BEGRÜNDUNG FÜR DIE HERSTELLUNG DES ALTERSSICHERUNGSRECHTS DER BEIGETRETENEN BÜRGER

 

Vorbemerkungen   

    Die neuen Bundesländer (NBL) sind 15 Jahre nach dem Beitritt das größte geschlossene Gebiet Deutschlands mit dem niedrigstem Erwerbseinkommen (ca.70%) , dem niedrigsten Alterseinkommen (ca. 60%) , der höchsten Arbeitslosigkeit (über 20%) , der niedrigsten Geburtenrate (ca. 1,4) , den geringsten Lebensperspektiven , der niedrigsten Lebenserwartung, usw. usf.


    Obwohl der Beitritt der DDR mit vertraglichen Regelungen als Verhandlungsergebnis der Vertreter zweier souveräner deutscher Staaten stattfand , behandelte die BRD das Beitrittsgebiet wie ein Protektorat  , indem die Eliten aus Staat , Wirtschaft , Kultur , Armee , Polizei , Justiz , Bildungswesen , Medien usw. gegen die Interessenvertreter der alten Bundesrepublik ausgetauscht wurden . Eine Zusammenarbeit fand nicht statt .


    Nachdem den Bürgern der NBL der Einfluss auf die Entwicklung weitestgehend entzogen war , fand und findet die größte Massenenteignung der deutschen Geschichte statt . Zuerst wurde das Volks- und Staatsvermögen (Gesamtwert über 1001 Mrd. DM) verwertet bzw. übernommen . Persönliches Eigentum der Bürger wurde z. T. auf „Systemnähe“ , auf „Gewährung“ oder auf die Willkürmaßnahme eines „Unrechtsstaates“ begründet und somit als nie rechtmäßig erworben bewertet.


    Ein Paket von Gesetzen , die nur und ausschließlich die Bürger der NBL und ihre Vermögensrechte betreffen , haben Vermögensverluste zur Folge , die uns gegenwärtig und künftig treffen . Beispiele hierfür sind :

  Schuldrechtsänderungsgesetz

  Altschuldenhilfegesetz

  Vermögensrechtsänderungsgesetz

  Rentenüberleitungsgesetz

  Schuldrechtsanpassungsgesetz , welches z.B. bewirkt , dass zig Tausenden zum 31.12.2006 die Eigentumsgarage und zum 31.12.2015 das „Datscheneigentum“ ohne Zeitwertentschädigung vom Grundstücksbesitzer gekündigt werden kann .


    Die Eigentumsgarantie des Einigungsvertrages und des Grundgesetzes und die Menschenrechte wurden und werden durch entschädigungslose Enteignung verletzt . Die größte Massenenteignung bewirkt das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) . Es sind heute ca. 8 Mio. jetzige und künftige Rentner betroffen , darunter viele Bezieher kleiner Renten .


    Die Durchsicht der Unterlagen unseres Kampfes um unser Eigentum macht deutlich :

  Die Vermögensverluste treffen ehemalige DDR-Bürger aus allen Schichten , viele mehrfach.
  An der Auswertung sachdienlicher Dokumente , die geordnet in die Archive der BRD eingegangen sind , besteht bei der Klärung unserer Ansprüche seitens der Behörden kein Interesse und der Bürger muss dies hinnehmen .

  Die Interpretation von Begriffen oder Zusammenhängen z. B. aus dem Arbeits- oder Wirtschaftsalltag der DDR wird mit der altbundesdeutschen Begriffs- und Wertewelt versucht, während die Einbeziehung Sachverständiger in der Regel vermieden wird .
Insgesamt bleibt der Eindruck , dass eine nachvollziehbare , auf das Erwerbsleben und die davon abgeleiteten Ansprüche begründete Gesamtaltersversorgung , wie wir sie kannten , uns dauerhaft vorenthalten werden soll .

    Wir machen deutlich , dass die Situation in den NBL sich nicht entspannt , dass unser Anliegen sich nicht verwächst  und die angesprochenen Probleme nicht wegsterben , sondern im Gegenteil für die Menschen an Bedeutung gewinnen .

     Durch die schlechte Arbeitsmarktsituation ist das Erwerbsleben der DDR-Zeit für die Menschen über 50 Lebensjahre oft die wichtigste Quelle künftiger Alterssicherungs-leistungen.

     Das RÜG und die von seinen Schöpfern vorgetragenen Begründungen zur Rechtfertigung dieser Konzeption ist in unseren Augen unhaltbar , was wir im Folgenden begründen werden.

     Das Ausmaß der Enteignung wird in der Zusammenfassung besonders deutlich und erklärt auch , warum es dringend geboten ist seitens aller Verbände und Organisationen , aller Vereinigungen Betroffener gemeinsam zu reagieren , zu agieren und zu handeln .

     Die im Folgenden dargestellte Situation macht u.E. klar , dass seitens des Gesetzgebers eine komplexe Neufassung des Rentenrechts der beigetretenen Bürger zu schaffen ist , die den Anforderungen des Staatsvertrages , des Einigungsvertrages , des Grundgesetzes und der Menschenrechtskonvention entsprechend die Wertneutralität des Rentenrechts wiederherstellt und den beigetretenen Bürgern ein Alterssicherungsniveau garantiert , dass der im Berufsleben erarbeiteten sozialen Stellung entspricht .

     Denen , welche die Gewährung fundamentaler Menschenrechte für unbezahlbar halten , empfehlen wir besonders die im Folgenden dargestellten Vermögensveränderungen und die Belastungen der NBL infolge falscher Weichenstellungen nach dem Beitritt zu überdenken . Nach unserer Überzeugung gibt es viele Gründe , die sich gerade von den dargestellten wirtschaftlichen Fakten , von den rechtlichen Grundvoraussetzungen und der dringend gebotenen Überwindung der inneren Spaltung ableiten .

