Ost an West und zur Einbeziehung der
Senioren in die demokratische
Mitbestimmung
IG-Metall Verwaltungsstelle Erfurt
Der Deutsche Bundestag
hat eine Reihe von Leistungskürzungen und Mehrbelastungen im Rentenrecht sowie
die Privatisierung vieler Leistungen der Krankenversicherung mit ebenfalls sehr
hohen Belastungen der Alten und Kranken beschlossen.
Mit den Bismarckschen
Reformen wurden vor über 100 Jahren Arbeitgeber zur überwiegenden Finanzierung
der Sozialsicherung gezwungen.
Arbeitgeber sind immer
verantwortlich für Arbeitsschutz, gesunde Arbeitsbedingungen und ein
menschenwürdiges Arbeitsklima.
Die Bedeutung dieser
Verantwortung und ihr gesamtgesellschaftliches Ausmaß werden klar, wenn man aus
dem Forschungsbericht der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Nr. 946 aus dem Jahr 2002 erfährt, dass
z.B. 1998 die direkten Kosten aus arbeitsbedingter Krankheit 28,4 Mrd. Euro
betrugen.
Nun sollen die
Arbeitgeber von der paritätischen Beitragsleistung der Krankenversicherung
befreit werden.
Statt
dessen sollen die Pflichtversicherten der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV)
ab 2006 durch einen um 0,5 % der Bruttorente erhöhten Beitrag zur
Krankenversicherung die Finanzierung des Krankengeldes mit tragen.
Die
Rentenempfänger der GRV beziehen jedoch selbst kein Krankengeld. Diese
Mehrbelastung betrifft laut Alterssicherungsbericht 2001 des Deutschen
Bundestages, Drucksache 14/7640 vom 23. November 2001, 76 % der SeniorInnen der
alten Bundesländer und 99 % der Senioren/innen der neuen Bundesländer.
Es erheben
sich folgende Fragen:
·
Der Leistungsanteil der
Arbeitgeber war ursprünglich vorenthaltener Lohn für die von den abhängig
Beschäftigten erbrachte Wertschöpfung, die sich die Unternehmer aneignen; warum
sind das jetzt Lohnnebenkosten?
·
Wenn es eine
gesamtgesellschaftliche Aufgabe sein soll, die Arbeitgeber von diesen Kosten zu
entlasten, wieso sind nur die Leistungsempfänger der GRV dazu verpflichtet?
·
Was rechtfertigt die
Mehrbelastung dieser Bevölkerungsgruppe angesichts der Tatsache, dass die GRV
auf persönlichen Beitragsleistungen beruht?
·
Kann man die GRV überhaupt
zur Finanzierung gesamtgesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Aufgaben
heranziehen?
·
Spielen die Bestands- und
Wertgarantie und der Vertrauensschutz des Grundgesetzes(GG) keine Rolle mehr?
·
Oder haben die Betroffenen
den 10jährigen Leistungsabbau, der zuletzt über 4 Jahre nicht mal den
Inflationsausgleich sicherte zu ruhig hingenommen, so dass man nun glaubt, zu
Minusrunden übergeben zu können?
Die seit 1992
beschlossenen Rentenrechtsänderungen (siehe Anlage ) wirken dauerhaft
rentensenkend, so dass Zugangsrentner immer von der Summe der Maßnahmen
betroffen sind.
Einschnitte
bei den Rentnern sind somit immer auch Einschnitte bei den Arbeitnehmern.
In
den Medien wird die Situation der Rentner vorwiegend pauschal dargestellt.
Nicht
alle Senioren der Bundesrepublik sind finanziell üppig versorgt. Keinesfalls
trifft dies für die Rentner der neuen Bundesländer (NBL) zu.
Die
öffentlich geführte Diskussion des Herrn Platzek und anderer
Ministerpräsidenten der NBL, die eine stärkere Beteiligung des Bundes an der
Finanzierung der Zusatzversorgung in den NBL fordern, sowie die Diskussion um
die Entschädigung von Opfern des SED-Regimes erwecken den falschen Eindruck,
als bekäme ein Bürger der DDR über die gesetzliche Rente (GRV) hinaus eine
Zusatz- oder Sonderrente.
Die
Ursache für Diskussion um die Finanzierung der Zusatzversorgungssysteme, also eines Teils der gesetzlichen
Rentenversicherung liegt darin begründet, dass dieser Rentenanteil durch die
neuen Bundesländer zu tragen ist, weil die Bundesregierung dies so geregelt hat.
Aus der Festlegung in § 28 des Rentenüberleitungsgesetzes vom 28. Juni 1990,
veröffentlicht im GBl. T. I Nr.38 vom 4. Juli 1990 ergibt sich, dass vereinbart
war, die Mehraufwendungen aus der Rentenüberleitung durch den Staatshaushalt
der BRD abzudecken.
