Absenderangaben ........................ Berlin, den TT.MM.JJJJ
........................
An
Deutschen Bundestag
Petitionsausschuss
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Petition
zum Fortbestehen der rentenrechtlichen Diskriminierung der ehemaligen
Mitarbeiter des MfS bei gleichzeitiger Aufhebung des Strafrentenrechts für alle
übrigen DDR-Bürger durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes
(BVerfGE) vom 22. und 23.06.2004.[1]
Als ehemaliger Mitarbeiter des MfS – ich war Angehöriger dieses Ministeriums vom 01.08.1957 bis zum 15.02.1990, davon mehr als 25 Jahre als Analytiker und Auswerter, zuletzt mit dem Dienstgrad eines Oberstleutnants als Leiter einer Auswertungs- und Kontrollgruppe (AKG) mit der Dienststellung eines Abteilungsleiters im Ministerium, – bin ich von den oben angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes persönlich unmittelbar betroffen.
Ich halte diese Entscheidungen in ihrem Kontext für widersprüchlich und inkonsequent.
Während in den Leitsätzen zum E3 – Urteil[2] ausgeführt wird, dass eine rentenrechtliche Anerkennung von hohen, nicht „überhöhten“ Einkommen ohne weitere Nachprüfung nicht versagt werden dürfe[3] und dass den zu prüfenden Regelungen weiterhin keine konkreten Erkenntnisse zugrunde liegen bzw. nach wie vor nicht verfügbar sind[4] wird für das MfS die statistisch nicht hinreichend erfasste Struktur der Pro-Kopf- und Durchschnittseinkommen bzw. der Beschäftigten- und Qualifikationsstruktur als Ablehnungsgrund für die entsprechende Verfassungsbeschwerde angeführt[5]. Für eine erneute Prüfung fordert das BVerfGE die Vorlage neuer „rechtserheblicher“ Tatsachen[6], unterlässt es allerdings, die zuständigen Behörden wenigstens zur Mithilfe bei der Beschaffung solcher Daten zu verpflichten. Die bisherige Weigerung des Bundesverwaltungsamtes und der Birthler-Behörde, einschlägige Recherchen von ISOR e. V.[7] zu unterstützen, kann vor diesem Hintergrund nicht anders gewertet werden, als eine weitere, politisch motivierte Einschränkung von Bürgerrechten für die ehemaligen Mitarbeiter des MfS.
Während das BVerfGE das Fehlen einer Härteklausel für die E3-Fälle ausdrücklich moniert[8], die „fallbeilartige“ Kürzung auf Durchschnittseinkommen für „nicht mehr vertretbar“ hält[9] und auch in seiner sonstigen Rechtsprechung den Ausschluss von Härtefällen ausdrücklich anstrebt,[10] hat es dieses Problem für die MfS-Mitarbeiter bisher nicht anerkannt, obwohl hinreichende Gründe für eine Härtefallregelung gegeben wären[11] .
Das BVerfGE rechtfertigt seine Entscheidung vom 22.06.04 mit einer „Sonderstellung“ des MfS[12]. Es beruft sich dabei vorrangig auf den Gesetzgeber der DDR[13] . Die Volkskammer der DDR hatte die Renten für ehem. Mitarbeiter des MfS pauschal auf maximal 990,00 DM begrenzt, Angehörigen der Volkspolizei (VP) und der Nationalen Volksarmee (NVA) jedoch Höchstrenten bis zu 2010,00 DM zugestanden. Die Konsequenz dieser unterschiedlichen Begrenzungen ist, dass damit unterstellt wurde, die nach individuellen Fähigkeiten, beruflicher und Lebenserfahrung sowie Qualifikation und konkreter Aufgabenstellung äußerst differenziert zusammengesetzte Personengruppe der Mitarbeiter des MfS habe durchweg noch nicht einmal die Hälfte der Arbeitsleistung eines VP- oder NVA-Angehörigen erreichen können. Das begreife wer will.
Doch selbst eine Begrenzung auf 990,00 DM würde eine Absenkung der MfS-Renten auf das Durchschnittsniveau nicht rechtfertigen. 990,00 DM bedeuteten 171% der mit Pflichtversicherung und durchgängiger freiwilliger Zusatzrentenversicherung für einen DDR-Bürger erreichbaren Rente.[14] Selbst bei ungünstigster Auslegung (Stichtag 31.07.1991) machten 990,00 DM 1,28 und nicht 1,0 Rentenpunkte aus.
