Absender .................................................................................................................................................Datum
Deutscher Bundestag
Petitionsausschuss
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Petition gegen die Aufrechterhaltung der Entgeltkürzung
gem. § 7 Abs. 1 AAÜG
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dieser Petition wende ich mich als ein unmittelbar vom Rentenstrafrecht
in der Bundesrepublik Deutschland betroffener ehemaliger Bürger der DDR
an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages.
Meine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland
wird nunmehr seit ......(Zeitpunkt einsetzen) nur in Höhe der Durchschnittsrente
bei 45 Versicherungsjahren (1,0 EP) geleistet, obwohl ich während meiner
gesamten Dienstzeit im MfS / AfNS stets 10% meines Bruttogehaltes in das Sonderversorgungssystem
des MfS /AfNS eingezahlt habe. Mein Dienstherr zahlte weitere 10% in diese Rentenkasse
ein.
Das Bundesverfassungsgericht (BVferG) hat mit seinem Urteil vom 23. Juni 2004
die willkürlich, politisch motivierten Entgeltkürzungen gem. §
6 Abs. 2 und 3 AAÜG als mit dem Grundgesetz der BRD für unvereinbar
erklärt. Diese Entgeltkürzungen sind somit verfassungswidrig.
Auf Grund dieses Urteils ist der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 30.06.2005
eine verfassungskonforme, gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG
zu veranlassen, was die Leistung einer Rente für die Betroffenen ehemaligen
leitenden Staatsbürger der DDR in Höhe bis zur gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze
ermöglicht.
Der vom § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG erfasste Personenkreis setzt sich aus
allen leitenden Partei- und Staatsfunktionären der DDR zusammen, die mehr
als 31.500 Mark / Versicherungsjahr an Einkommen bezogen. (Anlage 4 - AAÜG)
Dieser Personenkreis trug auch für die Ausrichtung der Tätigkeit des
MfS / AfNS und seine gesetzlichen Grundlagen unmittelbare Verantwortung. Ihr
Einkommen war nach Auffassung der Richter des Bundesverfassungsgerichts (BVferG)
im Gegensatz zum Einkommen der Angehörigen des MfS / AfNS nicht überhöht.
(Im Verhältnis zum Durchschnittseinkommen lag die Überhöhung
1989 bei mindestens 256,62% - Anlagen 4 und 5 AAÜG)
Die Mehrheit der Angehörigen des MfS / AfNS, mit Ausnahme der leitenden
Angehörigen, erzielte ein weit geringeres Einkommen.
Mit Beschluss des BVferG vom 22.Juni 2004 wurde eine Verfassungsbeschwerde eines
Angehörigen des MfS / AfNS wegen dieser Entgeltkürzung auf den Durchschnitt
nicht angenommen und diese Nichtannahme mit der ungeklärten Gehalts- und
Einkommensstruktur begründet. (Das Einkommen sei überhöht gewesen)
Dazu im Widerspruch steht, dass die Personengruppen gem. § 6 Ab. 2 und
3 AAÜG ab 01.08,2004 eine Rente - wie jeder andere DDR-Bürger - bis
zur Höhe der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze erhalten. Dies entspricht
auch dem Prinzip der Wertneutralität des deutschen Rentenrechts das durch
politisch motivierte Eingriffe vielfach durch den Gesetzgeber verzerrt wurde.
Dem steht nun gegenüber, dass ich und alle meine ehem. Arbeitskollegen,
z.B. die Kraftfahrer des Personenschutzes, das Personal der Politbüromitglieder,
die Köchin und die Reinigungskraft, faktisch jeder Angehörige des
MfS /AfNS auch nach nunmehr über 14 Jahren des Beitritts der DDR zur BRD
über das wertneutrale deutsche Rentenrecht, dass keine Einzelfallprüfung
kennt, bestraft bleibt. Der Gesetzgeber verweigert uns mit gleichbleibender
Begründung eine Gleichbehandlung gemäß Grundgesetz (GG) Artikel
3 und 14. Darin sehe ich eine permanente Verletzung meiner Grundrechte, besonders
die Verletzung des Gleichheits- und des Verhältnismäßigkeitsgebots
und des Eigentumsgebots des GG.
In seinem Urteil vom 28.04.1999 stellte das BVferG ausdrücklich fest, dass
eine Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu anderen Normadressaten
nicht schlechter gestellt werden darf.
Hier einfügen - persönliche Daten:
- das erreichte Qualifikationsniveau - z.B. welche Bildungseinrichtungen wurden
erfolgreich absolviert? Welche Qualifikation wurde damit auch im Verhältnis
zur VW erreicht? Warum findet meine Qualifikation im Verhältnis zu anderen
Normadressaten keine Entsprechung im Gesetz? etc.
Ausdrücklich hob das BVferG in seinem Urteil vom 23.06.2004 zum §
6 Abs. 2 und 3 AAÜG hervor, dass der Gesetzgeber sich zur verfassungsrechtlichen
Rechtfertigung der von ihm getroffenen Regelungen nicht darauf berufen kann,
dass die Opfer des DDR-Regimes auf der Grundlage des Gesetzes über die
berufliche Rehabilitierung oft nur eine sehr geringere Altersversorgung erhielten.
Dieser Zusammenhang trägt nach Auffassung des BVferG nicht die hier festgestellte
Ungleichbehandlung (Pkt. 78 der Gliederung des Urteils).
Der Gesetzgeber kann jederzeit durch entsprechende Regelungen diese Ungleichbehandlung
ausgewogen gestalten.
Mit meiner erneuten Petition fordere ich den Gesetzgeber auf, die erneute Novellierung
des AAÜG zum 30.06.2005 zu nutzen, um auch den § 7 Abs. 1 AAÜG
neu zu gestalten. Diese bisher gesetzlich festgeschriebene Entgeltkürzung
auf das
verfassungsmäßige Minimum von einem Entgeltpunkt/Versicherungsjahr
verstößt gegen unmittelbare Menschenrechte der Betroffenen und ist
eines Staates, der sich als einen Rechtsstaat bezeichnet, unwürdig.
Die Beibehaltung dieser Entgeltkürzungen schafft keinen Rechtsfrieden und
verhindert die volle Integration aller Angehörigen des MfS /ANS in das
Staatssystem der BRD.
Sie ist in der Geschichte des deutschen Sozialrechts einmalig. Nicht einmal
im III. Reich wurden derartige Formen der Bestrafung gegen deutsche Staatsbürger
verhängt. Das erkannte auch der deutsche Bundeskanzler Konrad Adenauer,
als er vor der Aufgabe stand, Millionen Nazis, Kriegsverbrecher oder an Verbrechen
der deutschen Wehrmacht Beteiligter, in den neuen Staat zu integrieren. Mit
dem Artikel 131 GG schuf er dazu die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen.
Mit der Novellierung des AAÜG sollte sich der Gesetzgeber auch an den Gesetzesentwurf
der SPD-Fraktion erinnern, den sie am 31.05.1996 -Drucksache 13/1542, Sachgebiet
826 - in den deutschen Bundestag einbrachte. Darin war die volle Aufhebung aller
Strafbestimmungen im AAÜG - auch des §7 Abs. 1 AAÜG - festgeschrieben.