     In unzähligen Prozessen wurden mit hohem Aufwand sehr viele Teilerfolge von den Betroffenen erzielt . Dabei wurde von den hohen Gerichten vielfach auf die grundsätzlichen Mängel des nur für die beigetretenen Bürger geltenden Rentenrechts hingewiesen . Über Notreperaturen ist der Gesetzgeber nie hinausgekommen . Um endlich eine Lösung von Dauer zu erarbeiten , sollten die Vertreter der Betroffenen , ihre Anwälte und Sachverständigen mit einbezogen werden . Das könnte auch die Akzeptanz des Rechtsstaates bei der Bevölkerung verbessern .

     Sollte auch diese Initiative erfolglos verlaufen , ist eine Dokumentation vorzubereiten , die es ermöglicht , die umfassende Enteignung einer Gesamtbevölkerung international rechtlich zu würdigen .

 

 

 

     Aus all diesen Gründen wenden wir uns an alle Verantwortlichen in den Ländern und im Bund sowie im zuständigen Ministerium .

     Die Landesregierungen der NBL sollten alle in der folgenden Ausarbeitung kurz angerissenen Probleme insbesondere im Hinblick auf die Zukunft der NBL überdenken und gemeinsam eine Bundesratsinitiative (als Erweiterung der Entschließungsvorlage des Landes Mecklenburg – Vorpommern vom27. 07.2002 Drucksache 604/02) auf den Weg bringen .

     Die Landesregierungen der alten Bundesländer und die Bundesregierung können nach unserer Überzeugung mit der im folgenden dargestellten Situation auch nicht zufrieden sein . Wir gehen davon aus , dass sie ebenfalls interessiert sind , zum einen millionenfachen Rechtsfrieden und zum anderen für die NBL Zukunftsfähigkeit zu schaffen und den aktuellen Wirtschaftsproblemen entgegenzuwirken .

 

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

den Bürgern der DDR wurde im Einigungsvertrag „dankbarer Respekt“ für ihren Einsatz bei der friedlichen Revolution gezollt. Jeweils zum Tag des Mauerfalls und zum Tag der Einheit wird dieser Tatsache Rechnung getragen und die Bedeutung der friedlichen Revolution als Voraussetzung für ein geeintes Europa herausgestellt.

Dass die Entwicklung so friedlich verlaufen ist, liegt nach unserer Überzeugung in einem breiten humanen Grundverständnis der DDR-Bevölkerung begründet und schließt bei aller Differenziertheit solcher Prozesse die Vertreter der Staatsmacht ein.

Es ist bedauerlich, dass in der Politik sehr oft die realen Zusammenhänge und Hintergründe zu wenig offen gelegt werden und Berichte über die DDR mit der Diskriminierung ihrer Bürger verbunden werden. So wurden die Eliten der DDR in die Ausgestaltung des Einigungsvertrages nach Vollzug des Beitrittes nicht einbezogen, sondern im Gegenteil aus ihren Beschäftigungsverhältnissen verdrängt und entlassen und erhielten mehrheitlich keine neue Anstellung.

Obwohl dies gegenüber der Bundesregierung vom UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte als Menschenrechtsverletzung gerügt und Veränderung angemahnt wurde, dienen auch heute noch Halbwahrheiten und pauschale Aussagen dazu, die Interessen der großen Wirtschaftsverbände durchzusetzen und mit der anhaltenden Diskriminierung der DDR als Unrechtsstaat entschädigungslose Enteignungen der Bürger der neuen Bundesländer auch auf dem Gebiet des Rentenrechtes vorzunehmen. Nachweis und Beispiele für diese Tatbestände sind :

-die Dokumente des UN- Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte über die Verhandlung am 24. und 31. August 2001 - UN-Dokument E /C 12/1 Add. 68 ( nachzulesen im Internet unter http.www.unhchrch/tbs/doc.nsf oder im Jahrbuch Menschenrechte 2004),

-das Kammerurteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 22.Januar 2004 zur Enteignung der Erben von Bodenreformland (Beschwerde- Nr. 46720/99, 72203/01, 72552/01) in Auswirkung des Vermögensrechtsänderungsgesetzes sowie

– das Rentenrecht betreffend das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG – BGBl.T.I, S.1606 vom 25. Juli 1991).

Zum Rentenrecht stellt das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. April 1999 heraus, dass grundsätzlich alle im Erwerbsleben der DDR erworbenen rentenrechtlichen Ansprüche und Anwartschaften Eigentum sind , das die beigetretenen Bürger in die Bundesrepublik mitgebracht haben und das dem uneingeschränkten Eigentumsschutz des Grundgesetzes unterliegt .

Eine klare Aussage , die auch unserer Einschätzung entspricht , traf Michael Mutz in seinem Beitrag „Aufstieg und Fall eines Konzepts“(DAngVers Heft 11/1999 S.509 ff.) , indem er feststellte , dass  das Konzept der Rentenüberleitung grundsätzlich gescheitert sei .Dies belegt auch das BVerf G- Urteil  (BverfGE  100 , 1 , 47 bis 50 ) . Auch der Verfassungsrechtler Prof. Dr. Dr. Detlev Merten , der als Gutachter in Sachen RÜG für das BVerf.G tätig war , äußerte verfassungsrechtliche Bedenken .