Die entsprechenden Beschlüsse der Volkskammer der DDR basierten auf keinen konkreten Untersuchungen oder Berechnungen. Sie waren politische, in der Hysterie der Wendezeit geborene Festlegungen, die das Ziel verfolgten den Volkszorn zu besänftigen und zu kanalisieren.
Schließlich unterstreicht das BVerfGE, dass Artikel 3 des Grundgesetzes verletzt ist, wenn „eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt (werde), obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten“[15] . „Überhöhte“ Entgelte[16] waren keine Besonderheit des MfS. Die Besoldung des MfS wurde nach den gleichen Grundsätzen geregelt, wie die der anderen bewaffneten Organe der DDR (sog. X-Bereich). Das MfS war der SED-Führung rechenschaftspflichtig und dem Nationalen Verteidigungsrat unterstellt. Es war an die Gesetze der DDR gebunden.
Wie das BVerfGE ausdrücklich
hervorhebt, werden höhere und hohe Einkommen in der DDR durch die
Beitragsbemessungsgrenze bei der Rentenberechnung ohnehin und z. T. erheblich
reduziert[17]. Wie aus
der für meine Person geltenden Rentenberechnung (Anlage 1) zu ersehen ist,
würde diese Reduzierung in meinem Fall bedeuten, dass 41,59 % meines Einkommens
ohnehin nicht für eine Rente angerechnet würden. Durch die Begrenzung auf die
Durchschnittsrente werden lediglich 34,8 % meines erzielten Einkommens in der
DDR für meine Rente angerechnet, es erfolgt also eine nochmalige Reduzierung um
40,48 %. Diese drastische Kürzung erfolgt, obwohl das BVerfGE dafür Kriterien
fordert, die in den tatsächlichen Verhältnissen ihre Entsprechung finden
müssen.[18]
Aus der Kürzung meiner Rente auf eine Durchschnittsrente ergeben sich Absurditäten in meinem Rentenverlauf. Ich wurde als 17-jähriger Abiturient in das MfS eingestellt. Zu Beginn meiner Tätigkeit im MfS war ich etwas mehr als zwei Monate als Volontär in einer Kreisdienststellte tätig, um dann in einem Zweijahreslehrgang an der späteren Hochschule des MfS eine Offiziersausbildung zu erhalten. Für diese Zeit, in der ich noch nicht dem damals nur Offizieren vorbehaltenen Sonderversorgungssystem des MfS angehörte, erreichte ich, hochgerechnet auf ganze Jahre und gerundet auf 2 Kommastellen, als Auszubildender (Azubi) folgende Entgeltpunkte für Beitragszeiten:
1957 1,08
1958 1,30
1959 1,22
Nach Absolvierung der Offiziersausbildung, die einem Fachschulabschluss gleichkommen dürfte, Beförderung zum Unterleutnant und Einsatz in einer Diensteinheit des Ministeriums war meine durch Arbeit und Leistung begründete Rente plötzlich für mehr als die nächsten 30 Jahre durchgehend nur noch einen Entgeltpunkt im Jahr wert. Meine Leistung als 19-jähriger Eleve, der nur unter Aufsicht eines erfahrenen anderen Mitarbeiters arbeiten durfte, ist danach gleichbedeutend meiner Tätigkeit als berufserfahrener 50-jähriger Abteilungsleiter mit Verantwortung für eine Diensteinheit von 54 Mitarbeitern und einem entsprechend hohen Dienstalter. In seinem Urteil vom 23.09.04 nimmt das BVerfGE zu solchen Absurditäten Stellung, speziell zur Bewertung von altersbedingten bzw. aus einem höheren Dienstalter resultierenden Einkommenssteigerungen.[19]
Diese Absurdidäten setzen sich mit meinen beruflichen Neuanfang nach meinem Ausscheiden aus dem MfS fort. Ich nahm zunächst eine Arbeit als ungelernter Arbeiter (Zugabfertiger und Zugfertigsteller) bei der Deutschen Reichbahn auf und bemühte mich sofort, in einer Abendschule wenigstens einen Facharbeiterabschluss nachzuholen. Diese Ausbildung konnte ich nicht abschließen. Gezwungen durch ein bevorstehendes Berufsverbot für den öffentlichen Dienst, zu dem die Deutsche Reichsbahn damals zählte, musste ich 1991 in eine private Firma wechseln, die Dienstleistungen für die Deutschen Bahnen bzw. die DB AG erbrachte. Hier arbeitete ich als Sicherungsposten, Sicherungsaufsichtskraft, Sicherungsleiter, Arbeitszugführer und Leiter einer Niederlassung mit bis zu 24 Mitarbeitern. Für keine dieser Tätigkeiten war ich – abgesehen von kürzeren Lehrgängen von maximal 14 Tagen – ausgebildet. Ich besaß noch nicht einmal ein Zeugnis als Facharbeiter. Trotzdem erreichte ich jährliche Entgeltpunkte zwischen 1,17 und 1,28. Selbst für Zeiten der Arbeitslosigkeit in den Jahren 2000 bis 2002 wurden mir jeweils mehr als ein Entgeltpunkt je Jahr angerechnet.