Während
die Belastung der Länderhaushalte mit diesen Ausgaben medienwirksam beklagt
wird, bleibt die Belastung der Länderhaushalte, die sich aus der
„Auffüllgarantie“ der Länder für die Altersversorgung der Beschäftigten des
öffentlichen Dienstes auf 90% ihres letzten Nettoverdienstes ergibt, unerwähnt.
Auch
der Vergleich der GRV-West mit der GRV-Ost wird immer wieder zu der falschen
Aussage missbraucht, die Ostrentner bekämen heute schon eine höhere Rente als
ihre Westkollegen missbraucht.
Tatsache
ist, dass seit der Rentenüberleitung zum 01. Januar 1992 unter Bruch der
Vereinbarungen im Einigungsvertrag (EV), des Grundgesetzes (GG) und der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) eine Reihe von erworbenen
Ansprüchen nicht gewährt, andere in nicht nachvollziehbarer Weise gekürzt oder
gekappt werden (siehe Anlage ) und grundsätzlich alle gewährten Rentenelemente
Bestandteil der GRV geworden sind.
Gleichgültig
was auf dem Rentenbescheid steht, eine Zusatz-, Betriebs- oder Sonderrente über
die GRV hinaus erhält grundsätzlich kein Bürger aus der DDR erworbenen
Ansprüchen.
Jeder
sollte sich darüber im klaren sein, dass die pauschale und generelle
Diskriminierung der Mitarbeiter
aller
Ministerien usw. wegen „Staatsnähe“ absurd ist und gegen fundamentale Menschenrechte
verstößt.
Aus
ihren Sonderversorgungssystemen erhalten sie einkommensunabhängig 1
Entgeldpunkt pro Erwerbsjahr (Rentenstrafrecht).
Eine
Kappung der Altersbezüge erfahren durch das RÜG und die Nebengesetze alle Bürger der DDR , die eine hohe
Qualifikation besitzen und / oder in verantwortlicher bzw. führender Stellung
in der Forschung ,der Wirtschaft, der Bildung, der Kultur oder sonst einer Einrichtung tätig
waren.
Die
Altersbezüge aus dem Erwerbsleben der
DDR werden auf das Niveau eines qualifizierten
Facharbeiters
begrenzt, unabhängig von Qualifikation, Lebensarbeitsleistung und tatsächlichem
Einkommen.
Das
ist ein Verstoß gegen fundamentale Menschenrechte. Wir wissen aus unserem
Erwerbsleben ,dass Qualifikation und hohe Verantwortung in der DDR nur mäßig
honoriert wurde.
Wenn
nun argumentiert wird, man müsse „ überhöhte“ Einkommen rentenrechtlich
begrenzen, ist dies bei der bundesrepublikanischen Selbstbedienungsmentalität
Abgeordneter und der hemmungslosen Raffgier in den Vorstandsetagen blanker
Hohn.
In
welchen Verhältnis steht das Alterseinkommen der Ministerienmitarbeiter der DDR
zu den Alters-
bezügen
der Länder- und Bundesregierungsangestellten der BRD? Wie vereinbart sich
das mit den Altersbezügen der Nazi-
Aktivisten auf der Basis von durchschnittlich 3,7 Entgeltpunkten?
Die
Volkskammer der DDR hat die Rechtsangleichung u. a. des Rentenrechts auf der
Grundlage des Sozialgesetzbuches (SGB) VI in der Fassung vom 18. Dezember 1989
(BGBL. I. S. 2261; geändert durch Gesetz v. 28. Mai 1990 (BGBL. I. S. 986))
durchgeführt. Die Ausgabe enthielt den Vermerk: „Tritt am 1. Jan. 1992 in
Kraft“ und enthielt tatsächlich ein einheitliches Recht für alle Bürger; es sah
keine Ausnahmen für DDR-Bürger vor.
Im
Artikel 48 des Staatsvertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts-
und Sozialunion zwischen der BRD und der DDR vom 18. Mai 1990 haben sich beide
Staaten zu den Prinzipien der sozialen Marktwirtschaft und dem Schutz des Rechts auf Eigentum
bekannt.
Das
Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 GBL. Teil I Nr. 38 und das Rechtsangleichungsgesetz GBL. Teil I Nr. 38
v. 4. Juli 1990 haben übereinstimmend die Rentengesetze der DDR geändert, wie sie nach der Vereinigung
Deutschlands für die Gewährung und Berechnung der Ansprüche und Anwartschaften gelten sollten.
In
dieser Form hat der EV ohne Änderung der Struktur des Rentensystems der DDR die Wert- und Bestandsgarantie und damit
den Vertrauensschutz erworbener Ansprüche und Anwartschaften ausgedrückt. Für
die Aberkennung von Leistungen und Anwartschaften war die Einzelfallprüfung
vorgesehen; Begrenzungen waren als „ vorläufig “ vorgesehen (s. Wortlaut des § 2 Versorgungs- Aufhebungsgesetz).
Die
Umsetzung der Rentenüberleitung nach der Vereinigung folgte dieser Vorgabe nicht,
zerstörte die Struktur des Rentenrechts der DDR, ohne dass hierfür ein
zwingender Grund erkennbar ist, denn das 3-gliedrige Rentensystem der BRD kennt Betriebsrenten und private
Höherversicherung ebenso, wie sie prinzipiell in der DDR als Betriebsrenten
oder Freiwillige Zusatzrentenversicherungen vorhanden waren.
Die letzte
frei gewählte Regierung der DDR musste davon ausgehen, dass bei der von ihr
vorbereiteten Rechtsangleichung des Rentenrechts auf der Grundlage der Verträge
mit der BRD eine Weiterführung der
SV-
Rente in der GRV sowie die Weiterführung der Zusatz-, Betriebs- und
Gesamtversorgungssystemen
in
den adäquaten Alterssicherungseinrichtungen der 2.Säule und die bestehenden
Zusatzversorgungs-
ansprüche
(die größte, bedeutungsvollste die FZR) in die 3.Säule der Alterssicherung
eingegliedert wird
und schuf die Voraussetzung, dass erworbene
Ansprüche nicht verloren gehen konnten.
Vor dem Hintergrund des SGB VI in
der Fassung vom 28.Mai 1990 mit dem Hinweis „ Tritt am 01.01.1992 in Kraft“ und
den zwischenstaatlichen Verträgen ist aus der Festlegung des DDR- Gesetzgebers:
„bisher erworbene Ansprüche und Anwartschaften werden in die Rentenversicherung
überführt“
weder
eine Liquidierung noch eine Kappung oder anders gestaltete Kürzung erworbener Ansprüche
/
Anwartschaften
abzuleiten und auch nicht die Degradierung
z.B. der FZR zu einem Bestandteil der GRV.
Die
Unterstellung, diese Massenenteignung sei der Wille des Gesetzgebers der DDR
gewesen, ist absurd.
Auch
bei der Behandlung der Sonder- und Zusatzversorgungssysteme durfte der
Gesetzgeber davon aus-
gehen,
dass das GG beachtend, nur nach Einzelfallprüfungen und dem Nachweis von
Verstößen eine Leistungskürzung stattfindet . Bekannt war die rechtstaatliche
Regelung des so genannten 131er- Gesetzes, welches Leistungskürzungen bei den
Nazi- Aktivisten nur vorsah, wenn Verstöße gegen Völker- oder Menschenrechte
nachgewiesen wurden. Ansonsten erhielten sie eine Altersversorgung auf der
Grundlage von durchschnittlich 3,7
Entgeltpunkten pro Wirkungsjahr.
Pikant:
laut ARD Anfang 2004 erhalten 24 im Ausland rechtskräftig verurteilte Nazi-
Aktivisten unbeschadet ihre Altersvorsorgung in der BRD.
Die
Unterstellung, die pauschale Abstrafung aller Mitarbeiter der Ministerien,
Polizei, Armee usw. entspräche dem Willen des DDR- Gesetzgebers ist grotesk.
Mit
der 1. und 2. Rentenanpassungsverordnung und dem RÜG geschah die größte
ungerechteste Enteignung auf dem Gebiet der NBL mit Millionen Betroffenen
fortwirkend bis etwa 2030. Sie bedeuten die Verletzung mehrerer Grund – und
Menschenrechte (Art.1; Art.2, Art.3, Art.12, Art.14, Art.19, Art.20, Art.72 GG
sowie die Vorschriften der EMRK zum
Eigentumsschutz und Schutz vor Diskriminierung).Das Vorgehen der
Bundesregierung im Schuldrecht, im Rentenrecht und die Ausplünderung der DDR
durch die Kapitalgesellschaften soll durch die pauschale rückwirkende
Verunglimpfung der DDR als Unrechtsstaat gerechtfertigt werden. Die DDR war
ebenso wenig ein Unrechtsstaat ,wie dies die BRD war.
Die
BRD-Regierung wurde folgerichtig mehrfach wegen der völkerrechtswidrigen
diskriminierenden Behandlung der Bürger der
DDR zur Korrektur ihrer Politik aufgefordert, so z.B. vom
UN-Ausschuss
für wirtschaftliche ,soziale und kulturelle Rechte ( Commitee for Economic,
Social and Cultural Rights /CESCR) aus der Verhandlung am 24.und 31. August
2001 in Genf im UN-Dokument E/C.
12/1/Add.68:
Internet; http.//www.unhchrch/tbs/doc.nsf oder siehe auch Jahrbuch
Menschenrechte 2004 vom Suhrkamp-Verlag
.
Mit
der Rentenüberleitung zum 01.Januar 1992 wurden Ansprüche und Anwartschaften
gekürzt oder gar nicht mehr gewährt, insgesamt in die GRV gezwängt und einer
Kappungsgrenze unterworfen, selbst wenn die Ansprüche auf erheblichen
persönlichen und betrieblichen freiwilligen Versicherungsleistungen beruhen(s.Anlage).
Diese rückwirkende Neu- und Umbewertung
bzw. Aberkennung der Lebensleistung der DDR- BürgerInnen wiederspricht Vorgaben
des Grundgesetzes (s. unten).
Zusammen
mit dem derzeit niedrigen Wert der Entgeltpunkte Ost bewirkt die
Verfahrensweise der
Rentenüberleitung,
dass die Alterseinkommen der Ostrentner ca. 35 % bis 80 % ihrer Berufskollegen
in den ABL betragen und das obwohl die Lebensarbeitszeit bis zur Vereinigung
Deutschlands bei den Männern im Osten um 12,5 % und bei den Frauen im Osten um 34,5
% höher lag als bei den Westkollegen und Kolleginnen und obwohl nach einer
Analyse des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB) Nürnberg aus
dem Jahr 1994 der Anteil der Frauen ohne Berufsabschluss in den ABL im Jahre
1990 bei den Beschäftigten 4 mal so hoch war, wie in den neuen Bundesländern.
Das
Rentenvolumen (gewichtetes Mittel aus Rentenhöhe und Anzahl der Rentenbezieher)
lt. Alterssicherungsbericht 2001 Deutscher Bundestag Drucksache 14/7640 vom 23.
Nov. 2001 resultiert in den alten Bundesländern aus der gesetzlichen
Rentenversicherung (GRV), der betrieblichen Altersversorgung (BAV), der
Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst (ZöD), der Beamtenversorgung (BV) und
mit ganz geringem Anteil die Altersversorgung der Landwirte (AdL) sowie den
berufständigen Versorgungen (BSV).
Die
Daten des Alterssicherungsberichtes 2001 mit Stand 1.7.1999 Tab. 9, S. 16
wurden von Prof. Dr. Manfred Kaufmann, der bis 1996 Arbeitswissenschaftler an
der FSU Jena und 1998 Sachverständiger am Bundesverfassungsgericht war,
umgestellt auf abhängig Beschäftigte.
Die
Selbständigen (West 16 % und Ost 8 %) wurden aus dem Vergleich herausgenommen.
Aus der korrekten Verwendung der offiziellen Daten des
Alterssicherungsberichtes ergibt sich sehr anschaulich, wie unkorrekt die
Darstellung in den Medien bisher ist: (Werte auf volle Prozente gerundet)
Altersversorgung aus |
Alte Bundesländer |
Neue Bundesländer |
nur GRV |
41 % |
98 % |
GRV + BAV |
34 % |
1 % |
GRV + ZöD |
12 % |
1 % |
GRV+BV oder nur BV |
13 % |
noch 0 % |
Bei dem Bezug
der gesetzlichen Rentenversicherung stehen 41% in den ABL 98% in den NBL
gegenüber.
Dazu kommen
59% in den ABL, für die es in den NBL keine Vergleichsbasis gibt, mit
erheblichen
Zusätzlichen
Einkommen ,das bei den Vergleichen verschwiegen wird.
Ungestörte
Erwerbsbiographien gibt es nur bei den Bestandsrentnern aus DDR-Zeiten, deren
DDR-Renten zunächst pauschal hochgewertet wurden. Diese verhältnismäßig hohen
Renten bestimmen den Durchschnittswert Ost noch entscheidend. Mit den
Zugangsrentnern ab 1992 nimmt die Rentenhöhe auf Grund der enteignenden
Einschnitte der Rentenüberleitung und der bundesweit wirkenden
Rentenrechtsänderungen stark ab.
Die
durchschnittlichen Renten aus eigener Alterssicherungsleistung betrugen
(gleiche Quelle) 1999:
· Alte
Bundesländer 843 Euro/Monat
· Neue Bundesländer 773
Euro/Monat
Ein reales
Gesamtbild liefert trotz zunehmender Vermischung der Bevölkerung West – Ost der
3. Thüringer Sozialbericht vom Januar 2003 mit dem durchschnittlichen
Haushaltsbruttoeinkommen der Senioren (gewichteter Mittelwert):
· Alte
Bundesländer 2209 Euro/Monat Þ 100 %
· Neue Bundesländer 1575
Euro/Monat Þ 71,3 %
Langanhaltende
hohe Arbeitslosigkeit, Niedriglohngebiet, Minilohnjobs, Frührente wegen
Arbeitslosigkeit, sinkende Arbeitslosenunterstützung führen zu weiter sinkenden
Durchschnittsrenten (u.a. Thür. Sozialbericht s.o. Pkt. 2).
