Aus der Petition eines Stellv. Abteilungsleiters
/ O.i.b.E. der Hauptabteilung XVIII
„… Durch die
pauschale Begrenzung der Entgeltpunkte auf 1,0 je Jahr bin ich persönlich
in erheblichem Maße betroffen, da ich von meinem 19. bis zu meinem 51.Lebensjahr
den weit überwiegenden Teil des Arbeitslebens
Angehöriger des MfS war.
Nach dem Abitur bin ich in der Überzeugung,
damit meinem Vaterland, der Deutschen Demokratischen Republik zu dienen, in
das MfS eingetreten. Als Offizier – letzter Dienstgrad Oberstleutnant, letzte
Dienststellung Stellvertretender Abteilungsleiter im Ministerium – habe ich
im Bereich der Sicherung der Volkswirtschaft bis Januar 1990 im MfS daran
gearbeitet, Schädigungen der wirtschaftlichen Entwicklung der DDR entgegenzuwirken.
Als Petent wende ich mich an Sie mit
dem Ersuchen, dahin zu wirken, daß der Deutsche Bundestag als Gesetzgeber
die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.Juni 2004 (
BverfGE 1 BvL 3/98 vom 23.06.2004 ) festgelegte Neuregelung des § 6 AAÜG zugunsten
der sog. E3-Fälle nutzt, um zugleich eine Neuregelung im § 7 AAÜG zugunsten
ehemaliger Angehöriger des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR zu verabschieden.
Daß das Bundesverfassungsgericht trotz
eines wohlbegründeten Vorlagebeschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 26.04.2004
(Sozialgericht Berlin S 18 RA 7460/01) sich nicht entschließen konnte, dem
Gesetzgeber eine Änderung von § 7 AAÜG mit aufzugeben, hat nicht zwingend zur
Folge, daß es ihm verwehrt wäre, in dieser Weise tätig zu werden.
Da das BVerfGE zur Begründung seiner
Ablehnung vom 22.06.2004 vor allem darauf abhebt, die Beschäftigten- und Qualifikationsstruktur
im MfS sowie die im MfS erzielten Pro-Kopf- und Durchschnittseinkommen seien
nicht hinreichend geklärt, so das zu Recht vermutet werden dürfe,
im MfS seien überhöhte Arbeitsentgelte gezahlt worden, möchte ich mich
hier darauf beschränken, zu diesem Punkte Stellung zu nehmen.
Benannte Unklarheiten sind unschwer
zu beheben. Bei der „Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
der DDR“ ( BStU ) und beim Bundesverwaltungsamt werden umfangreiche Aktenbestände
der Abteilung Finanzen des MfS verwahrt. Diese sind geeignet, die gesuchten
Angaben zu finden. Die genannten Bundesbehörden tun aber nicht nur nichts
dazu, sondern sie weigern sich bisher, Betroffenen und deren Solidaritätsorganisation
ISOR e.V. solche Unterlagen herauszugeben, damit eigene Recherchen möglich
werden. Es besteht also folgende Situation: Eine Einrichtung des Bundes –
hier das BVerfGE – verlangt von den von Rentenkürzung Betroffenen, Unterlagen
( bzw. diese Unterlagen auswertende Daten ) vorzulegen, die von anderen Einrichtungen
des Bundes – hier Bundesverwaltungsamt und BStU - gehütet und nicht herausgegeben
werden. Für uns Betroffene ein Teufelskreis.
Ein Schelm, wer Arges dabei denkt! In der Macht des Gesetzgebers liegt es
wohl, diesen Teufelskreis zu durchbrechen.
Im übrigen scheint mir zweifelhaft,
daß es rechtsstaatlich sein solle, den von pauschaler Rentenkürzung Betroffenen
die Beweislast für generelle Strukturen und Funktionsweisen in einem staatlichen
Teilsystem der DDR aufzubürden. Vom einzelnen Rentenberechtigten kann wohl
nur erwartet werden, für sich selbst darzulegen, wie weit seine Qualifikation
überdurchschnittliche Vergütung begründete.
Für mich persönlich weise ich zurück,
ich hätte im MfS überhöhte Bezüge erhalten. Hohe ja. Mit den schon benannten
Qualifikationen, dem dreißig Jahre überschreitenden Dienstalter und der erreichten
Dienststellung hätte ich in jedem Tätigkeitsbereich in der DDR überdurchschnittlich
verdient. Das ist auch durch die zur Zufriedenheit des Ministers für Wissenschaft
und Technik der DDR ausgeübte und durch Höherstufung anerkannte Funktionsausübung
ab 1988 in einer Abteilungsleiterstellung in diesem Ministerium belegt.
Ich
bitte Sie nochmals, im Rahmen der Kompetenzen Ihres Ausschusses aktiv zu werden,
damit der Deutsche Bundestag zu einer rentenrechtlichen Regelung findet, die
auch für Angehörige des MfS der DDR Recht herstellt. Die ohnehin notwendig
werdende gesetzliche Neuregelung des § 6 AAÜG infolge des Bundesverfassungsgerichts-Urteils
vom 23.Juni 2004 böte dafür Gelegenheit….“