Dagegen hat ein von mir 1971 erworbener Hochschulabschluss keinerlei Auswirkungen auf meine Rente, obwohl nach den Anlagen 13 und 14 zum SGB VI davon ausgegangen werden kann, dass DDR-Bürger mit höherer Qualifikation regelmäßig auch überdurchschnittliche Einkommen bezogen haben.[20]
Meinen Hochschulabschluss als Diplom-Kriminalist erwarb ich nach Absolvierung eines vierjährigen Fernstudien-Lehrgangs, der eigens dafür eingerichtet war, berufserfahrene Angehörige des MfS, der Kriminalpolizei, Militärstaatsanwälte der Nationalen Volksarmee und Angehörige der Zollverwaltung der DDR für die Übernahme leitender Dienststellungen - in der heutigen Terminologie für den höheren Dienst - zu befähigen. Etwa 50 % der Fernstudenten dieses Lehrganges kamen aus dem MfS, die übrigen aus den genannten anderen Behörden. Folgerichtig wurde ich nach Erwerb dieses Hochschulabschlusses 1973 als Stellvertretender Referatsleiter, 1975 als Referatsleiter, 1976 als stellvertretender Abteilungsleiter und 1987 schließlich als Abteilungsleiter eingesetzt. Ich halte es nicht für vermessen, davon auszugehen, dass ich eine vergleichbare Entwicklung auch in anderen bewaffneten Organen genommen hätte, zumal ich als Einziger der etwa 100 Lehrgangsteilnehmer mein Fernstudium mit dem Prädikat „mit Auszeichnung“ abgeschlossen hatte. (Kopie des Diploms – Anlage 5).
Meine Tätigkeit als Analytiker hatte den Charakter einer wissenschaftlichen Arbeit. Es war deshalb kein Zufall, dass ich als Gutachter, Praxis-Betreuer oder gefragter Konsultant an elf Forschungsvorhaben und einer Reihe von Diplom- und Fachschulabschlussarbeiten der Juristischen Hochschule des MfS mitgewirkt habe. 1988 wurde ich in den wissenschaftlichen Beirat eines Fachbereiches dieser Hochschule berufen. Als Angehörigen eines Kollektives wurde mir 1984 „für hervorragende wissenschaftliche Leistungen“ der in den bewaffneten Organen der DDR relativ selten vergebene „Friedrich-Engels-Preis“ I. Klasse verliehen. (Kopie der Urkunde – Anlage 6)
Recherchen im Bundesarchiv, wo ich Einblick in den 1989 gültigen Stellenplan der Hauptabteilung (HA) Kriminalpolizei des Ministeriums des Inneren (MdI) nehmen konnte, ermöglichen mir Vergleiche mit der Besoldung des MdI für Aufgaben, die meiner Tätigkeit im MfS weitgehend entsprochen haben. Es handelt sich um zwei Abteilungsleiter der HA Kriminalpolizei, die - wie ich in einer Hauptabteilung das MfS - für Analysen, Grundsatzfragen, Planung und Kontrolle zuständig waren. Die Besoldung wurde wie im MfS im Wesentlichen durch Vergütungen für den Dienstgrad, die Dienststellung und das Dienstalter bestimmt. Die Dienstgradvergütung war im MdI und im MfS gleich, Abteilungsleiter im Ministerium hatten in beiden Organen Planstellen für den Dienstgrad Oberst. Die Dienststellenvergütung betrug im MdI 1700,00 Mark, meine Planstelle ließ eine Vergütung bis zu 2000,00 Mark zu. Die höchste Dienstaltersvergütung im MdI betrug 20 % vom Brutto-Einkommen, im MfS 25 %. Laut Planstellen hatten die beiden Abteilungen im MdI 1:7 bzw. 1:8 Mitarbeiter, die Planstellen für meine Diensteinheit waren mit 1:60 Mitarbeitern ausgewiesen, wovon 1:54 Planstellen besetzt waren. Im direkten Vergleich hätte ich als Abteilungsleiter der HA Kriminalpolizei im MdI etwas mehr als 85 % der Bezüge erreichen können, wie im MfS. Meine tatsächliche Vergütung ist aus den Kopien meiner letzten Gehaltsstreifen