Trotzdem halten die Schöpfer des RÜG unbeirrt an dieser menschenrechtsverletzenden Regelung fest., die unseren im Erwerbsleben erarbeiteten Lebensstandart von unserem Lebensstandart im Alter abkoppelt . Zur nachträglichen Rechtfertigung der enteignenden  Einschnitte in unsere rechtmäßig erworbenen Ansprüche und Anwartschaften wurde der Begriff der „Novation“ eingeführt . Damit soll den Bürgern suggeriert werden , erst , mit dieser „Novation“ seien die Anwartschaften/Ansprüche einem höherwertigen Schutz unterstellt . Das ist blanker Hohn  angesichts der vorgenommenen Enteignungen .

- Weitere Beispiele für enteignungsgleiche Eingriffe bzw. das Eigentum der Bürger der neuen Bundesländer einschränkende Gesetze sind Schuldrechtsanpassungsgesetz (1995) , Schuldrechtsänderungsgesetz (1995) , Gesetz über die Anpassung von Kreditverträgen (1991) , Altschuldenhilfegesetz u.a.

 

1.Ausgangsbedingungen und Voraussetzungen des Beitritts  der DDR zur BRD

 

1.1.Zum Eigentum in  der DDR  

     Auch in der DDR war Eigentum, also auch das persönliche Eigentum, unter den Schutz der Verfassung gestellt (Verfassung vom 7.10.1949 Artikel 22; Verfassung vom 7.10.1974 Artikel 11). Entschädigungslose Enteignungen waren durch Artikel 16 der Verfassung vom 7.10.1974 ausgeschlossen. Artikel 36 der zuletzt genannten Verfassung stellt die verfassungsrechtlichen Grundlagen der sozialen und der Rentenansprüche aller DDR-Bürger klar und unterstreicht die Fürsorgepflicht des Staates bei der Versorgung und Betreuung älterer und arbeitsunfähiger Bürger. Auch im Zivilgesetzbuch (ZGB vom 19.06.1975 , GBl. T. I , S.465 ) war die Einklagbarkeit von Eigentumsrechten in den §§ 22 und 33 verankert. 

Im „Rechtshandbuch für den Bürger“ (Autorenkollektiv, Staatsverlag der DDR, Berlin 1985) wird auf Seite 285 angegeben, dass zum persönlichen Eigentum u.a. „Arbeitseinkünfte, Sozialleistungen (Rente, Stipendium, Mütterunterstützung), Ersparnisse, d.h. Geld oder Geldforderungen“ gehören. Erinnert sei auch daran, dass die DDR und die BRD die Menschenrechtskonventionen, u.a. des Eigentumsschutzes ratifiziert und die Umsetzung dieser Konvention in geltendes Recht proklamiert hatten.

    Die DDR-Bürger konnten auf die ihnen zustehende soziale Sicherung auch im Alter vertrauen, so dass eine direkte Angst um die persönliche Existenz unbekannt war. Die sogenannte Mindestrente wurde ohne Bedürftigkeitsprüfung auch denen gewährt, die eigene Beiträge in die Sozialversicherung nicht leisten konnten.

 

1.2. Rechtliche  Voraussetzungen des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik

zur Bundesrepublik Deutschland

 

    Die Herstellung der Einheit Deutschlands war das Ergebnis intensiver Verhandlungen der Vertreter beider deutscher Staaten. Sie wurde durch Verträge sowohl in ihrem Ablauf als auch hinsichtlich vorübergehender und dauerhafter Regelungen während und nach dem Vollzug  der Einheit in wesentlichen Grundsätzen abgestimmt.

Der Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts-   und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik  vom 18.5.1990 (BGBl.T.II, S.537), dem mit dem Vertragsgesetz vom 25.6.1990 (BGBl.T.II, S.518) zugestimmt wurde und der am 25.6.1990 (BGBl.T.II, S.700) in Kraft trat, bekräftigt u.a. den „Willen der Hohen Vertragsschließenden Seiten“ ...die Soziale Marktwirtschaft als Grundlage für die weitere wirtschaftliche und soziale Entwicklung mit sozialem Ausgleich und sozialer Absicherung ...in der DDR einzuführen und ... die Lebens- und Beschäftigungsbedingungen ihrer Bevölkerung stetig zu verbessern.

Dazu ist festgelegt in:

     - Artikel 1 (Gegenstand des Vertrages), Abs.4: Die Sozialunion bildet mit der Währungs- und Wirtschaftsunion eine Einheit. ...Sie ... schafft ... ein auf den Prinzipien der Leistungs-gerechtigkeit und des sozialen Ausgleichs beruhendes umfassendes System der sozialen Sicherung.

     - Artikel 2 (Grundsätze des Vertrages), Abs.1: Die Vertragsparteien bekennen sich zur freiheitlichen ,demokratischen, föderativen, rechtsstaatlichen und sozialen Grundordnung.

     - Artikel 4 (Rechtsanpassung) : ...für die erforderliche Rechtsanpassung durch die DDR gelten die allgemeinen Grundsätze des Artikel 2 Abs.1 und die im gemeinsamen Protokoll festgelegten Leitsätze. Fortbestehendes Recht ist gemäß diesen Grund- und Leitsätzen auszulegen und anzuwenden.

     - Artikel 20 (Rentenversicherung), Abs.1: ... DDR führt eine Rechtsangleichung durch, die auf den Grundsatz der Lohn- und Beitragsbezogenheit des Rentensystems der BRD hinführt.

     - gleicher Artikel, Abs.3: ... Basis der Umstellung auf Deutsche Mark ist ein Nettorenten-niveau von 70 % des durchschnittlichen Nettoverdienstes der DDR bei voller Beitragsleistung zur SV und zur FZR bei 45 Arbeitsjahren ... .

