„… Ich war Leiter der
Kfz-Verwaltung des Ministerrates der DDR. Meine Qualifikation: abgeschlossene Hochschulausbildung (Diplom) und zusätzlich
Meister für Maschinenbau.
Für mich ergibt sich
folgende Situation: die Leiter der Fahrdienste/
Fahrbereitschaften der Ministerien und Ämter der DDR, einschließlich
des MdI und des MfNV, deren Leiter beide jeweils Oberst waren, erhalten
ihre Rente bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Mir wird das nicht gewährt, obwohl
ich als Leiter der Kfz-Verwaltung des Ministerrates (vergleichbar mit der
Fahrbereitschaft des Bundestages) ihnen gegenüber
sogar Anleitungsaufgaben wahrgenommen habe.. Alle
mir in meiner Funktion als Leiter der Kfz-Verwaltung dienstlich unterstellten
183 Mitarbeiter (Kraftfahrer, Verkehrsmeister, ingenieurtechnisches
Personal) sind rentenrechtlich besser gestellt
als ich und erhalten in der Praxis auch tatsächlich beachtlich höhere Rentenbezüge
bei Eintritt des Rentenfalls. Wie soll ich mir das erklären, wenn das BVerfG im Urteil vom
20. 04. 1999 ausdrücklich feststellt das eine Gruppe von Normadressaten im
Verhältnis zu anderen Normadressaten nicht schlechter gestellt werden darf.
Mein Versicherungsträger begründet das mit gesetzlichen Regelungen, die er
nicht zu verantworten hat…“