ersichtlich (Anlage 4). Erkenntnisse aus verwandtschaftlichen, freundschaftlichen und beruflichen Kontakten zu Angehörigen der Volkspolizei und der Nationalen Volksarmee bestätigen für die gesamte Zeit meiner Zugehörigkeit zum MfS in etwa diese Gehaltsrelation. Doch selbst bei einem auf 80 % reduzierten MfS-Einkommen hätte ich in meiner gesamten Dienstzeit regelmäßig (Ausnahme: 1960) die Beitragsbemessungsgrenze überschritten und es wären nur 74,39 % eines solchen fiktiven Einkommens für meine Rente angerechnet worden. (Anlage 2 ).
In diesem Zusammenhang möchte ich darauf verweisen, dass ich in der Zeit meiner Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem MfS durchgehend 10 % meines Brutto-Einkommens als Beitrag zur Sozialversicherung eingezahlt habe. (siehe auch Anlage 4) Damit habe ich mehr als das Doppelte, exakt das 2,34-fache dessen in die Sozialversicherung eingezahlt, was ein normaler DDR-Bürger mit einem gleichen Einkommen bei durchgängiger Pflichtversicherung und freiwilliger Zusatzrentenversicherung dafür aufgebracht hat. (Anlage 3)
Das BVerfGE unterstellt eine angebliche Selbstprivilegierung des MfS.[21] Wie die Mehrheit der Mitarbeiter des MfS hatte ich keine Privilegien gegenüber anderen Bürgern der DDR. Als leitender Mitarbeiter konnte ich die letzten zehn Dienstjahre einen Dienst-Pkw für Fahrten zwischen der Wohnung und der Dienststelle nutzen. War das ein Privileg, das Anlass sein müsste, um meine Rente zu kürzen? Dann vielleicht eine 62 m2 große Plattenbauwohnung, der Besitz eines Pkw „Trabant“, zwei Ferienplätze in Ferienheimen des MfS die ich – noch dazu außerhalb der Saison – von meiner Diensteinheit in 30 Jahren erhielt, die Pacht eines 500 m2 großen Stückes Ödland, das ich in mühseliger Arbeit in meiner knapp bemessenen Freizeit in ein Wochenendgrundstück verwandelte, ein Bungalow im Neuwert von 3.500,00 Mark der DDR, einzelne selbst bezahlte Auslandsreisen in sozialistische Länder oder was noch?
„Privilegien“, die ich hatte, waren ganz anderer Natur. Dazu gehörte eine nach oben offene tägliche Mindestarbeitszeit von zehn Stunden, das Verbringen von mehr als der Hälfte aller Feiertage und Wochenenden auf der Dienststelle oder in Hausbereitschaft, ein Bargeldvermögen in Devisen in Höhe von insgesamt 0,01 DM, die ich einmal auf der Straße gefunden hatte, das Verbot jeglicher Westreisen und –Kontakte, welches auch für meine nächsten Angehörigen galt und nicht zuletzt die Unterordnung unter eine strenge militärische Disziplin.
ISOR e.V. hat kürzlich eine Studie zur Wertneutralität des Rentenrechts vorgelegt,[22] die überzeugend belegt, dass das deutsche Rentenrecht seit Bismarck nur durch die Nazis politisch instrumentalisiert wurde. Vor diesem Hintergrund ist es höchst peinlich, wenn der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland mit dem E3-Urteil des BVerfGE nun schon zum wiederholten Mal aufgefordert werden musste, politisch motivierte Rentenkürzungen aufzuheben. Wenn die Rentenkürzungen für Mitarbeiter des MfS nicht aufgehoben werden konnten, „um erneute ideologisch geführte Diskussionen zu vermeiden“,[23] und dann die höchsten Richter dieses Landes das immer wieder in Bundestag und Bundesrat ins Feld geführte Hauptargument dieser ideologischen Auseinandersetzungen (Relation zu den sog. Opferrenten) als Berufungsgrundlage verwerfen[24], dann sollte das schon nachdenklich machen.