     - gleicher Artikel, Abs. 4: Die Renten ... werden entsprechend der Entwicklung der Netto-löhne und –gehälter ... angepasst.

 

    Entsprechend diesen vertraglichen Vereinbarungen hat der Gesetzgeber der DDR mit dem Rechtsangleichungsgesetz vom 28.06.1990 (GBl.T.I, Nr. 38 ,S. 495 ff.), zuletzt geändert durch die Vereinbarung vom 18.9.1990 zum Einigungsvertrag (BGBl.T.II, S.885 und GBl.T.I, Nr. 64 S.1627), die Festlegungen für die Berechnung und Gewährung von Renten und Rentenanwartschaften aus dem Erwerbsleben der DDR für die Zeit insbesondere nach der Herstellung der Einheit Deutschlands getroffen. Zwischen den Vertragspartnern war vereinbart, dass für diese Zeit das Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) „Gesetzliche Rentenversicherung“ vom 18.12.1989 (BGBl.T.I, S.2261, geändert durch das Gesetz vom 28.5.1990 -BGBl.T.I, S.986) maßgeblich ist.

Dieses Buch enthält die Festschreibung eines einheitlichen Rentenrechtes für alle Deutschen und bringt den Willen beider Regierungen zur Verwirklichung eines solchen Vorhabens unter  gleichberechtigter Einbeziehung der ehemaligen Bürger der DDR eindeutig zum Ausdruck. Mit der im Gesetz verankerten Festlegung  Tritt am 1. Januar 1992 in Kraft“ wird dieses  Anliegen auch per Gesetz zeitlich fixiert. Ein damals kostenloses Bezugsexemplar des SGB VI vom BMfAS –Bonn 1990- liegt uns vor.

    Der Einigungsvertrag , Art. 30 , Abs. 5 enthält ausdrücklich die Zahlbetragsgarantie für alle Ansprüche und Anwartschaften unabhängig davon , wie diese begründet und erworben wurden . Eine Option , Teile davon später für nichtig zu erklären , enthielt der Einigungs-vertrag an keiner Stelle . Im Gegenteil sah er vor , alle Alterssicherungselemente im Zuge der  ständigen Verbesserung der Lebensverhältnisse im Beitrittsgebiet der Lohnentwicklung anzupassen . Gegen diese klare Festlegung verstößt das RÜG  mehrfach , indem ausschließlich unsere SV – Rente voll , einige Alterssicherungsarten nur zum Teil (Kappung durch Beitragsbemessungsgrenze ) dynamisiert und viele ganz liquidiert wurden. Besonders verwerflich ist dabei die Liquidation der vielen im Osten Nachkriegsdeutschlands entstandenen Alterssicherungselemente für die die Betroffenen keine oder nur ganz geringe Beitragsleistungen aufzubringen brauchten . Die Betroffenen verrichteten überwiegend schwere Arbeiten  und erhalten heute dafür sehr kleine Renten . Betroffen sind davon besonders viele  Frauen .

 

    Die Grundlagen des Rentenrechts für die beigetretenen DDR-Bürger wurden noch 1990 in der  Bundesrepublik zusammengefasst und mit erläuternden Beispielen versehen unter dem Titel  „Rentenrecht mit allen Maßgaben und Regelungen aus dem Einigungsvertrag“ im Haufe-Verlag, (ISBN 3-448-02305) herausgebracht. Das Standardwerk enthält folgende relevante Gesetze : 

 

 

 

 

 

    Sowohl die Rechts- als auch die Rentenangleichung war gemäß dem staatlichen Selbst-verständnis der DDR davon geprägt, das Eigentum der Bürger künftig zu sichern

(s. Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 §§ 1,2,8,10,18 u.19). Dabei nahm man Vereinfachungen vor, indem Sonder- und Zusatzsysteme geschlossen wurden. Erworbene Ansprüche sollten entsprechend den Bestimmungen der FZR- Verordnung erhalten und angerechnet werden. Zeiten der Zugehörigkeit zu Sonder- und Zusatzsystemen sollten so behandelt werden, als ob die Anspruchsberechtigten der Freiwilligen Zusatzrenten-versicherung angehört und dort ihre Beiträge geleistet hätten (s. Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 §§ 22, 24 u.25). Die neben der SV-Rente gezahlte Zusatzversorgung wurde auf der Basis des tatsächlichen Einkommens und nicht wie bei der FZR auf der Basis der tatsächlichen Beitragsleistungen berechnet und 1990 auf maximal 1500 DM begrenzt. Dieser Gesamtbetrag, bestehend aus SV- und Zusatzrente, unterlag voll der Dynamisierung.

 

Nach § 27 dieses Gesetzes sollte eine Kürzung oder Aberkennung von Versorgungsleistungen nur möglich sein, wenn im Ergebnis einer individuellen Prüfung durch eine Kommission der persönliche Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit, Rechtsstaatlichkeit oder Macht-missbrauch zum eigenen Vorteil nachgewiesen wird.

Im § 28 ist festgelegt, dass Mehraufwendungen der Rentenversicherung, die infolge der Über-führung der DDR-Rentenversicherung entstehen, aus dem Staatshaushalt zu erstatten sind. Die Berechnung der Zusatzrente war nach den Bestimmungen der FZR- Verordnung

§§ 2,18,19,20 u.21 vorzunehmen.   

In der Rentenverordnung sind unter II. „Rentenleistungen“ in § 2  „Versicherungspflichtige Tätigkeiten“ unter Absatz 2 a) bis p) alle Anspruchsberechtigten aufgeführt, denen die Leistungszusage auch dann erhalten werden sollte, wenn sie entsprechend dem damals geltenden Recht auf dem Territorium der DDR tätig waren und dafür keine oder geringe Versicherungsbeiträge geleistet haben.

 

    Neben dem o.g. Vertrag über die Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion erfolgte die Rechtsangleichung des DDR- Rentenrechts selbstverständlich in Übereinstimmung mit dem Einigungsvertrag vom 23.9.1990 als Voraussetzung und rechtliche Basis des Vollzugs des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland. Aus diesem Vertrag ergeben sich auch hinsichtlich der Vereinbarungen zum Rentenrecht im zukünftigen geeinten Deutschland neben der bereits genannten Zahlbetragsgarantie folgende grundsätzliche Aussagen:

- Der Staat Bundesrepublik Deutschland ist auf der Grundlage der Rechtsangleichung und der vorbereitenden Verträge Rechtsnachfolger des Staates DDR nach innen und nach außen.

- Die im Ergebnis der Rechtsangleichung im geeinten Deutschland wirkenden Gesetze werden anerkannt und ihr Fortwirken im gemeinsamen Staat garantiert (Art.30 , Abs. 5 , EV ).

- Der Einigungsvertrag selbst wird entsprechend Artikel 45 Abs.2 fortbestehendes Bundes-recht, das es untersagt, rückwirkende Einschnitte in Vermögensrechte vorzunehmen.

- Der Einigungsvertrag garantiert somit auch den Fortbestand des von der Verfassung der DDR in Artikel 11 geschützten Eigentums, also auch der bis 1990 erworbenen Rentenan-sprüche und Anwartschaften, durch Übergang in den Schutz des Grundgesetzes Artikel 14.

- Der Bestandesschutz erworbener Ansprüche/ Anwartschaften ergibt sich auch aus Art.19 des Vertrages, in dem die Fortgeltung von Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung der DDR verankert ist.

Die Bürger der DDR durften demzufolge  darauf vertrauen, dass sie und ihre Rechte entsprechend den vorbereitenden Verhandlungen, den abgeschlossenen Verträgen und der nach Maßgaben des Völkerrechts durchgeführten Rechtsanpassungen mit dem Beitritt der DDR den geltenden rechtlichen Bestimmungen und Schutzmechanismen der Bundesrepublik und damit ohne Wenn und Aber dem umfassenden Schutz des Grund-gesetzes unterstellt sein werden.

Die Bürger konnten bezüglich des Rentenrechts erwarten, dass sie eine Gesamtalterssicherung erhalten werden, die den dazu vereinbarten Regelungen der Rentenrechtsangleichung ent-spricht und in die

- ihre Lebensarbeitsleistung,

- ihre Qualifikation und

- ihre Beitragsleistung adäquat eingeht und außerdem 

- die ihnen vom Staat zugesicherten Zuschläge für sozialen Ausgleich (Rentenangleichungs-gesetz § 2) und

- die ihnen nach DDR- Recht zustehenden Rentenleistungen (Rentenverordnung II, Renten-leistungen nach § 2 „Versicherungspflichtige Tätigkeit“ Abs.1 und Abs. 2 a) bis p) sowie nach § 14 Abs. 1 und 2 bei Pflegeleistungen und Abs. 3 für Entsendungen ins Ausland)

einbezogen sind, so dass sie auch im geeinten Deutschland ein existenzsicherndes Alters-einkommen entsprechend der erreichten sozialen Stellung zur Verfügung haben.

 

2. Zur Lage in den neuen Bundesländern  15 Jahre nach Herstellung der staatlichen Einheit

    Mit der Herstellung der Einheit wurden in den neuen Bundesländern die Schlüssel-positionen von Politikern, Verwaltungsbeamten, Richtern, Staatsanwälten, höherem Lehrpersonal und Journalisten aus den alten Bundesländern besetzt, wie dies eigentlich nur in einem Protektorat üblich ist. Damit wurde sichergestellt, dass Wertvorstellungen, Moralauffassungen aber auch Wirtschafts- und Einflussinteressen der alten Bundesrepublik und ihrer Interessenverbände schnell propagiert und durchgesetzt werden konnten. Der DDR wurde pauschal das Etikett „Unrechtsstaat“ angeheftet, obwohl die DDR wie die BRD Mitglied der UNO war.

    In den neuen Bundesländern wurden die meisten Betriebe liquidiert und häufig wegen potentieller Konkurrenz ausgeschaltet. Manche konkurrenzfähigen Betriebe wurden einige Jahre betrieben, dann stillgelegt und Rohstoffe und Kunden von den Westfirmen übernommen. Von dem, durch die Sachverständigen der Bundesrepublik geschätzten Vermögen der volkseigenen Betriebe  im Werte von über 600 Milliarden DM blieben 265 Milliarden Schulden. Dieses Ergebnis war und ist nicht das Ergebnis der Misswirtschaft der DDR, wie es noch heute zur Rechtfertigung dieser Umverteilung von Ost nach West behauptet wird. Von dem nicht liquidierten Volksvermögen wurden bis Ende 1993 durch die Treuhand in Arbeitsplätzen ausgedrückt

87 % an westdeutsche,

7% an ausländische und nur

6% an ostdeutsche Investoren verkauft.

Bei einer durchschnittlichen  Kapitalausstattung von 50% der ostdeutschen gegenüber den westdeutschen Unternehmen bedeutet das eine Eigentumsquote der Ostdeutschen an ihrem Produktivvermögen von sage und schreibe 3 % (s. Deutschlandpapier des Willy-Brand-Kreises, Dezember1997).

    Es bleibt festzustellen, die materiellen Gewinner der Einheit sind die Konzerne der alten Bundesländer, ihre Kapitalgesellschaften und vermögenden Bürger. Den Bürgern der neuen Bundesländer wurde eine  Einflussnahme  auf diese Entwicklung entzogen. Die Abwälzung der daraus entstandenen negativen Folgen auf uns und unsere Kinder können wir nicht widerstandslos hinnehmen.

