicht in Kaderakten und entschied letztendlich.
Auf Kreisebene behielt sich der 1. Kreissekretär der SED Kaderentscheidungen
für mir nachgeordnete Leiterebenen, wie Stellv. Leiter der
Kreisdienststelle und Referatsleiter vor (Einspruchsrecht). I mRahmen der Tätigkeit
der Kreiseinsatzleitung der Territorialverteidigung war der 1.
Kreissekretär der SED der militärische Vorgesetzte. Sein Stellvertreter war der Leiter des
Wehrkreiskommandos!
Mit Beschluss des BVerfG vom 22.06.2004 wurde
eine Verfassungsbeschwerde eines Angehörigen des MfS wegen Entgeltkürzung auf
den Durchschnitt nicht angenommen und damit begründet, dass die Gehalts- und
Einkommensstruktur nicht geklärt sei. Wer hält diese Unterlagen
dem BVerfG gegenüber zurück, wo doch wiederholt Gehaltslisten des MfS - auch
namentlich
- öffentlich publiziert wurden?! …
….In seinem Urteil vom 28.04.1999 stellte das
BVerfG ausdrücklich fest, dass eine Gruppe von Normaladressaten im Verhältnis
zu anderen Normaladressaten nicht schlechter gestellt werden darf. Was mich
betrifft, so hebe ich hervor - meine Qualifikationen: von 1954 bis 1957
Studium an der Fachschule für Landwirtschaft/'Fachrichturig Agrarökonomie
in Naumburg
und Eisenach mit Abschluss als Staatlich geprüfter Landwirt (Fachingenieur),
bis 1958 tätig als Agronom in
der MTS (Maschinen-Traktoren-Station) Gräfentonna/LPG Herbsleben, Studium
an der Juristischen Hochschule Potsdam, Abschluss 1972 als Diplomjurist
mit Auszeichnung, bis Dezember 1986 war ich Mitglied eines wissenschaftlichen
Beirates.
Warum findet meine Qualifikation im Verhältnis
zu anderen „Normaladressaten" keine Entsprechung im Gesetz?
Ausdrücklich verweise ich auch auf den Punkt
78 der Gliederung des Beschlusses vom 23.06.2004 des BVerfG, der weitere
Argumente das Gesetzgebers gegen die Ungleichbehandlung verwirft….“