Petition eines ehemaligen Berufskraftfahrers beim MFS

 

An den

Deutschen Bundestag

Petitionsausschuß

Platz der Republik 1

 

11011 Berlin                                                                                    20.11.2004

 

 

Petition gegen die Aufrechterhaltung der Entgeltkürzungen gem. § 7, Abs. 1 AAÜG

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 22.06.2004 und 27.07.2004 zum § 7 AAÜG sowie vom 23.06.2004 zum § 6 AAÜG veranlassen mich, mich wiederholt an den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages zu wenden. Als ehemaliger Bürger der DDR und ehemaliger Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit betreffen mich die o. g. Beschlüsse des BVerfG unmittelbar. Seit  1990 wird mir als ehemaliger Mitarbeiter des MfS/AfNS eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland in Höhe der Durchschnittsrente aller Versicherten der DDR gezahlt. In meiner gesamten Tätigkeit im MfS habe ich von meinem Bruttogehalt ständig 10% in das Versorgungssystem des MfS/AfNS eingezahlt. Meine Dienststelle zahlte den gleichen Betrag ein. Mein Jahreseinkommen war weniger als 31.800 Mark. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 23.06.2004 zu sogenannten E3-Fällen den § 6 AAÜG als mit Artikel 3, Abs. 1, Grundgesetz unvereinbar erklärt und bis zum 30.06.2005 eine verfassungsgemäße Regelung gefordert. Auf mich bezogen bedeutet das, dass leitende Partei- und Staatsfunktionäre der DDR, die mehr als 31.800 Mark Jahreseinkommen erzielten, nach der Meinung der Richter des Bundesverfassungsgerichtes keine überhöhten Bezüge erzielten. Dieser Personenkreis hatte aber in unterschiedlicher Weise direkten Einfluß auf die Arbeit des MfS. Im Verhältnis zu § 7, Abs. 1, möchte ich auf den Widersinn des Beschlusses des BVerfG zu § 6 AAÜG hinweisen. Die Entgelte der sog. E3-Gehaltsempfänger über 31.800 Mark werden durch das BVerfG als nicht verfassungskonform (§6 AAÜG) bezeichnet, ich als ehemaliger Mitarbeiter des MfS/AfNS unter 31.800 Mark Jahreseinkommen soll aber privilegiert gewesen sein und unterliege weiterhin der Strafrentenregelung. Ich war die meiste Zeit meiner Dienstjahre beim MfS Berufskraftfahrer, habe jahrelang als Kraftfahrer bei den Büros für Besuchs- und Reiseangelegenheiten der DDR in Berlin/West gearbeitet. Die von den Entscheidungsträgern der Regierung der DDR auf der einen Seite und von der Regierung der BRD, des Senates von Berlin/West auf der anderen Seite beschlossenen Vereinbarungen mußten auch von mir mit durchgeführt werden. Während die Verantwortlichen der DDR-Regierung, die dieses Passierscheinabkommen abgeschlossen haben, demnächst ihre Rente bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhalten werden, unterliege ich als ehemaliger Mitarbeiter des MfS, der für die organisatorische Gewährleistung der Besucherregelung von Bürgern Westberlins in die DDR eingesetzt war, weiterhin der Strafrentenregelung. Zuletzt war ich stellvertretender Referatsleiter einer kleinen Objektsicherungseinheit. Mein letzter Dienstgrad war Hauptmann bei 38 Dienstjahren. Meine beruflichen Qualifikationen bestehen aus drei abgeschlossenen Berufsausbildungen und einem Fachschulabschluß (Maschinenschlosser, Wettertechniker, Berufskraftfahrer und Fachschuljurist). Ich sehe keinen Grund, daß ich auf der Basis meiner Qualifizierung überbezahlt sein sollte. Zur Begründung der Verweigerung meiner tatsächlichen Rentenansprüche werden durch das BVerfG die Beschlüsse der ehemaligen Volkskammer der DDR herangezogen. Hierbei wird festgestellt, daß der DDR-Gesetzgeber überhöhte Versorgungsleistungen im Bereich des MfS/AfNS pauschal gekürzt hat (auf 990 DM). Daran konnte der Gesetzgeber der BRD anknüpfen. Die Richter des BVerfG sahen diese 990 DM als nicht überhöht an. Diese 990 DM aber bedeuteten zum Zeitpunkt 31.07.1991  1,28 Rentenpunkte. Meine Rentenbezüge wurden jedoch auf 1,0 Rentenpunkte gekürzt.

Ich bin der Meinung, dass dieser Widerspruch einer erneuten Klärung bedarf. Hier sollten entsprechende Maßnahmen durch den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages eingeleitet werden, um die offensichtlichen Widersprüche und die damit verbundene Ungleichbehandlung (Artikel 3 GG) aller Betroffenen zu beenden. Im Beschluß des BVerfG vom 22.06.2004 zum § 7 AAÜG wird gesagt, daß eine verfassungsrechtliche Bewertung der Vorschriften des § 7, Abs. 1 AAÜG zulässig ist, sofern neue rechtserhebliche Tatsachen gegen die tragenden Feststellungen des BVerfG vorliegen, welche eine erneute Überprüfung rechtfertigen können. Ich möchte hiermit den Petitionsausschuß des  Deutschen Bundestages ersuchen, Maßnahmen zu unterstützen, die auf eine Offenlegung der Einkommensverhältnisse des MfS im Vergleich zur Volkswirtschaft der DDR und zu anderen Versicherungssystemen zu erreichen. Solange sich das Bundesverwaltungsamt und die BUST-Behörde weigern, die dafür benötigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dafür weder von der Bundesregierung, noch vom Bundestag oder dem BVerfG dazu den Auftrag erhalten, bleibt diese Möglichkeit illusorisch.

Ich möchte Sie dringend bitten, diese Blockadehaltung zentraler Bundesbehörden überwinden zu helfen.Ich bitte den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages seinen Einfluß geltend zu machen, mit der ausstehenden Novellierung des § 6 AAÜG bis zum 30.06.2005 gleichzeitig die letzten rentenstrafrechtlichen Bestimmungen in § 7 AAÜG endgültig zu beseitigen. Die bisherige Regelung zu meiner gekürzten Rente ist m.E. mit dem Gleichheitsgrundatz des GG, dem Artikel 3, Abs. 1 und dem Schutz des Eigentums, Artikel 14 GG, unvereinbar. Die mir gemäß der Verfassung garantierten Grundrechte werden negiert. Mein Erwarten geht darauf hinaus, dass das für mich bestehende Rentenstrafrecht beseitigt wird und die Wertneutralität des Rentenrechts in der Bundesrepublik Deutschlands für jeden Bürger wieder hergestellt wird.

Mit freundlichen Grüßen