Mit
dem Rentenüberleitungsgesetz und den Nebengesetzen wurde eine rückwirkende
Neubewertung der Erwerbsbiographie der Bürger der DDR mit diskriminierender und
enteignender Wirkung für Millionen
Betroffene geschaffen. Die Zielsetzung eines einheitlichen Rentenrechts wurde
verfehlt, indem die Bürger der DDR eine rechtliche Sonderbehandlung erfahren,
die u.a. in den a) b) c)-Paragraphen des neuen SGB VI ihren Niederschlag
finden.
Tausendfache
Proteste und Gerichtsverfahren vieler Betroffener und Vereine haben Teilerfolge
auf dem Rechtsweg erstritten.
Obwohl mit dem Urteil des 1. Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 anerkannt wird:
wird
an der zweifelhaften Konstruktion des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG)
festgehalten und die Betroffenen um rechtmäßig erworbene Ansprüche betrogen.
Dabei ist die Benachteiligung um so größer, je höher die Qualifikation des
Rentenanwärters ist.
Ein
Maschinenbauingenieur erreicht heute aus seinen im Erwerbsleben der DDR
erworbenen Ansprüchen eine Altersversorgung, die weniger als 50 % der Höhe
seines Berufskollegen in den ABL ausmacht. Würden seine Ansprüche aus dem
Erwerbsleben anerkannt, käme er auf knapp 80 %, gleiche Erwerbsbiographien vorausgesetzt.
Die
Gesellschaft für Bürgerrechte und Menschenwürde e.V. (GBM) hat in einer
Stellungnahme vor dem UNO-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte nachgewiesen, dass ein emeritierter ordentlicher Professor bei etwa
gleicher Lebensarbeitsleistung lediglich 36,8 % der Altersbezüge seiner
Westkollegen erhält.
Besonders
anschaulich wird die Abwertung und der Wegfall von Ansprüchen aus Zusatz- und
Sonderversorgungssystemen oder Betriebsrenten und die Kappung der Summe der
Ansprüche, wenn wir die Rentenüberleitung an den Maßgaben der ständigen
Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und seiner
Entscheidungssammlung (geordnet nach Band, Seite (n)) bewerten.
Die
beigefügte Anlage
„Das
Grundgesetz als Bewertungsgrundlage für den Stand der Rentenanpassung Ost an
West und für die Einschnitte bei den sozialen Sicherungssystemen“ macht
eindeutig klar, dass die rückwirkende
Neubewertung der Erwerbsbiographien von Millionen betroffener ehemaligen
DDR-BürgerInnen nicht nur einfach Vertragsbruch der vom Einigungsvertrag
eindeutig garantierten Anerkennung der in der DDR erworbenen Ansprüche und
Anwartschaften für die Zeit nach der Wiedervereinigung darstellt, sondern
verschiedenen Festlegungen des Grundgesetzes wiederspricht.
Es
bleibt festzustellen, dass das Rentenüberleitungsgesetz von 1992 die größte
noch Jahre fortwirkende Massenenteignung bewirkt, die auf dem Gebiet der NBL
stattfand.
Wir
haben keinen Grund, die rückwirkende Ab- und Umbewertung der Erwerbsbiographien
aus DDR-Zeiten, die Kappung aller berücksichtigten Rentenelemente durch die sogenannte
„Beitragsbemessungsgrenze Ost“ auf ein
einheitliches Rentenniveau unabhängig vom tatsächlich erzielten Einkommen und
viele andere Einschnitte hinzunehmen. Erstrittene Rechte können von unseren
Erben eingefordert werden, sofern der Widerspruch geltend gemacht wurde.
Nach
unserem Rechtsverständnis verstößt die Praxis der Rentenüberleitung gegen
mehrere Vorgaben des Grundgesetzes. Seit 1997 gilt das Grundgesetz
uneingeschränkt auf dem Gebiet der NBL.
Die
Rechtsanwälte der NBL haben mit einem Urteil des BVerfG (AZ: 1BvR 487/01)
erreicht, dass sie seit 1. Jan. 2004 ihre Gebühren auf 100 % des Satzes der ABL anheben können, indem sie
sich auf das Gleichheitsgebot des Art. 1 GG beriefen.
Die
Bevölkerungsstruktur der neuen Bundesländer verändert sich. 1990 lag das
Durchschnittsalter in Ostdeutschland mit 38,4 Jahren deutlich unter dem der
alten Bundesländer mit 40,1 Jahren. Im Jahr 2000 lag das Durchschnittsalter der
NBL mit 42,4 Jahren über dem der ABL mit 41,4 Jahren.
Im
Jahr 2002 lebten in den neuen Bundesländern 18 % der gesamtdeutschen
Bevölkerung aber schon 22 % der Altersrentner.
Die
Struktur der Wanderungsbewegung Ost-West und West-Ost ergibt, dass vorwiegend
junge, ausgebildete Menschen den Osten verlassen und ältere Menschen zuzogen.
Seit 1990 haben ca. 2,6 Mio Menschen die neuen Bundesländer verlassen,
gegenüber ca. 1,5 Mio Zuzügen.
Aus
der sich verändernden Bevölkerungsstruktur ergibt sich, dass die Zahl der
Beitragszahler der GRV sinkt, während die Zahl der Rentenempfänger steigt.
Dieses Problem lässt sich nach Meinung eines großen Teils der Bevölkerung der
BRD durch ein solidarisch finanzierten Rentensystem lösen, wenn alle
Einkommensarten in das Solidarsystem einbezogen werden und zwar so, dass die im
Grundgesetz festgeschriebene Sozialpflichtigkeit der großen Vermögen wieder zum
Tragen kommt. Zur Konjunkturbelebung sollten die Arbeitgeberanteile von
Bruttolohnbasis auf Bruttowertschöpfungsbasis umgestellt werden.
Die wieder steigende Abwanderung hat ihre
Hauptursache in fehlenden Ausbildungs- und Arbeitsplätzen und den Niedriglöhnen
im Osten. (Sozialreport 2002, Sozialwissenschaftliches Forschungszentrum
Berlin-Brandenburg e.V., S. 38 ff. Trafo-Verlag).
Diese
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der neuen Bundesländer sind das Ergebnis
politischer Weichenstellungen in Deutschland, nicht aber das Spiegelbild der
Leistungsbereitschaft oder der Leistungsfähigkeit der Bevölkerung der neuen
Bundesländer und schon gar nicht beeinflusst von der Leistung oder dem
Verhalten der SeniorInnen der neuen Bundesländer.
Wenn
in den neuen Bundesländern mehr Rentner leben als in den alten Bundesländern
und durch ständige jährliche Abwanderung junger erwerbsfähiger Menschen durch
Berufspendler und Leiharbeiter die Steuer- und Beitragsaufkommen in den alten
Bundesländern durch Bürger oder ehemalige Bürger der neuen Bundesländer
aufgebessert werden, kann die Rentenentwicklung nicht mehr nur an die Lohnentwicklung der neuen Bundesländer
gekoppelt sein.
Nach
der Vereinigung Deutschlands bescherte die Bundesregierung durch die
ungeschützt betriebene feindliche Übernahme des größten Teils der ostdeutschen
Wirtschaft, ihre Zerschlagung und die Übernahme fast ihres gesamten Binnen- und
Außenmarktes der eigenen Wirtschaft einen ungeheuren Boom.
Zusammen
mit einem großen Teil der als „Fördermaßnahmen Ost“ bezeichneten
Finanztransfers führte das zu einer gewaltigen Bereicherung der
Kapitalgesellschaften, Unternehmen, Adelhäuser usw. der ABL und zu jährlich
etwa 1 Mio. Arbeitsplätzen mit den entsprechenden Steuer- und Sozialabgaben in
den ABL, die in den NBL fehlen. (Quelle s.u.)
Verglichen
mit diesen Einnahmen der ABL aus den Folgen der Vereinigung ( der Osten gehört
größtenteils dem Westen) sind unsere Forderungen zur Anpassung unserer
Lebensverhältnisse ein bescheidenes Trinkgeld.
Zu
Gegenargumenten des Petitionsausschusses nehmen wir wie folgt Stellung:
(Beispiel Protokoll Nr. 15/14 S. 45ff zu Petition 3-15-15-8233)
1.
Protokoll: „Auch nach dem
Urteil des BVerfG v. 14.März 2000 (Az 1 BvR 284/96 und 1BvR 1659/96), nach dem
es nicht mit dem Gleichheitsgebot des GG vereinbar sei, dass bei gleichen
Kriegsschäden in den neuen und alten Bundesländern unterschiedliche Rentensätze
gezahlt würden, ergebe sich für den Ausschuss kein Anlass, das Anliegen der
Petition (die Angleichung der Entgeltpunkte Ost an West) zu unterstützen.“
Stellungnahme :
Mögen die Kriegsschäden in Ost-
und Westdeutschland gleich gewesen sein, so mussten doch die Ostdeutschen
allein die Reparationsleistungen für ganz Deutschland aufbringen.
Dies zog eine anhaltende Mehrbelastung
der Bevölkerung nach sich und sollte bei der Bewertung der
Lebensarbeitsleistung der ehem. DDR-Bürger gewürdigt werden. Diese Mehrbelastung
der Wirtschaft hat der Bremer Historiker Prof. Arno Peters im November 1989 mit
727,1 Mrd. DM (mit Zinns und Zinneszins) bewertet.
2.
Die Hochwertung
der Einkommen im Erwerbsleben der DDR
auf das Niveau der ABL in den einzelnen Jahren nach dem Erwerbsdurchschnitt
habe die Rentenangleichung bewirkt.