Die neuen Bundesländer und ihre Bürger brauchen Chancengleichheit.

 

    Obwohl der Beitritt der DDR zur BRD kein Akt der bedingungslosen Unterwerfung war, folgte die BRD den zwischen den beiden Staaten vereinbarten vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben nicht.  Mit dem Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) von 1992 und den folgenden Nebengesetzen (u.a. auch das Anspruch- und Anwartschaftsüberführungsgesetz –AAÜG-  und dessen Änderungsgesetze) wurde bewirkt, dass nur ein Teil der in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften rentenrechtlich wirksam wird                                          
- dieser berücksichtigte Teil der erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die Gesetzliche Rentenversicherung überführt und die Summe aller berücksichtigten Rentenelemente einer übergestülpten Kappungsgrenze unterworfen werden,                      ,
- Alterssicherungselemente neben der SV- Rente nur teilweise berücksichtigt und dynamisiert werden und die meisten ganz liquidiert wurden ,                                                                 
- durch das oben genannte Vorgehen  unabhängig von Qualifikation, Verantwortung, tatsächlichem Verdienst und teilweise sogar von persönlichen Beitragsleistungen ein nur gering differenzierter Rentenbetrag auf dem Niveau eines qualifizierten Facharbeiters erreicht wird sowie

- die vom Rentenstrafrecht Betroffenen ebenfalls unabhängig von  Qualifikation, Stellung und Einkommen eine Rente pauschal von maximal 1,0 Entgeltpunkt je Jahr ohne Einzelfallprüfung erhalten.

Bezüglich der „Strafrente“ sei angemerkt: Seit dem Kaiserreich ist anerkannt, dass die Angestellten/Beamten eines Staates, einschließlich Polizei, Armee usw. gegenüber dem Staat loyal sind. Über alle politischen Umbrüche hinweg wurde dies grundsätzlich akzeptiert und führte nicht zum Entzug sozialer und rentenrechtlicher Leistungen oder dem Ausschluss aus dem Dienst- oder Arbeitsbereich. Nach dem Beitritt  der DDR wurde nicht danach verfahren. Der Grundsatz der Wertneutralität des Rentenrechtes wurde missachtet . Der Bruch der Wertneutralität des Rentenrechts war uns bisher nur aus der Nazizeit bekannt .

Das RÜG und die sich anschließenden Nebengesetze stellen für alle Zugangsrentner ab 1992 einen erheblichen Eingriff in ihre in der DDR erworbenen Rentenansprüche und Anwart-schaften und damit in die durch das o.g. Vertragswerk zur deutschen Einheit geschützten Vermögensrechte dar. Die Nichtanerkennung und Eliminierung von in der DDR erworbenen Ansprüchen und Anwartschaften durch das RÜG  kommt einer entschädigungslosen Enteignung gleich und steht im Widerspruch zu Artikel 14 Grundgesetz. Durch die Liquidierung von Ansprüchen aus der GRV und den zusätzlichen Versorgungssystemen wurde und wird sowohl bei den Bestands- und Zugangs- als auch bei den künftigen Rentnern eine bedeutende Verringerung der Rentenzahlbeträge und des Versorgungsniveaus dieser Bürger bewirkt.

Insgesamt sind von den Enteignungen durch das RÜG einschl. Nebengesetzen etwa

8 Millionen jetzige und künftige Rentner betroffen. Die Ursachen und Auswirkungen des mit der Einführung des RÜG vollzogenen Bruchs der vertraglich vereinbarten Rentenanpassung sowie die heutige Situation eines Teils der Rentenempfänger Ost  sind im Positionspapier der Akademikerverbände Berlin, Dresden und Leipzig, der BRH- Landesverbände Berlin und Sachsen dargestellt. Die 2. Auflage dieses  Papiers aus dem Jahre 2003  ist im Internet unter: www.akademikerverband-dresden.de unter „Archiv“ zu finden. Für die untersuchten Berufsgruppen ergibt sich aus den Tabellen 3 und 4 auf Seite 12 des Materials, dass z.B. die Altersbezüge der ostdeutschen Akademiker nur bei 30 bis 50% der Bezüge ihrer in ihren Tätigkeitsmerkmalen gleich-gestellten Fachkollegen in den alten Bundesländern liegen.

Zur Ergänzung der in den o. g. Tabellen angegebenen Werte werden nachstehend als Beispiel die Altersbezüge  einer Pädagogin aus Thüringen dargestellt (Zugangsrentnerin 1999, 37 Versicherungsjahre, tätig im Oberstufenbereich 5.bis 10. Klasse, 2 Jahre arbeitslos, 2 Kinder).

Ihr Versicherungsverlauf mit 37 hintereinander zurückgelegten Dienstjahren (1.August 1960 bis 30. Juni 1997) wurde von der BfA mit 53,51 Entgeltpunkten bewertet. Das ergibt einen monatlichen Rentenzahlbetrag von derzeit 1124,51 € aus der GRV und eine Zusatzrente  von 44,68 €  von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Ihre  Altersver-sorgung beläuft sich damit für einen geschlossenen Versicherungsverlauf ab dem 16. Lebensjahr bis zum Eintritt in das Rentenalter auf 1167,19 €.  Die Pädagogin ist seit 1. Sep-tember 1962 im Besitz der Zusatzversorgung für Pädagogen, die durch das RÜG und seine Nebengesetze statt in die verbrieften 60% des letzten Gehaltes in o.g. 44.68 €  Zusatzrente überführt wurde. Dabei erhielt die Pädagogin von der nach dem 3. Oktober 1990 zurückge-legten Dienstzeit  ganze 6 Monate angerechnet. Als Begründung hierfür dient , dass die Regierungen der neuen Länder es versäumt hätten, ihre Bediensteten mit Beitritt in die Bundesrepublik entsprechend den rechtsüblichen Gegebenheiten zu versichern.  Die Folgen dieser groben Verletzung der Daseinsfürsorge des Dienstherren sollen nun die öffentlich Bediensteten selbst tragen.

