Aus der Petition eines ehem. Passkontrolleurs
des MfS
„…
Während meiner Dienstzeit im MfS/AfNS war ich im Bereich der Passkontrolle
der DDR tätig (letzter Dienstgrad Major, nach 32 Dienstjahren). Ich besuchte
die juristische Fachschule Potsdam und schloss das Studium als Fachschuljurist
ab. Nach Auflösung des MfS/AfNS (Ende Februar 1990) wurde dieser Arbeitsbereich
den Grenztruppen der DDR (später Zentraler Auflösungsstab der ehem. Grenztruppen)
zugeordnet. Die Widersinnigkeit der Festlegungen im AAÜG zeigt sich z.B. darin,
dass die Zeiten von März bis Dezember 1990 keinen Kürzungen unterliegen, obwohl
ich der gleichen Dienststelle angehörte bzw. die gleiche Tätigkeit durchführte.
Ausgehend davon, dass alle anderen fallbeilartigen Kürzungen
aufgehoben bzw. vom Bundesverfassungsgericht beanstandet wurden, ergibt sich
schon die Frage: Warum wird meine Rente gekürzt? Nur auf Grund der Zugehörigkeit
zum MfS/AfNS der DDR? Trifft denn der Artikel 3, Absatz 3 des Grundgesetzes
über die Gleichbehandlung vor dem Gesetz für mich nicht zu?
Immer wieder wird zur Begründung der Rentenkürzungen
bei ehem. Angehörigen des MfS/AfNS der DDR angeführt, dass diese und damit
auch ich überhöhte Lohn- bzw. Gehaltszahlungen erhalten haben. Bei Beginn
meiner Tätigkeit im MfS habe ich als Unteroffizier zwar 10 bis 15 % mehr verdient
als vorher als Facharbeiter, aber es war auch eine völlig andere, nicht zu
vergleichende Tätigkeit. Auch durch Beförderungen, die nun einmal bei einer
militärisch geführten Dienststelle üblich sind sowie durch den Fachschulabschluss
im Jahre 1978 erhöhte sich mein Gehalt. Aber hierbei von einem überhöhten
Gehalt zu sprechen wage ich zu bezweifeln und wäre im Detail zu prüfen. Es
ist schon eine Zumutung ohne Nachweis und Prüfung eine solche Begründung für
eine gesetzliche Regelung zu Grunde zu legen und sicherlich auch kein gutes
Bild für einen Staat, der sich als demokratischer Rechtsstaat versteht bzw.
als ein solcher angesehen werden will ...“