Stellungnahme :
Die Preisexplosion
in den NBL bei der Vereinigung Deutschlands war so gewaltig, dass bei den
Zahlbeträgen aus DDR-Zeit heute hier fast nur Sozialhilfeempfänger leben
würden. Etwa 22% des Staatshaushaltes der DDR wurden für die Subventionierung
der Güter des Grundbedarfs des täglichen Lebens und für Energie, Mieten,
Beförderungs- und Dienstleistungen verwendet. Das entsprach 75% des Durchschnittseinkommens der
Beschäftigten. Auch der Zugang zu Bildung, Kultur und Sport war für alle
möglich, die Betreuung der Kinder und die vorschulische Bildung erleichterten
neben andere Maßnahmen die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Mit der
Vereinigung sind diese und andere staatlichen Leistungen (2. Lohntüte)
ersatzlos weggefallen. Sie waren aber die Voraussetzung dafür, dass alle
BürgerInnen auch StudentenInnen und RentnerInnen mit niedriger
Versorgungsleistung ein selbstbestimmtes sorgenfreies Leben führen konnten.
Allein dieser Umstand erfordert die Hochwertung aller Einkommen der ehemaligen
DDR um den Faktor 1,75 . Zusätzlich wirken die teilweise um das 10 bis
20-fachen höheren Preise der BRD nach der Vereinigung. Die Maßnahme der
Hochwertung der DDR-Einkommen und die ersten Steigerungen des Wertes der
Entgeltpunkte Ost war der Preisumstellung DDR – BRD geschuldet. Wenn man ein
Preissystem mit 10 bis 20-fachen
Preisen einführt, muss man auch die Einkommen verändern. Mit
Rentenangleichung hat dies gar nichts zu tun.
3.
Die pauschale Hochwertung der Einkommen in den NBL findet auch nach der
Vereinigung jährlich jeweils um den Faktor statt, um den das
Durchschnittseinkommen in den ABL über den Durchschnittseinkommen der NBL
liegt.
Stellungnahme :
Diese Verfahrensweise übervorteilt die Bürger, die
bereits 100 % Westeinkommen erhalten.
Uns ist bewusst, dass dies gegen keine Rechtsnorm
verstößt.
Dennoch sollte diese Verfahrensweise
differenziert werden, so dass die Hochwertung bei denen beendet wird, die bereits 100 % Westlohn erhalten.
Das kann beim Stand der Informationstechnik
kein Problem sein, und würde gerade in Zeiten des Mangels die
Gerechtigkeit erhöhen (u.a. BVerfGE
64,158,169).Und“ geht nicht –gibt es nicht“.
Die
Gesamtübersicht der Entwicklung der Alterseinkommen der SeniorInnen im
Vergleich Ost-West und in den neuen Bundesländern insbesondere sowie der kurze
Überblick über die Entwicklung des Rentenrechts vor dem rechtlichen Hintergrund
der Rechtsanpassung durch die DDR-Regierung, des EV und des GG zeigt die
erhebliche materielle Schlechterstellung der SeniorenInnen im Osten gegenüber
ihren Westkollegen.
Die Angleichung des
Wertes der Entgeltpunkte Ost an West ist ein gemeinsames Anliegen aller
Seniorenvertretungen der Gewerkschaften, der Betroffenenverbände und
Sozialverbände.
Die Forderung ist gerecht und richtet sich auch nicht gegen die Interessen jetziger Arbeitnehmer, sondern sichert
auch ihnen ein Stück mehr Gerechtigkeit.
Das
Beitragsdefizit in den Sozialkassen ist nicht durch die Rentner bewirkt,
sondern Ergebnis der Wirtschafts-, Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik und ist die
Folge des Fehlens sozial gerechter Reformen mit einem alternativen
gesamtgesellschaftlichen Ziel.
Die
deutsche Geschichte seit Bismarck zeigt, wie gesamtgesellschaftliche Probleme
auf demokratischem
Weg
ohne gewaltsame Konflikte gelöst werden können.
Der
Artikel 20 des GG sollte im politischen Gestalten wieder an Bedeutung gewinnen.
Es wäre verantwortungslos diese Chancen zu verspielen. Die im GG
festgeschriebene Sozialpflichtigkeit der großen Vermögen gewinnt gerade in
Zeiten des Mangels an Bedeutung.
Die
akuten Probleme der Gegenwart sind lösbar. Geld ist genügend vorhanden; es ist
nur falsch verteilt.
Die Aufgaben
der Politik können sich nicht an den Interessen eines kleinen Teils der
Bevölkerung – an den Interessen der Kapital- und Wirtschaftsverbände
ausrichten.
Es
muss endlich klar erkennbar sein, wie sich eine Partei die Zukunft Deutschlands
und Europas wirtschaftlich, sozial und kulturell vorstellt, ohne weiterhin
Schulden zu machen.
Die
Aufgaben erfordern komplexe Lösungen der Steuer- Arbeitsmarkt- und
Sozialpolitik z.B.:
u.v.a.m.
