Begründung zur Notwendigkeit der Anpassung der Lebensverhältnisse

Ost an West und zur Einbeziehung der Senioren in die demokratische

Mitbestimmung

 

Autor :  Dieter Bauer, IG Metall - Senioren

                                                      IG-Metall   Verwaltungsstelle Erfurt

 

Der Deutsche Bundestag hat eine Reihe von Leistungskürzungen und Mehrbelastungen im Rentenrecht sowie die Privatisierung vieler Leistungen der Krankenversicherung mit ebenfalls sehr hohen Belastungen der Alten und Kranken beschlossen.

 

Mit den Bismarckschen Reformen wurden vor über 100 Jahren Arbeitgeber zur überwiegenden Finanzierung der Sozialsicherung gezwungen.

 

Arbeitgeber sind immer verantwortlich für Arbeitsschutz, gesunde Arbeitsbedingungen und ein menschenwürdiges Arbeitsklima.

 

Die Bedeutung dieser Verantwortung und ihr gesamtgesellschaftliches Ausmaß  werden  klar, wenn man aus dem Forschungsbericht der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Nr. 946 aus dem Jahr 2002  erfährt, dass z.B. 1998 die direkten Kosten aus arbeitsbedingter Krankheit 28,4 Mrd. Euro betrugen.

 

Nun sollen die Arbeitgeber von der paritätischen Beitragsleistung der Krankenversicherung befreit werden.

 

Statt dessen sollen die Pflichtversicherten der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) ab 2006 durch einen um 0,5 % der Bruttorente erhöhten Beitrag zur Krankenversicherung die Finanzierung des Krankengeldes mit tragen.

 

Die Rentenempfänger der GRV beziehen jedoch selbst kein Krankengeld. Diese Mehrbelastung betrifft laut Alterssicherungsbericht 2001 des Deutschen Bundestages, Drucksache 14/7640 vom 23. November 2001, 76 % der SeniorInnen der alten Bundesländer und 99 % der Senioren/innen der neuen Bundesländer.

 

Es erheben sich folgende Fragen:

 

·         Der Leistungsanteil der Arbeitgeber war ursprünglich vorenthaltener Lohn für die von den abhängig Beschäftigten erbrachte Wertschöpfung, die sich die Unternehmer aneignen; warum sind das jetzt Lohnnebenkosten?

·         Wenn es eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe sein soll, die Arbeitgeber von diesen Kosten zu entlasten, wieso sind nur die Leistungsempfänger der GRV dazu  verpflichtet?

·         Was rechtfertigt die Mehrbelastung dieser Bevölkerungsgruppe angesichts der Tatsache, dass die GRV auf persönlichen Beitragsleistungen beruht?

·         Kann man die GRV überhaupt zur Finanzierung gesamtgesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Aufgaben heranziehen?

·         Spielen die Bestands- und Wertgarantie und der Vertrauensschutz des Grundgesetzes(GG) keine Rolle mehr?

·         Oder haben die Betroffenen den 10jährigen Leistungsabbau, der zuletzt über 4 Jahre nicht mal den Inflationsausgleich sicherte zu ruhig hingenommen, so dass man nun glaubt, zu Minusrunden übergeben zu können?

 

Die seit 1992 beschlossenen Rentenrechtsänderungen (siehe Anlage ) wirken dauerhaft rentensenkend, so dass Zugangsrentner immer von der Summe der Maßnahmen betroffen sind.

 

Einschnitte bei den Rentnern sind somit immer auch Einschnitte bei den Arbeitnehmern.

 

In den Medien wird die Situation der Rentner vorwiegend pauschal dargestellt.

Nicht alle Senioren der Bundesrepublik sind finanziell üppig versorgt. Keinesfalls trifft dies für die Rentner der neuen Bundesländer (NBL) zu.

 

Die öffentlich geführte Diskussion des Herrn Platzek und anderer Ministerpräsidenten der NBL, die eine stärkere Beteiligung des Bundes an der Finanzierung der Zusatzversorgung in den NBL fordern, sowie die Diskussion um die Entschädigung von Opfern des SED-Regimes erwecken den falschen Eindruck, als bekäme ein Bürger der DDR über die gesetzliche Rente (GRV) hinaus eine Zusatz- oder Sonderrente.

Die Ursache für Diskussion um die Finanzierung der Zusatzversorgungssysteme,  also eines Teils der gesetzlichen Rentenversicherung liegt darin begründet, dass dieser Rentenanteil durch die neuen Bundesländer zu tragen ist, weil die Bundesregierung dies so geregelt hat. Aus der Festlegung in § 28 des Rentenüberleitungsgesetzes vom 28. Juni 1990, veröffentlicht im GBl. T. I Nr.38 vom 4. Juli 1990 ergibt sich, dass vereinbart war, die Mehraufwendungen aus der Rentenüberleitung durch den Staatshaushalt der BRD abzudecken.

Während die Belastung der Länderhaushalte mit diesen Ausgaben medienwirksam beklagt wird, bleibt die Belastung der Länderhaushalte, die sich aus der „Auffüllgarantie“ der Länder für die Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes auf 90% ihres letzten Nettoverdienstes ergibt, unerwähnt.

 

Auch der Vergleich der GRV-West mit der GRV-Ost wird immer wieder zu der falschen Aussage missbraucht, die Ostrentner bekämen heute schon eine höhere Rente als ihre Westkollegen missbraucht.

 

Tatsache ist, dass seit der Rentenüberleitung zum 01. Januar 1992 unter Bruch der Vereinbarungen im Einigungsvertrag (EV), des Grundgesetzes (GG) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) eine Reihe von erworbenen Ansprüchen nicht gewährt, andere in nicht nachvollziehbarer Weise gekürzt oder gekappt werden (siehe Anlage ) und grundsätzlich alle gewährten Rentenelemente Bestandteil der GRV geworden sind.

 

Gleichgültig was auf dem Rentenbescheid steht, eine Zusatz-, Betriebs- oder Sonderrente über die GRV hinaus erhält grundsätzlich kein Bürger aus der DDR erworbenen Ansprüchen.

 

Jeder sollte sich darüber im klaren sein, dass die pauschale und generelle Diskriminierung der Mitarbeiter

aller Ministerien usw. wegen „Staatsnähe“ absurd ist und gegen fundamentale Menschenrechte verstößt.

Aus ihren Sonderversorgungssystemen erhalten sie einkommensunabhängig 1 Entgeldpunkt pro Erwerbsjahr (Rentenstrafrecht).

 

Eine Kappung der Altersbezüge erfahren durch das RÜG und  die Nebengesetze alle Bürger der DDR , die eine hohe Qualifikation besitzen und / oder in verantwortlicher  bzw. führender  Stellung in der Forschung ,der Wirtschaft, der Bildung, der Kultur oder sonst  einer Einrichtung tätig

waren.

Die Altersbezüge aus dem Erwerbsleben der  DDR werden auf das Niveau eines qualifizierten

Facharbeiters begrenzt, unabhängig von Qualifikation, Lebensarbeitsleistung und tatsächlichem Einkommen.

Das ist ein Verstoß gegen fundamentale Menschenrechte. Wir wissen aus unserem Erwerbsleben ,dass Qualifikation und hohe Verantwortung in der DDR nur mäßig honoriert wurde.

Wenn nun argumentiert wird, man müsse „ überhöhte“ Einkommen rentenrechtlich begrenzen, ist dies bei der bundesrepublikanischen Selbstbedienungsmentalität Abgeordneter und der hemmungslosen Raffgier in den Vorstandsetagen blanker Hohn.

In welchen Verhältnis steht das Alterseinkommen der Ministerienmitarbeiter der DDR zu den Alters- 

bezügen der Länder- und Bundesregierungsangestellten der BRD? Wie vereinbart sich das  mit den Altersbezügen der Nazi- Aktivisten auf der Basis von durchschnittlich 3,7 Entgeltpunkten?   

Die Volkskammer der DDR hat die Rechtsangleichung u. a. des Rentenrechts auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches (SGB) VI in der Fassung vom 18. Dezember 1989 (BGBL. I. S. 2261; geändert durch Gesetz v. 28. Mai 1990 (BGBL. I. S. 986)) durchgeführt. Die Ausgabe enthielt den Vermerk: „Tritt am 1. Jan. 1992 in Kraft“ und enthielt tatsächlich ein einheitliches Recht für alle Bürger; es sah keine Ausnahmen für  DDR-Bürger vor.

 

Im Artikel 48 des Staatsvertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der BRD und der DDR vom 18. Mai 1990 haben sich beide Staaten zu den Prinzipien der sozialen Marktwirtschaft  und dem Schutz des Rechts auf Eigentum bekannt.

 

Das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 GBL. Teil I Nr. 38 und das  Rechtsangleichungsgesetz GBL. Teil I Nr. 38 v. 4. Juli 1990 haben übereinstimmend die Rentengesetze der  DDR geändert, wie sie nach der Vereinigung Deutschlands für die Gewährung und Berechnung der Ansprüche und  Anwartschaften gelten sollten.

 

In dieser Form hat der EV ohne Änderung der Struktur des Rentensystems der  DDR die Wert- und Bestandsgarantie und damit den Vertrauensschutz erworbener Ansprüche und Anwartschaften ausgedrückt. Für die Aberkennung von Leistungen und Anwartschaften war die Einzelfallprüfung vorgesehen; Begrenzungen waren als „ vorläufig “  vorgesehen (s. Wortlaut des § 2 Versorgungs- Aufhebungsgesetz).