    Die Probleme auf dem Gebiet der Renten werden auch wesentlich von dem Vorgehen bzw. dem Umgang der Bundesregierung und ihrer Ministerien mit einigen Urteilen oberster Gerichte bei der Umsetzung , besser Nichtumsetzung von höchstrichterlichen Entscheidungen charakterisiert. Im Folgenden beziehen wir uns auf ein markantes Beispiel:  

- Das Bundessozialgericht hat einem Bürger der neuen Bundesländer, der Anspruch auf die Gesetzliche Unfallrente hat, die gleiche Rentenhöhe zuerkannt, wie sie ein Bürger der alten Bundesländer unter gleichen Voraussetzungen  erhalten würde und den Versicherungsträger zur Zahlung verpflichtet (BSG 13. Senat vom 20.11.03, AZ B13 RJ 5/03; BSG 4. Senat vom 10.4.03 AZ B4 RA 32/01 R). Der Versicherungsträger verweigert die Zahlung und erkennt damit das höchstrichterliche Urteil nicht an. Inzwischen sind weitere Fälle bekannt, in denen rechtskräftige Urteile, die in aufwändigen Verfahren durch Bürger der neuen Bundesländer erstritten wurden, durch Nichtanwendungsverordnung oder Verweigerung des Abdrucks des Urteils im Bundesfinanzanzeiger durch Minister Eichel nicht wirksam werden.

Wir fragen Sie: Welchen Wert hat der Rechtsstaat, wenn Bundesbehörden dem Grund-gesetz einfach den Gehorsam verweigern ?          

Inzwischen wurde der o.g. Leistungsanspruch des Unfallrentenempfängers durch das Renten-versicherungsnachhaltigkeitsgesetz Art.1, Pkt 19 (BGBl.T.I Nr.38 S.1791 vom 26.7.2004)  gestrichen, und zwar rückwirkend ab 1992. Es erfolgt also auch in Detailproblemen keine Angleichung Ost an West, sondern eine Vertiefung der Unterschiede. 

Der 8. Sozialreport 50 + des Sozialwissenschaftlichen Forschungszentrums (SFZ) Berlin- Brandenburg 2005 beinhaltet folgende charakterisierende Hauptaussage zur derzeitigen Situation der Menschen im Alter von über 50 Jahren: Das Erwerbsleben der Menschen 50 + in den neuen Bundesländern ist mehrheitlich durch Arbeitslosigkeit und Billiglohnsektor geprägt .

Dieser für die Bundesrepublik sehr traurige Sachverhalt hat zur Folge, dass das in der DDR zurückgelegte Erwerbsleben dieser Menschen die wichtigste Quelle ihrer Alterssicherung bleiben wird . Es ist bestürzend und muss zum Nachdenken und zum Widerspruch anregen, wenn laut dem Bericht ein  Drittel dieser Menschen den Absturz in die Altersarmut vor sich sieht. Auch an diesem sozialen Missstand wird die Wichtigkeit und die Dringlichkeit der Lösung der  angesprochenen Probleme deutlich.       

Nicht zu akzeptieren ist auch, dass durch das Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetz   bestehende und höchstrichterlich anerkannte Ansprüche über mehr als 10 Jahre rückwirkend  eliminiert werden und dadurch neben den Einkommensverlusten insbesondere bei den jüngeren Beitragszahlern jedes Vertrauen in die gesetzliche Rentenversicherung verloren geht. Auch dieses Gesetz steht im krassen Widerspruch  zu den Festlegungen im Einigungs-vertrag und dem 1990 in den Rechtsstand der Bundesrepublik übernommen Rentenüber-leitungsgesetz der DDR.

Wir stehen voll hinter dem „Offenen Brief“ an den Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland  „Zu den Renten Ost“  der Rechtsanwälte  Dr. Karl- Heinz Christoph und Dr.Ingeborg Christoph vom 4. November 2004, in dem die Diskriminierung der ostdeutschen Rentner an Beispielen belegt wird (s. Internet www.rentenrecht.de ).

 

3. Begründung der Forderungen zur Änderung des RÜG und der Nebengesetze

 

3.1. Zur Alterssicherungslage in Deutschland nach Daten des Alterssicherungsberichtes 2001 des Deutschen Bundestages (Drucksache 14/ 7640 vom 23. November 2001)

    In der Bundesrepublik Deutschland gibt es neben der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) eine Reihe weiterer Altersversorgungssysteme. Das Leistungsvolumen ist das Produkt aus der  Zahl der Leistungsempfänger und der Höhe ihrer Leistung .

Die folgende Tabelle gibt Auskunft über das Leistungsvolumen  aus den einzelnen Alterssicherungssystemen der Bundesrepublik . ( Werte auf volle Prozente gerundet ) .

