Petition eines ehemaligen Mitarbeiters
der Hauptabteilung Personenschutz
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Petition gegen die Aufrechterhaltung der Entgeltkürzungen gem. § 7, Abs. 1 AAÜG
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichtes
(BVerfG) vom 22.06.04 und 27.07.04 zum § 7 AAÜG sowie vom 23.06.04 zum § 6
AAÜG fühle ich mich als ehemaliger Angehöriger des MfS, der Hauptabteilung
Personenschutz (HA PS), persönlich angesprochen, diskriminiert und wende mich
als unmittelbar vom Rentenstrafrecht Betroffener an den Petitionsausschuß
des Deutschen Bundestages.
Ich werde
heute für meine Tätigkeit bestraft, während ein großer Teil meiner ehemaligen
Kollegen heute Beamte im Polizeidienst (Berlin, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg)
bzw. bereits Beamte im Ruhestand sind und eine sehr beachtliche Pension beziehen.
Solche Widersprüche und Ungleich-behandlung von ein- und demselben Personenkreis
sind doch einfach grotesk und fördert den Ausschluß ehemaliger Mitarbeiter
des MfS vom Gleichheitsgebot des Grundgesetzes (Artikel 3 GG).
Der vom § 6, Abs. 2 und 3 AAÜG erfaßte
Personenkreis setzt sich aus allen leitenden Partei- und Staatsfunktionären der DDR zusammen, die mehr als 31.800 Mark/Jahr
an Einkommen bezogen und somit weit
über meinem Gehalt lagen. Außerdem trug dieser Personenkreis wesentliche Verantwortung
für die Ausrichtung der Tätigkeit des MfS. Dieses Einkommen war nach Auffassung
der Richter des BVerfG im Gegensatz zum Einkommen der Angehörigen des MfS
nicht überhöht.
Mit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 22.06.04 wurde eine Verfassungsbeschwerde eines Angehörigen des MfS nicht
angenommen, mit der Begründung: ungeklärte Gehalts- und Einkommensstruktur.
Ich ersuche den Petitionsausschuß des
Deutschen Bundestages zur Offenlegung der Einkommensverhältnisse des MfS beizutragen
und den erforderlichen Druck auf das Bundesverwaltungsamt und die Birthler-Behörde
zur Aufgabe ihrer Blockadehaltung auszuüben.
Mit meiner Petition fordere ich den
Gesetzgeber auf, die erneute Novellierung des AAÜG bis zum 30.06.2005 zu nutzen,
um auch den § 7, Abs. 1 AAÜG neu zu gestalten.
Mit freundlichen Grüßen