 

Die Umsetzung der Rentenüberleitung nach der Vereinigung folgte dieser Vorgabe nicht, zerstörte die Struktur des Rentenrechts der DDR, ohne dass hierfür ein zwingender Grund erkennbar ist, denn das 3-gliedrige  Rentensystem der BRD kennt Betriebsrenten und private Höherversicherung ebenso, wie sie prinzipiell in der DDR als Betriebsrenten oder Freiwillige Zusatzrentenversicherungen vorhanden waren.

 

Die letzte frei gewählte Regierung der DDR musste davon ausgehen, dass bei der von ihr vorbereiteten Rechtsangleichung des Rentenrechts auf der Grundlage der Verträge mit der BRD eine Weiterführung der

SV- Rente in der GRV sowie die Weiterführung der Zusatz-, Betriebs- und Gesamtversorgungssystemen

in den adäquaten Alterssicherungseinrichtungen der 2.Säule und die bestehenden Zusatzversorgungs-

ansprüche (die größte, bedeutungsvollste die FZR) in die 3.Säule der Alterssicherung eingegliedert wird

und  schuf die Voraussetzung, dass erworbene Ansprüche nicht verloren gehen konnten.

Vor dem Hintergrund des SGB VI in der Fassung vom 28.Mai 1990 mit dem Hinweis „ Tritt am 01.01.1992 in Kraft“ und den zwischenstaatlichen Verträgen ist aus der Festlegung des DDR- Gesetzgebers: „bisher erworbene Ansprüche und Anwartschaften werden in die Rentenversicherung überführt“

weder eine Liquidierung noch eine Kappung oder anders gestaltete Kürzung erworbener Ansprüche /

Anwartschaften abzuleiten und auch nicht die Degradierung  z.B. der FZR zu einem Bestandteil der GRV.

Die Unterstellung, diese Massenenteignung sei der Wille des Gesetzgebers der DDR gewesen, ist absurd.

Auch bei der Behandlung der Sonder- und Zusatzversorgungssysteme durfte der Gesetzgeber davon aus-

gehen, dass das GG beachtend, nur nach Einzelfallprüfungen und dem Nachweis von Verstößen eine Leistungskürzung stattfindet . Bekannt war die rechtstaatliche Regelung des so genannten 131er- Gesetzes, welches Leistungskürzungen bei den Nazi- Aktivisten nur vorsah, wenn Verstöße gegen Völker- oder Menschenrechte nachgewiesen wurden. Ansonsten erhielten sie eine Altersversorgung auf der Grundlage von  durchschnittlich 3,7 Entgeltpunkten pro Wirkungsjahr.

 

Pikant: laut ARD Anfang 2004 erhalten 24 im Ausland rechtskräftig verurteilte Nazi- Aktivisten unbeschadet ihre Altersvorsorgung in der BRD.

Die Unterstellung, die pauschale Abstrafung aller Mitarbeiter der Ministerien, Polizei, Armee usw. entspräche dem Willen des DDR- Gesetzgebers ist grotesk.

Mit der 1. und 2. Rentenanpassungsverordnung und dem RÜG geschah die größte ungerechteste Enteignung auf dem Gebiet der NBL mit Millionen Betroffenen fortwirkend bis etwa 2030. Sie bedeuten die Verletzung mehrerer Grund – und Menschenrechte (Art.1; Art.2, Art.3, Art.12, Art.14, Art.19, Art.20, Art.72 GG sowie die Vorschriften der  EMRK zum Eigentumsschutz und Schutz vor Diskriminierung).Das Vorgehen der Bundesregierung im Schuldrecht, im Rentenrecht und die Ausplünderung der DDR durch die Kapitalgesellschaften soll durch die pauschale rückwirkende Verunglimpfung der DDR als Unrechtsstaat gerechtfertigt werden. Die DDR war ebenso wenig ein Unrechtsstaat ,wie dies die BRD war.

Die BRD-Regierung wurde folgerichtig mehrfach wegen der völkerrechtswidrigen diskriminierenden Behandlung der Bürger der  DDR zur Korrektur ihrer Politik aufgefordert, so z.B. vom

UN-Ausschuss für wirtschaftliche ,soziale und kulturelle Rechte ( Commitee for Economic, Social and Cultural Rights /CESCR) aus der Verhandlung am 24.und 31. August 2001 in Genf im UN-Dokument E/C.

12/1/Add.68: Internet; http.//www.unhchrch/tbs/doc.nsf oder siehe auch Jahrbuch Menschenrechte 2004 vom Suhrkamp-Verlag

.

Mit der Rentenüberleitung zum 01.Januar 1992 wurden Ansprüche und Anwartschaften gekürzt oder gar nicht mehr gewährt, insgesamt in die GRV gezwängt und einer Kappungsgrenze unterworfen, selbst wenn die Ansprüche auf erheblichen persönlichen und betrieblichen freiwilligen Versicherungsleistungen beruhen(s.Anlage). Diese rückwirkende Neu- und  Umbewertung bzw. Aberkennung der Lebensleistung der DDR- BürgerInnen wiederspricht Vorgaben des Grundgesetzes (s. unten).

 

Zusammen mit dem derzeit niedrigen Wert der Entgeltpunkte Ost bewirkt die Verfahrensweise der

Rentenüberleitung, dass die Alterseinkommen der Ostrentner ca. 35 % bis 80 % ihrer Berufskollegen in den ABL betragen und das obwohl die Lebensarbeitszeit bis zur Vereinigung Deutschlands bei den Männern im Osten um 12,5 % und bei den Frauen im Osten um 34,5 % höher lag als bei den Westkollegen und Kolleginnen und obwohl nach einer Analyse des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB) Nürnberg aus dem Jahr 1994 der Anteil der Frauen ohne Berufsabschluss in den ABL im Jahre 1990 bei den Beschäftigten 4 mal so hoch war, wie in den neuen Bundesländern.

 

Das Rentenvolumen (gewichtetes Mittel aus Rentenhöhe und Anzahl der Rentenbezieher) lt. Alterssicherungsbericht 2001 Deutscher Bundestag Drucksache 14/7640 vom 23. Nov. 2001 resultiert in den alten Bundesländern aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), der betrieblichen Altersversorgung (BAV), der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst (ZöD), der Beamtenversorgung (BV) und mit ganz geringem Anteil die Altersversorgung der Landwirte (AdL) sowie den berufständigen Versorgungen (BSV).

 

Die Daten des Alterssicherungsberichtes 2001 mit Stand 1.7.1999 Tab. 9, S. 16 wurden von Prof. Dr. Manfred Kaufmann, der bis 1996 Arbeitswissenschaftler an der FSU Jena und 1998 Sachverständiger am Bundesverfassungsgericht war, umgestellt auf abhängig Beschäftigte.

 

Die Selbständigen (West 16 % und Ost 8 %) wurden aus dem Vergleich herausgenommen. Aus der korrekten Verwendung der offiziellen Daten des Alterssicherungsberichtes ergibt sich sehr anschaulich, wie unkorrekt die Darstellung in den Medien bisher ist: (Werte auf volle Prozente gerundet)

 

Altersversorgung aus

Alte Bundesländer

Neue Bundesländer

nur GRV

41 %

98 %

GRV + BAV

34 %

1 %

GRV + ZöD

12 %

1 %

GRV+BV oder nur BV

13 %

noch 0 %

 

Bei dem Bezug der gesetzlichen Rentenversicherung stehen 41% in den ABL 98% in den NBL gegenüber.

Dazu kommen 59% in den ABL, für die es in den NBL keine Vergleichsbasis gibt, mit erheblichen

Zusätzlichen Einkommen ,das bei den Vergleichen verschwiegen wird.

Ungestörte Erwerbsbiographien gibt es nur bei den Bestandsrentnern aus DDR-Zeiten, deren DDR-Renten zunächst pauschal hochgewertet wurden. Diese verhältnismäßig hohen Renten bestimmen den Durchschnittswert Ost noch entscheidend. Mit den Zugangsrentnern ab 1992 nimmt die Rentenhöhe auf Grund der enteignenden Einschnitte der Rentenüberleitung und der bundesweit wirkenden Rentenrechtsänderungen stark ab.

Die durchschnittlichen Renten aus eigener Alterssicherungsleistung betrugen (gleiche Quelle) 1999:

 

            ·  Alte Bundesländer     843 Euro/Monat                                    

            · Neue Bundesländer    773 Euro/Monat

 

Ein reales Gesamtbild liefert trotz zunehmender Vermischung der Bevölkerung West – Ost der 3. Thüringer Sozialbericht vom Januar 2003 mit dem durchschnittlichen Haushaltsbruttoeinkommen der Senioren (gewichteter Mittelwert):

 

            ·  Alte Bundesländer     2209 Euro/Monat          Þ        100 %                                                               · Neue Bundesländer                           1575 Euro/Monat          Þ        71,3 %

 

Langanhaltende hohe Arbeitslosigkeit, Niedriglohngebiet, Minilohnjobs, Frührente wegen Arbeitslosigkeit, sinkende Arbeitslosenunterstützung führen zu weiter sinkenden Durchschnittsrenten (u.a. Thür. Sozialbericht s.o. Pkt. 2).

