Aus der Petition eines ehem. leitenden Mitarbeiters der SED-Kreisleitung im MfS

„…Zum Sachverhalt, ich war 37 Jahre Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit bzw. des AfNS. Seit Erlass des Gesetzes über die Wehrpflicht in der DDR war die Tätigkeit im MfS Bestandteil der Wehrpflicht und galt als Wehrersatzdienst, ich war Berufssoldat.
Aus diesem Status ergaben sich für mich auch alle Anforderungen, die aus einem militärischen Dienst resultieren. Dazu gehörten unter anderem die entsprechende Qualifizierung je nach Dienststellung, in meinem Fall der Hochschulabschluss, aber auch besondere Anforderungen hinsichtlich der Tagesarbeitszeit, ständiger Bereitschaften, Begrenzung der Urlaubszeiten und viele andere Dinge, die in den meisten zivilen Berufen nicht in diesem Ausmaß zu verzeichnen sind. Entsprechend dem Status Berufsoldat war auch meine Besoldung nach Befehlen und Ordnungen geregelt. Dazu gehörten die Dienstlaufbahnordnung, die Besoldungsordnung, Qualifikationsmerkmale für die jeweilige Dienststellung usw.
Entsprechend meiner jeweiligen Dienststellung, des Dienstgrades und des Dienstalters wurden meine Dienstbezüge errechnet und besteuert. Der Beitragssatz für die künftige Rente war aufgrund des Sonderversorgungssystems für die militärischen Organe wesentlich höher als in zivilen Bereichen. Ich habe also nach den Gesetzen der DDR auf reguläre Weise Rentenansprüche erworben. Diese werden mit der Reduzierung des Berechnungsfaktors auf 1.0 Rentenpunkte willkürlich reduziert.
Es gibt kein Gesetz, mit dem die Bestimmungen über die Wehrpflicht in der DDR und die daraus resultierenden Konsequenzen, wie Besoldung oder Fortbestand erworbener Ansprüche, aufgehoben wurden, schon gar nicht rückwirkend. Der Beschluss der Volkskammer der DDR über die Kürzung des Rentenbetrages für ehemalige Mitarbeiter des MfS auf 990,-DM kann keinesfalls als Aufhebung des Gesetzes über die Wehrpflicht und daraus folgende Ordnungen Gültigkeit haben. Er ist mit Sicherheit nicht nach Prüfung obengenanter Faktoren und daraus resultierender Folgen und Konsequenzen gefasst worden. Er kam in einer Situation und Atmosphäre zustande, in der das Wirken des MfS in unverantwortlicher Weise verfälscht, Horrorszenarien verbreitet, die Mitarbeiter diffamiert und gesellschaftlich ausgegrenzt wurden.
Aber selbst die Anwendung dieses Volkskammerbeschlusses würde für die Rentenberechnung 1,28 Punkte und nicht wie jetzt 1.0 betragen…“