Petition eines ehemaligen Mitarbeiters der Hauptabteilung  Personenschutz

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Petition gegen die Aufrechterhaltung der Entgeltkürzungen gem. § 7, Abs. 1 AAÜG

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 22.06.04 und 27.07.04 zum § 7 AAÜG sowie vom 23.06.04 zum § 6 AAÜG fühle ich mich als ehemaliger Angehöriger des MfS, der Hauptabteilung Personenschutz (HA PS), persönlich angesprochen, diskriminiert und wende mich als unmittelbar vom Rentenstrafrecht Betroffener an den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages.Seit dem 01.05.2002 erhalte ich eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung der BRD nur in Höhe der Durchschnittsrente bei 45 Arbeitsjahren (1,0 PEP), obwohl ich während meiner 29 ½ Dienstjahre stets 10% meines Bruttogehaltes in das Sonderversorgungssystem des MfS und mein Dienstherr weitere 10% eingezahlt habe. Allen anderen Angehörigen der Sonderversorgungssysteme der DDR (NVA, MdI, Zollverwaltung) wird mit der Inkraftsetzung des AAÜG eine Rentenleistung bis zur gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze gewährt. Mit dieser Bestrafung verstößt die Bundesregierung gegen den Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes vom 23.06.04, die willkürlich politisch  motivierten Entgeltkürzungen gem. § 6, Abs. 2 und 3 AAÜG mit dem Grundgesetz der BRD als unvereinbar erklärt. Diese Entgeltkürzungen sind somit verfassungswidrig. Als ehemaliger Angehöriger der HA PS des MfS, verantwortlich für den Personenschutz der Politiker der DDR und ihrer ausländischen Gäste, habe ich auch Verantwortung getragen für die Sicherheit und den Schutz der ehemaligen Bundeskanzler, Brandt, Schmidt und Kohl sowie anderer hochrangiger Politiker bei ihren Besuchen in der DDR.

Ich werde heute für meine Tätigkeit bestraft, während ein großer Teil meiner ehemaligen Kollegen heute Beamte im Polizeidienst (Berlin, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg) bzw. bereits Beamte im Ruhestand sind und eine sehr beachtliche Pension beziehen. Solche Widersprüche und Ungleich-behandlung von ein- und demselben Personenkreis sind doch einfach grotesk und fördert den Ausschluß ehemaliger Mitarbeiter des MfS vom Gleichheitsgebot des Grundgesetzes (Artikel 3 GG).

Der vom § 6, Abs. 2 und 3 AAÜG erfaßte Personenkreis setzt sich aus allen leitenden Partei- und Staatsfunktionären  der DDR zusammen, die mehr als 31.800 Mark/Jahr an Einkommen bezogen  und somit weit über meinem Gehalt lagen. Außerdem trug dieser Personenkreis wesentliche Verantwortung für die Ausrichtung der Tätigkeit des MfS. Dieses Einkommen war nach Auffassung der Richter des BVerfG im Gegensatz zum Einkommen der Angehörigen des MfS nicht überhöht.

Mit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.04 wurde eine Verfassungsbeschwerde eines Angehörigen des MfS nicht angenommen, mit der Begründung: ungeklärte Gehalts- und Einkommensstruktur.  

Ich ersuche den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages zur Offenlegung der Einkommensverhältnisse des MfS beizutragen und den erforderlichen Druck auf das Bundesverwaltungsamt und die Birthler-Behörde zur Aufgabe ihrer Blockadehaltung auszuüben.

Mit meiner Petition fordere ich den Gesetzgeber auf, die erneute Novellierung des AAÜG bis zum 30.06.2005 zu nutzen, um auch den § 7, Abs. 1 AAÜG neu zu gestalten. Die Beibehaltung dieser Entgeltkürzungen schafft keinen Rechtsfrieden und verhindert die volle Integration aller Angehörigen des MfS in das Staatssystem der BRD. Zur Bewältigung dieses Problems stehe ich Ihnen gern persönlich zu weiteren Informationen und Klärung vorhandener Fragen zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen