Ein 84-jähriger MfS-Rentner schreibt an den Petitionsausschuss des Bundestages:

 

„... Ich befinde mich im 84. Lebensjahr, bin 90 % schwerbehindert und habe keine Aussicht, eine über den langwierigen Instanzenweg verlaufende erneute Klage bis zum BVG zu überleben. Die rentenrechtlichen Regelungen für ehem. MfS-Angehörige, die sich dann im AAÜG niederschlugen, wurden ursprünglich damit begründet, dass gegenüber anderen Bereichen überhöht gezahlte Entgelte bei der Rentenberechnung abgebaut werden sollten. Meine eigene Rentenbiografie belegt jedoch, dass ich keine überhöhten Entgelte bezogen habe, aber nunmehr gegenüber Rentnern, die gleichgelagerte Tätigkeiten in anderen Bereichen ausübten, eine drastische Rentenminderung und Schlechterstellung erfahre, was aus nachstehender Gegenüberstellung hervorgeht, der die Rentenbescheide zugrunde liegen. Für die Zeit vor meiner Tätigkeit im MfS liegen meiner Rente an Entgeltpunkten zugrunde:

1940:     1.5180 E-Punkte

1950:    1.8084  E-Punkte

1951:    1.8017  E-Punkte

1952:     1.8072 E-Punkte

   Für die Zeit im MfS 1953 bis 1986 werden mir pro Jahr angerechnet:  1.0000 Entgelt-Punkte…

…Durch die Nichtberücksichtigung meines tatsächlichen Einkommens in den Jahren 1953 - 1986 und die Beschränkung der Entgeltpunkte auf 1.0000 jährlich reduzierten sich zugleich die für meine 9-jährige beitragsfreie Zeit (Kriegseinsatz und Kriegsgefangenschaft in der Sowjet-Union) anzurechnenden durchschnittlichen Entgeltpunkte drastisch, so dass ich doppelt bestraft werde. Wäre ich bei meiner Einberufung zur Wehrmacht der Aufforderung nachgekommen, mich als Berufssoldat zu verpflichten oder wäre ich Angehöriger der Waffen-SS geworden, würde mir für diese 9 Jahre heute eine ungekürzte volle Rente gewährt, selbst wenn ich an Kriegsverbrechen beteiligt gewesen wäre.

Im Hinblick auf den Beschluß des Bundessozialgerichtes vom 18.12.1998 mit dem den lettischen Veteranen der Waffen-SS eine Rente zugesichert wird, während mit einem Beschluß des gleichen Gerichtes meine ohnehin schon drastisch gekürzte Rente noch weiter vermindert wird, indem für mich und alle ehem. MfS-Angehörigen unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 des Grundgesetzes die niedrigeren Dynamisierungs-Sätze West gelten (für alle anderen Rentner der neuen Bundesländer gelten die höheren Sätze Ost) wurde ich praktisch zu einem Bürger 2. Klasse degradiert.

Ich lasse mir dennoch meinen aufrechten Gang nicht nehmen, da ich auf ein makelloses Leben zurück blicken kann und gesellschaftlich Achtung genieße…“