Wenn
Erfahrungen gefragt sind, wie man in Zeiten des Mangels Probleme im Interesse
der Mehrheit des Volkes löst, stehen viele Bürger der DDR als Erfahrungsträger zur Verfügung.
Die
Tatsache, dass im Jahre 1987 z.B. die gesamten Verwaltungskosten der
Sozialversicherung der DDR (Renten- und Krankenkasse) lediglich 0,35% der
Gesamtausgaben betrugen, zeigt wie effizient in einigen Bereichen gearbeitet
wurde. Wir haben weit mehr zu bieten, als den grünen Pfeil und das
Sandmännchen.
Die
dargestellten Sachverhalte werden unseren SeniorInnen bei Veranstaltungen und
über die Zeitschriften der Gewerkschaften, Vereine und Verbände und zur Kenntnis gebracht.
Der
Zusammenschluss der Seniorenvertretungen der Gewerkschaften mit anderen
Seniorenorganisationen, -vereinen und –verbänden in den
Landesseniorenarbeitsgemeinschaften wird gemeinsam für soziale Gerechtigkeit,
die Angleichung der Arbeits- und Lebensverhältnisse in Ost an West und ein
einheitliches Rentenrecht eintreten. Forderungen zur Überwindung der
dargestellten Unrechtssituation werden gegenüber den Abgeordneten, den Landtagen,
dem Bundestag und dem Petitionsausschuss vorgetragen.
Uns
sind die komplexen Zusammenhänge bewusst. Aber die bisherige starre Haltung der
Bundesregierung, der Verantwortlichen Parteien und anderen Institutionen zeigen
auch , dass der Wille zur Korrektur fehlt. Das wird uns Anlass sein, bei
unseren Forderungen über die höfliche und zurückhaltende vorgetragenen
Argumente
-Verpflichtung aus dem EV zur schnellen Angleichung der
Lebensverhältnisse
-Lücken bei der Rentenüberleitung
-Lebenshaltungskosten im Osten
hinaus,
weitere Argumente massiv und öffentlich vorzutragen, auch wenn dadurch die
Bundesrepublik der mehrfachen Menschenrechtsverletzung angeklagt werden muss.
Es
wäre zu belegen, dass
Als
Hauptursache des Untergangs des sozialistischen Wirtschaftssystems wird
die Überlegenheit des kapitalistischen
Wirtschaftssystems gegenüber dem sozialistischen Wirtschaftsystem dargestellt.
Auf der Basis realer Bilanzen ergibt sich , dass die Pro- Kopf- Verschuldung im
Osten 1990 niedriger war als die im Westen und wenn man den Taschenspielertrick
mit den so genannten „Altschulden der Treuhandbetriebe“ heraus lässt, war die
Pro- Kopf-Verschuldung im Osten etwa halb so hoch wie im Westen und dies trotz
der vielfältigen Belastungen denen die Wirtschaft der DDR als Kriegsfolge ,als
RGW-Mitglied und als „Frontstaat des sozialistischen Lagers „ausgesetzt war.
Es
spricht auch nicht für die wirtschaftliche Überlegenheit des kapitalistischen
Wirtschaftssystems, wenn zum Zeitpunkt der Vereinigung real vorhandene Werte
von 600 Mrd. DM zu 264 Mrd. DM Verlusten wurden und die Pro- Kopf- Verschuldung
aller Deutschen seit der Vereinigung sich vervielfacht hat.
Wer
sich in diesen Fragen immer noch der medialen Volksverdummung ausgeliefert
fühlt, kann sich in
„Was war die
DDR wert?“ von Siegfried Wenzel Verlag Das Neue Berlin ISBN 3-360-000940-1 mit
vielen Quellenangaben sachkundig machen.
Sicher ist,
dass ohne ausreichenden Widerstand die NBL vorsätzlich im Interesse des
Großkapitals langfristig zum Armenhaus Deutschlands gemacht werden.
Es werden
Maßnahmen zur Überwindung der Unrechtssituation auf dem Rechtsweg geprüft und
entworfen. Darüber hinaus fordern wir gesetzliche Rahmenbedingungen und
demokratische Modalitäten zur Bildung, Förderung und Unterstützung von
Seniorenvertretungen, in den Bundesländern und einen Seniorenbeirat auf
Bundesebene im Rahmen eines Bundesseniorengesetzes (Initiative der
Volkssolidarität im Jahre 2000) und deren Einbeziehung in die
Entscheidungsfindung auf kommunaler, Landes- und Bundesebene, die
Fortschreibung der Landesaltenpläne, Ausgestaltung und Untersetzung des
Bundesgleichstellungsgesetzes und Erhöhung der Wirksamkeit der
Ehrenamtsstiftung durch ein Ehrenamtsgesetz.
Mit uns ist
in Zukunft zu rechnen. Den aufwändigen Medienkampagnen gegen unsere Argumente
setzen wir unsere gemeinsamen Aktionen
entgegen.