Aus allen genannten Gründen ersuche ich Sie, darauf hinzuwirken, dass die vom BVerfGE geforderte, ohnehin notwendige gesetzliche Neuregelung des AAÜG[25] genutzt wird, um die diskriminierenden Regelungen des § 7 AAÜG aufzuheben. Es geht mir dabei nicht nur um die Aufhebung einer finanziellen Benachteiligung, sondern vor allem auch um die Beendigung der Diskriminierung meiner persönlichen Lebensleistung, um eine Frage der Menschenwürde.
Ich bin mit der Nennung meines Namens einverstanden, falls der Petitionsausschuss meine Petition im Rahmen seiner Presse- und Öffentlichkeitsarbeit nutzt.
Persönliche Unterschrift
Anlagen 1 - 6
[1] Ablehnende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE) zu einer Verfassungsbeschwerde nach § 7 AAÜG vom 22.06.2004 (BVerfG, 1 BvR 1070/02 vom 22.06.2004) und die folgende Zurückweisung aller weiteren Verfassungsbeschwerden zum gleichen Gegenstand sowie Urteil des BVerfGE zu den sog. E3-Fällen vom 23.06.2004 (BVerfG 1 BvL 3/98 vom 23.06.2004)
[2] BVerfG 1 BvL 3/98 vom 23.06.2004
[3] Vgl. ebenda, Absätze 66 und 67
[4] Vgl. ebenda, Absatz 70
[5] Vgl. BVerfG, 1 BvR 1070/02 vom 22.06.2004, Absatz 13
[6] Vgl. ebenda, Absatz 12
[7] Die „Initiativgemeinschaft zum Schutz der sozialen Rechte ehemaliger Angehöriger bewaffneter Organe und der Zollverwaltung der DDR“ (ISOR) ist ein eingetragener Verein (e. V.)mit gegenwärtig ca. 25.000 Mitgliedern
[8] Vgl. BVerfG 1 BvL 3/98 vom 23.06.2004, Absatz 26
[9] Vgl. ebenda, Absatz 77
[10]
Vgl. Vorlagebeschluss
des Sozialgerichtes Berlin vom 26.04.04 – Sozialgericht Berlin S 18 RA 7460/01,
Seite 24, veröffentlicht im Internet
[11] Vgl. ebenda, Seite 34
[12] Vgl. BVerfG, 1 BvR 1070/02 vom 22.06.2004, Absatz 13 und BVerfG 1 BvL 3/98 vom 23.06.2004, Absätze 47, 79
[13] Vgl. BVerfG, 1 BvR 1070/02 vom 22.06.2004, Absatz 14
[14] Vgl. Vorlagebeschluss des Sozialgerichtes Berlin vom 26.04.04 – Sozialgericht Berlin S 18 RA 7460/01, Seite 31 f.
[15] Vgl. BVerfG 1 BvL 3/98 vom 23.06.2004, Absatz 63
[16] Vgl. BVerfG, 1 BvR 1070/02 vom 22.06.2004, Absatz 11
[17] Vgl. BVerfG 1 BvL 3/98 vom 23.06.2004, Absatz 36
[18] Vgl. ebenda, Absatz 65
[19] Vgl. BVerfG 1 BvL 3/98 vom 23.06.2004, Absätze 26 und 76
[20] Vgl. ausführliche Darlegungen dazu in: Vorlagebeschluss des Sozialgerichtes Berlin vom 26.04.04 – Sozialgericht Berlin S 18 RA 7460/01, Seiten 28 ff., 33f., 38
[21] Vgl. BVerfG, 1 BvR 1070/02 vom 22.06.2004, Absatz 14
[22] ISOR e. V. (Hg.) „Wertneutralität des Rentenrechts. Strafrente in Deutschland?“, Kai Homilius Verlag Berlin 2004, ISBN 3-89706-881, ca. 350 S.
[23] Vgl. BVerfG, 1 BvR 1070/02 vom 22.06.2004, Absatz 3
[24] Vgl. BVerfG 1 BvL 3/98 vom 23.06.2004, Absatz 78
[25] ebenda, Absatz 82