 

Mit dem Rentenüberleitungsgesetz und den Nebengesetzen wurde eine rückwirkende Neubewertung der Erwerbsbiographie der Bürger der DDR mit diskriminierender und enteignender  Wirkung für Millionen Betroffene geschaffen. Die Zielsetzung eines einheitlichen Rentenrechts wurde verfehlt, indem die Bürger der DDR eine rechtliche Sonderbehandlung erfahren, die u.a.  in den  a) b) c)-Paragraphen des neuen SGB VI ihren Niederschlag finden.

 

Tausendfache Proteste und Gerichtsverfahren vieler Betroffener und Vereine haben Teilerfolge auf dem Rechtsweg erstritten.

 

Obwohl mit dem Urteil des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 anerkannt wird:

„Die in der DDR erworbenen Rentenansprüche und Anwartschaften gelangten jedoch mit dem Beitritt und der Anerkennung durch den Einigungsvertrag wie andere vermögenswerte Positionen in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Grundgesetztes.“,

wird an der zweifelhaften Konstruktion des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) festgehalten und die Betroffenen um rechtmäßig erworbene Ansprüche betrogen. Dabei ist die Benachteiligung um so größer, je höher die Qualifikation des Rentenanwärters ist.

 

Ein Maschinenbauingenieur erreicht heute aus seinen im Erwerbsleben der DDR erworbenen Ansprüchen eine Altersversorgung, die weniger als 50 % der Höhe seines Berufskollegen in den ABL ausmacht. Würden seine Ansprüche aus dem Erwerbsleben anerkannt, käme er auf knapp 80 %, gleiche Erwerbsbiographien  vorausgesetzt.

 

Die Gesellschaft für Bürgerrechte und Menschenwürde e.V. (GBM) hat in einer Stellungnahme vor dem UNO-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte nachgewiesen, dass ein emeritierter ordentlicher Professor bei etwa gleicher Lebensarbeitsleistung lediglich 36,8 % der Altersbezüge seiner Westkollegen erhält.

Besonders anschaulich wird die Abwertung und der Wegfall von Ansprüchen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen oder Betriebsrenten und die Kappung der Summe der Ansprüche, wenn wir die Rentenüberleitung an den Maßgaben der ständigen Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und seiner Entscheidungssammlung (geordnet nach Band, Seite (n)) bewerten.

 

Die beigefügte Anlage

„Das Grundgesetz als Bewertungsgrundlage für den Stand der Rentenanpassung Ost an West und für die Einschnitte bei den sozialen Sicherungssystemen“ macht eindeutig klar, dass  die rückwirkende Neubewertung der Erwerbsbiographien von Millionen betroffener ehemaligen DDR-BürgerInnen nicht nur einfach Vertragsbruch der vom Einigungsvertrag eindeutig garantierten Anerkennung der in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften für die Zeit nach der Wiedervereinigung darstellt, sondern verschiedenen Festlegungen des Grundgesetzes wiederspricht.

 

Es bleibt festzustellen, dass das Rentenüberleitungsgesetz von 1992 die größte noch Jahre fortwirkende Massenenteignung bewirkt, die auf dem Gebiet der NBL stattfand. 

 

Wir haben keinen Grund, die rückwirkende Ab- und Umbewertung der Erwerbsbiographien aus DDR-Zeiten, die Kappung aller berücksichtigten  Rentenelemente durch die sogenannte „Beitragsbemessungsgrenze  Ost“ auf ein einheitliches Rentenniveau unabhängig vom tatsächlich erzielten Einkommen und viele andere Einschnitte hinzunehmen. Erstrittene Rechte können von unseren Erben eingefordert werden, sofern der Widerspruch geltend gemacht wurde.

 

Nach unserem Rechtsverständnis verstößt die Praxis der Rentenüberleitung gegen mehrere Vorgaben des Grundgesetzes. Seit 1997 gilt das Grundgesetz uneingeschränkt auf dem Gebiet der NBL.

 

Die Rechtsanwälte der NBL haben mit einem Urteil des BVerfG (AZ: 1BvR 487/01) erreicht, dass sie seit 1. Jan. 2004 ihre Gebühren auf 100 %  des Satzes der ABL anheben können, indem sie sich auf das Gleichheitsgebot des Art. 1 GG beriefen.

 

Die Bevölkerungsstruktur der neuen Bundesländer verändert sich. 1990 lag das Durchschnittsalter in Ostdeutschland mit 38,4 Jahren deutlich unter dem der alten Bundesländer mit 40,1 Jahren. Im Jahr 2000 lag das Durchschnittsalter der NBL mit 42,4 Jahren über dem der ABL mit 41,4 Jahren.

Im Jahr 2002 lebten in den neuen Bundesländern 18 % der gesamtdeutschen Bevölkerung aber schon 22 % der Altersrentner.

Die Struktur der Wanderungsbewegung Ost-West und West-Ost ergibt, dass vorwiegend junge, ausgebildete Menschen den Osten verlassen und ältere Menschen zuzogen. Seit 1990 haben ca. 2,6 Mio Menschen die neuen Bundesländer verlassen, gegenüber ca. 1,5 Mio Zuzügen.

Aus der sich verändernden Bevölkerungsstruktur ergibt sich, dass die Zahl der Beitragszahler der GRV sinkt, während die Zahl der Rentenempfänger steigt. Dieses Problem lässt sich nach Meinung eines großen Teils der Bevölkerung der BRD durch ein solidarisch finanzierten Rentensystem lösen, wenn alle Einkommensarten in das Solidarsystem einbezogen werden und zwar so, dass die im Grundgesetz festgeschriebene Sozialpflichtigkeit der großen Vermögen wieder zum Tragen kommt. Zur Konjunkturbelebung sollten die Arbeitgeberanteile von Bruttolohnbasis auf Bruttowertschöpfungsbasis umgestellt werden.

Die wieder steigende Abwanderung hat ihre Hauptursache in fehlenden Ausbildungs- und Arbeitsplätzen und den Niedriglöhnen im Osten. (Sozialreport 2002, Sozialwissenschaftliches Forschungszentrum Berlin-Brandenburg e.V., S. 38 ff. Trafo-Verlag).

Diese wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der neuen Bundesländer sind das Ergebnis politischer Weichenstellungen in Deutschland, nicht aber das Spiegelbild der Leistungsbereitschaft oder der Leistungsfähigkeit der Bevölkerung der neuen Bundesländer und schon gar nicht beeinflusst von der Leistung oder dem Verhalten der SeniorInnen der neuen Bundesländer.

Wenn in den neuen Bundesländern mehr Rentner leben als in den alten Bundesländern und durch ständige jährliche Abwanderung junger erwerbsfähiger Menschen durch Berufspendler und Leiharbeiter die Steuer- und Beitragsaufkommen in den alten Bundesländern durch Bürger oder ehemalige Bürger der neuen Bundesländer aufgebessert werden, kann die Rentenentwicklung nicht mehr  nur an die Lohnentwicklung der neuen Bundesländer gekoppelt sein.

Nach der Vereinigung Deutschlands bescherte die Bundesregierung durch die ungeschützt betriebene feindliche Übernahme des größten Teils der ostdeutschen Wirtschaft, ihre Zerschlagung und die Übernahme fast ihres gesamten Binnen- und Außenmarktes der eigenen Wirtschaft einen ungeheuren Boom.

Zusammen mit einem großen Teil der als „Fördermaßnahmen Ost“ bezeichneten Finanztransfers führte das zu einer gewaltigen Bereicherung der Kapitalgesellschaften, Unternehmen, Adelhäuser usw. der ABL und zu jährlich etwa 1 Mio. Arbeitsplätzen mit den entsprechenden Steuer- und Sozialabgaben in den ABL, die in den NBL fehlen. (Quelle s.u.)

Verglichen mit diesen Einnahmen der ABL aus den Folgen der Vereinigung ( der Osten gehört größtenteils dem Westen) sind unsere Forderungen zur Anpassung unserer Lebensverhältnisse ein bescheidenes Trinkgeld.

 

Zu Gegenargumenten des Petitionsausschusses nehmen wir wie folgt Stellung: (Beispiel Protokoll Nr. 15/14 S. 45ff zu Petition 3-15-15-8233)

 

1.      Protokoll: „Auch nach dem Urteil des BVerfG v. 14.März 2000 (Az 1 BvR 284/96 und 1BvR 1659/96), nach dem es nicht mit dem Gleichheitsgebot des GG vereinbar sei, dass bei gleichen Kriegsschäden in den neuen und alten Bundesländern unterschiedliche Rentensätze gezahlt würden, ergebe sich für den Ausschuss kein Anlass, das Anliegen der Petition (die Angleichung der Entgeltpunkte Ost an West) zu unterstützen.“

Stellungnahme :

           Mögen die Kriegsschäden in Ost- und Westdeutschland gleich gewesen sein, so mussten doch die Ostdeutschen allein die Reparationsleistungen für ganz Deutschland aufbringen.

Dies zog eine anhaltende Mehrbelastung der Bevölkerung nach sich und sollte bei der Bewertung der Lebensarbeitsleistung der ehem. DDR-Bürger gewürdigt werden. Diese Mehrbelastung der Wirtschaft hat der Bremer Historiker Prof. Arno Peters im November 1989 mit 727,1 Mrd. DM (mit Zinns und Zinneszins) bewertet. 

 

2.      Die Hochwertung der Einkommen im Erwerbsleben der  DDR auf das Niveau der ABL in den einzelnen Jahren nach dem Erwerbsdurchschnitt habe die Rentenangleichung bewirkt.

Stellungnahme :

           Die Preisexplosion in den NBL bei der Vereinigung Deutschlands war so gewaltig, dass bei den Zahlbeträgen aus DDR-Zeit heute hier fast nur Sozialhilfeempfänger leben würden. Etwa 22% des Staatshaushaltes der DDR wurden für die Subventionierung der Güter des Grundbedarfs des täglichen Lebens und für Energie, Mieten, Beförderungs- und Dienstleistungen verwendet. Das entsprach  75% des Durchschnittseinkommens der Beschäftigten. Auch der Zugang zu Bildung, Kultur und Sport war für alle möglich, die Betreuung der Kinder und die vorschulische Bildung erleichterten neben andere Maßnahmen die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Mit der Vereinigung sind diese und andere staatlichen Leistungen (2. Lohntüte) ersatzlos weggefallen. Sie waren aber die Voraussetzung dafür, dass alle BürgerInnen auch StudentenInnen und RentnerInnen mit niedriger Versorgungsleistung ein selbstbestimmtes sorgenfreies Leben führen konnten. Allein dieser Umstand erfordert die Hochwertung aller Einkommen der ehemaligen DDR um den Faktor 1,75 . Zusätzlich wirken die teilweise um das 10 bis 20-fachen höheren Preise der BRD nach der Vereinigung. Die Maßnahme der Hochwertung der DDR-Einkommen und die ersten Steigerungen des Wertes der Entgeltpunkte Ost war der Preisumstellung DDR – BRD geschuldet. Wenn man ein Preissystem mit 10 bis 20-fachen  Preisen einführt, muss man auch die Einkommen verändern. Mit Rentenangleichung hat dies gar nichts zu tun.

 

3.      Die pauschale Hochwertung der Einkommen in den NBL findet auch nach der Vereinigung jährlich jeweils um den Faktor statt, um den das Durchschnittseinkommen in den ABL über den Durchschnittseinkommen der NBL liegt.

Stellungnahme :

Diese Verfahrensweise übervorteilt die Bürger, die bereits 100 % Westeinkommen erhalten.

Uns ist bewusst, dass dies gegen keine Rechtsnorm verstößt.

           Dennoch sollte diese Verfahrensweise differenziert werden, so dass die Hochwertung bei denen   beendet wird, die bereits 100 %  Westlohn erhalten.

           Das kann beim Stand der Informationstechnik kein Problem sein, und würde gerade in Zeiten des              Mangels die Gerechtigkeit erhöhen (u.a. BVerfGE  64,158,169).Und“ geht nicht –gibt es nicht“.

 

Die Gesamtübersicht der Entwicklung der Alterseinkommen der SeniorInnen im Vergleich Ost-West und in den neuen Bundesländern insbesondere sowie der kurze Überblick über die Entwicklung des Rentenrechts vor dem rechtlichen Hintergrund der Rechtsanpassung durch die DDR-Regierung, des EV und des GG zeigt die erhebliche materielle Schlechterstellung der SeniorenInnen im Osten gegenüber ihren Westkollegen.

 

Die Angleichung des Wertes der Entgeltpunkte Ost an West ist ein gemeinsames Anliegen aller Seniorenvertretungen der Gewerkschaften, der Betroffenenverbände und Sozialverbände.

 

Die Forderung ist gerecht und richtet sich auch nicht gegen die Interessen jetziger Arbeitnehmer, sondern sichert auch ihnen ein Stück mehr Gerechtigkeit.

 

Das Beitragsdefizit in den Sozialkassen ist nicht durch die Rentner bewirkt, sondern Ergebnis der Wirtschafts-, Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik und ist die Folge des Fehlens sozial gerechter Reformen mit einem alternativen gesamtgesellschaftlichen Ziel.

Die deutsche Geschichte seit Bismarck zeigt, wie gesamtgesellschaftliche Probleme auf demokratischem

Weg ohne gewaltsame Konflikte gelöst werden können.

Der Artikel 20 des GG sollte im politischen Gestalten wieder an Bedeutung gewinnen. Es wäre verantwortungslos diese Chancen zu verspielen. Die im GG festgeschriebene Sozialpflichtigkeit der großen Vermögen gewinnt gerade in Zeiten des Mangels an Bedeutung.

Die akuten Probleme der Gegenwart sind lösbar. Geld ist genügend vorhanden; es ist nur falsch verteilt.

Die Aufgaben der Politik können sich nicht an den Interessen eines kleinen Teils der Bevölkerung – an den Interessen der Kapital- und Wirtschaftsverbände ausrichten.

Es muss endlich klar erkennbar sein, wie sich eine Partei die Zukunft Deutschlands und Europas wirtschaftlich, sozial und kulturell vorstellt, ohne weiterhin Schulden zu machen.

Die Aufgaben erfordern komplexe Lösungen der Steuer- Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik z.B.:

u.v.a.m.

