Aus der Petition der Witwe des Leiters der Abt. Finanzen

 

„… Noch drastischer betroffen von der rentenrechtlichen Diskriminierung des § 7 AAÜG ist mein 1999 verstorbener Ehemann......., von dessen Rente meine Witwenrente abgeleitet ist.

Er gehörte von 1953 bis 1990 dem Sonderversorgungssystem des MfS an, war ständig in der Abteilung Finanzen des MfS tätig und seit 1974 deren Leiter, zuletzt im Rang eines ......................

Wie das BVerfG ausdrücklich hervorhebt, werden höhere und hohe Einkommen in der DDR durch die Beitragsbemessungsgrenze bei der Rentenberechnung ohnehin und z. T. erheblich reduziert [1]. Wie aus der für meinen verstorbenen Ehemann geltenden Rentenberechnung (Anlage 1) zu ersehen ist, würde diese Reduzierung in seinem Fall bedeuten, dass 61,51 % seines Einkommens ohnehin nicht für eine Rente angerechnet würden. Durch die Begrenzung auf die Durchschnittsrente werden lediglich 22,4 % seines erzielten Einkommens in der DDR für seine Rente angerechnet, es erfolgt also eine nochmalige Reduzierung um 40,79 %. Diese drastische Kürzung erfolgt, obwohl das BVerfG dafür Kriterien fordert, die in den tatsächlichen Verhältnissen ihre Entsprechung finden müssen. [2]

In diesem Zusammenhang möchte ich darauf verweisen, dass er in der Zeit seiner Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem MfS durchgehend 10 % seines Brutto-Einkommens als Beitrag zur Sozialversicherung eingezahlt hat. Damit hat er weit mehr als das Dreifache, exakt das 3,56-fache dessen in die Sozialversicherung eingezahlt, was ein normaler DDR-Bürger mit einem gleichen Einkommen bei durchgängiger Pflichtversicherung und freiwilliger Zusatzrentenversicherung dafür aufgebracht hat. (Anlage 2)

Wäre mein verstorbener Ehemann mit analoger Verantwortung für die Finanzen in der Nationalen Volksarmee oder dem Ministerium des Inneren beschäftigt gewesen, würde er jetzt eine Rente bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhalten. Wie im MfS auch, hätte er einen jährlichen Finanzhaushalt zu verantworten gehabt, der in Milliarden zu beziffern gewesen wäre. Meinem Ehemann war eine eigene Betriebssparkasse mit den Umsätzen und Rechten einer Kreissparkasse der DDR unterstellt. Obwohl er also der Vorgesetzte eines Sparkassendirektors war, wird seine Rente so berechnet, als sei er ein einfacher Sparkassenangestellter gewesen.

Ich halte es für notwendig zu erwähnen, dass 1990 und danach versucht worden war, die Tätigkeit meines verstorbenen Ehemannes zu kriminalisieren. Die eingeleiteten Ermittlungsverfahren ergaben allerdings eindeutig, dass er jederzeit exakt, verantwortungsbewusst und professionell gearbeitet hat. Alle Anschuldigungen stellten sich als böswillige Erfindungen und Unterstellungen heraus.

 

An die unrühmliche Rolle der bundesdeutschen Justiz im Falle meines verstorbenen Ehemannes fühle ich mich auch erinnert, wenn das BVerfG für eine erneute Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 7 AAÜG die Vorlage neuer „rechtserheblicher“ Tatsachen[3] , fordert und es gleichzeitig unterlässt, die zuständigen Behörden wenigstens zur Mithilfe bei der Beschaffung solcher Daten zu verpflichten. Die bisherige Weigerung des Bundesverwaltungsamtes und der Birthler-Behörde, einschlägige Recherchen von ISOR e. V. [4] zu unterstützen, kann vor diesem Hintergrund nicht anders gewertet werden, als ein weiterer,  politisch motivierter  Racheakt gegen die ehemaligen Mitarbeiter des MfS…“

 

 



[1]  Vgl. BVerfG 1 BvL 3/98 vom 23.06.2004, Absatz 36

[2]  Vgl. ebenda, Absatz 65

[3]  Vgl. ebenda, Absatz 12

[4]  Die „Initiativgemeinschaft zum Schutz der sozialen Rechte ehemaliger Angehöriger bewaffneter Organe und der Zollverwaltung der DDR“ (ISOR) ist ein eingetragener Verein (e. V.)mit gegenwärtig ca. 25.000 Mitgliedern