 

Wenn Erfahrungen gefragt sind, wie man in Zeiten des Mangels Probleme im Interesse der Mehrheit des Volkes löst, stehen viele Bürger der  DDR als Erfahrungsträger zur Verfügung.

Die Tatsache, dass im Jahre 1987 z.B. die gesamten Verwaltungskosten der Sozialversicherung der DDR (Renten- und Krankenkasse) lediglich 0,35% der Gesamtausgaben betrugen, zeigt wie effizient in einigen Bereichen gearbeitet wurde. Wir haben weit mehr zu bieten, als den grünen Pfeil und das Sandmännchen.

 

Die dargestellten Sachverhalte werden unseren SeniorInnen bei Veranstaltungen und über die Zeitschriften der Gewerkschaften, Vereine und Verbände und  zur Kenntnis gebracht.

Der Zusammenschluss der Seniorenvertretungen der Gewerkschaften mit anderen Seniorenorganisationen, -vereinen und –verbänden in den Landesseniorenarbeitsgemeinschaften wird gemeinsam für soziale Gerechtigkeit, die Angleichung der Arbeits- und Lebensverhältnisse in Ost an West und ein einheitliches Rentenrecht eintreten. Forderungen zur Überwindung der dargestellten Unrechtssituation werden gegenüber den Abgeordneten, den Landtagen, dem Bundestag und dem Petitionsausschuss vorgetragen.

 

Uns sind die komplexen Zusammenhänge bewusst. Aber die bisherige starre Haltung der Bundesregierung, der Verantwortlichen Parteien und anderen Institutionen zeigen auch , dass der Wille zur Korrektur fehlt. Das wird uns Anlass sein, bei unseren Forderungen über die höfliche und zurückhaltende vorgetragenen Argumente

                                            -Verpflichtung aus dem EV zur schnellen Angleichung der Lebensverhältnisse

                                            -Lücken bei der Rentenüberleitung

                                            -Lebenshaltungskosten im Osten

hinaus, weitere Argumente massiv und öffentlich vorzutragen, auch wenn dadurch die Bundesrepublik der mehrfachen Menschenrechtsverletzung angeklagt werden muss.

 

Es wäre zu belegen, dass

          

Als Hauptursache des Untergangs des sozialistischen Wirtschaftssystems wird die  Überlegenheit des kapitalistischen Wirtschaftssystems gegenüber dem sozialistischen Wirtschaftsystem dargestellt. Auf der Basis realer Bilanzen ergibt sich , dass die Pro- Kopf- Verschuldung im Osten 1990 niedriger war als die im Westen und wenn man den Taschenspielertrick mit den so genannten „Altschulden der Treuhandbetriebe“ heraus lässt, war die Pro- Kopf-Verschuldung im Osten etwa halb so hoch wie im Westen und dies trotz der vielfältigen Belastungen denen die Wirtschaft der DDR als Kriegsfolge ,als RGW-Mitglied und als „Frontstaat des sozialistischen Lagers „ausgesetzt war.

Es spricht auch nicht für die wirtschaftliche Überlegenheit des kapitalistischen Wirtschaftssystems, wenn zum Zeitpunkt der Vereinigung real vorhandene Werte von 600 Mrd. DM zu 264 Mrd. DM Verlusten wurden und die Pro- Kopf- Verschuldung aller Deutschen seit der Vereinigung sich vervielfacht hat.

Wer sich in diesen Fragen immer noch der medialen Volksverdummung ausgeliefert fühlt, kann sich in

„Was war die DDR wert?“ von Siegfried Wenzel Verlag Das Neue Berlin ISBN 3-360-000940-1 mit vielen Quellenangaben sachkundig machen.

Sicher ist, dass ohne ausreichenden Widerstand die NBL vorsätzlich im Interesse des Großkapitals langfristig zum Armenhaus Deutschlands gemacht werden.

 

Es werden Maßnahmen zur Überwindung der Unrechtssituation auf dem Rechtsweg geprüft und entworfen. Darüber hinaus fordern wir gesetzliche Rahmenbedingungen und demokratische Modalitäten zur Bildung, Förderung und Unterstützung von Seniorenvertretungen, in den Bundesländern und einen Seniorenbeirat auf Bundesebene im Rahmen eines Bundesseniorengesetzes (Initiative der Volkssolidarität im Jahre 2000) und deren Einbeziehung in die Entscheidungsfindung auf kommunaler, Landes- und Bundesebene, die Fortschreibung der Landesaltenpläne, Ausgestaltung und Untersetzung des Bundesgleichstellungsgesetzes und Erhöhung der Wirksamkeit der Ehrenamtsstiftung durch ein Ehrenamtsgesetz.

Mit uns ist in Zukunft zu rechnen. Den aufwändigen Medienkampagnen gegen unsere Argumente setzen wir  unsere gemeinsamen Aktionen entgegen.