 

Leistungsvolumen der wichtigsten Altersversorgungssysteme 2001 in den alten und neuen Bundesländern

 

Rentenart

alte  Bundesländer

neue Bundesländer

 

Gesetzliche Rentenversicherung (GRV)

 

             76%

 

              98%

Beamtenversorgung (BV)

             12%

                0%

Betriebliche Altersversorgung (BAV)

               6%

                1%

Zusatzversorgung des öffentl. Dienstes (ZöD)

               3%

                1%

Altersversorgung der Landwirte (AdL)

               2%

                0%

Berufständische Versorgungswerke

               1%

                0%

    Es ist erkennbar , dass sich die Situation in den alten und neuen Bundesländern erheblich unterscheidet . Während ein Rentner im Osten für die Absicherung seiner Altersversorgung nur auf den von der GRV geleisteten Zahlbetrag zurückgreifen kann , stehen seinem Kollegen mit der gleichen Erwerbsbiografie in den westlichen Bundesländern neben diesem GRV-Zahl-betrag noch Versorgungsbezüge aus den anderen Rentenarten zur Verfügung , die ein Volumen von ca. 24% der direkten Rentenleistung ausmachen .

    Aus diesem Vergleich der offiziellen Daten des Alterssicherungsberichtes ergibt sich, wie unsachlich und falsch es ist, wenn seitens der Bundesregierung (s. o.g. Alterssicherungs-bericht, Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 2003 vom 17.9.2003 – Bundestagsdrucksache 15/1550 Ziff.8.1. S.67 u.a.) aber auch in den Medien durch so genannte Sachverständige und Journalisten nur die Leistungen der GRV als Alterseinkommen verglichen werden. Es wird so getan, als gäbe es für alle Deutschen ein einheitliches Rentenrecht mit drei Säulen der Alterssicherung . Dass die von den Bürgern der neuen Bundesländer in der DDR in der zweiten und dritten Säule der Alterssicherung erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch die Einführung des RÜG und AAÜG in die gesetzliche Rentenversicherung überführt und dort gekappt oder überhaupt nicht gewährt werden  , wird dabei bewusst verschwiegen .

 

    Die Daten des Alterssicherungsberichtes 2001 , Tab. 9 , S. 16 wurden von Prof. Dr. Kaufmann ( bis 1996 Arbeitswissenschaftler an der FSU Jena und 1998  Sachverständiger
am Bundesverfassungsgericht ) auf abhängig Beschäftigte umgestellt , indem die Selbständigen in Ost und West aus dem Vergleich herausgenommen wurden .  

    Die von ihm erstellte Übersicht vermittelt ein  Bild über die Anteile der abhängig Beschäftigten an den ihnen zur Verfügung stehenden Altersversorgungssystemen . Sie ermöglicht auch eine reale Bewertung der Ausgangssituation in den alten und neuen Ländern.

   

Quelle der Altersversorgung der abhängig Beschäftigten

 

Altersversorgung aus

alte Bundesländer

neue Bundesländer

 

Nur GRV

 

            41%

 

              98%

GRV + Betriebliche Altersversorgung

            34%

                1%

GRV + Zusatzversorgung d. öffentl. Dienstes

            12%

                1%

GRV + Beamtenvers. bzw. nur Beamtenvers.

            13%

                0%

 

Auch hier wird deutlich , dass den Rentnern im Osten für die Absicherung ihrer Alters-versorgung faktisch nur die GRV zur Verfügung steht . Dagegen kann die Mehrheit der Rentner in den alten Bundesländern , nämlich 59% ,zusätzliche andere Alterssicherungs-quellen allein aus den Rentenarten für ihre  Altersversorgung nutzen .Hinzu kommt , dass hier weitere Einkommensquellen , wie Lebensversicherungen , Entschädigungen ,Einkommen aus Geldanlagen , aus Vermietung und Verpachtung usw. von den Bürgern genutzt werden können , während solche Vermögenspositionen bei den beigetretenen Bürgern keine Bedeutung haben . (Sozialbericht 1997 , Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung , April 1998 , S.286 ff. und ausführlich in Anlage 1 des Offenen Briefes an den Bundeskanzler der Rechtsanwälte Dr. Christoph , unter www.rentenrecht.de )

    Die Werte zeigen, dass in den neuen Bundesländern von den rentenrechtlichen Einschnitten in die GRV fast alle Altersversorgungsbezieher betroffen sind. Das führt bei der in den neuen Ländern überproportional wachsenden Gruppe der Altersrentner von jetzt über  22% der Bevölkerung zu einer spürbaren Kaufkraftsenkung.

    Die den in der Tabelle aufgeführten zusätzlichen Alterssicherungsquellen  der alten Bundesländer adäquaten Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR wurden in gekürzter Form zum Bestandteil der GRV gemacht und in der Summe gekappt, obwohl sie teilweise auf erheblichen freiwilligen Beitragsleistungen begründet sind. Andere Alterssicherungselemente die der Zahlbetragsgarantie  des Art. 30 , Abs. 5 des Einigungs-vertrages unterlagen , sind vollständig liquidiert worden .

     Mit der Einführung des RÜG und seiner Nebengesetze  wurde für die Bürger der neuen Bundesländer innerhalb der Bundesrepublik ein zweites Rentenrecht geschaffen, indem diesen Bürgern für in der DDR erworbene Anwartschaften ausschließlich eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugebilligt wird. Dagegen können fast 60% der Rentner in den alten Ländern für ihren Lebensunterhalt neben der GRV noch auf andere Rentenarten und 80% auf andere Rentenarten und auf zusätzliche Bausteine der Alterssicherung (s.Anl.zum Offenen Brief ) zurückgreifen . Dadurch sind die Einnahmen aus der GRV sehr häufig nur der kleinere Teil der Alterssicherungsbezüge. Zum Beispiel sind die in der Tabelle in den letzten beiden Zeilen genannten 25% der Gesamtbeschäftigten,  wenn sie in das Berufsleben eintreten mit ihrem Anfangsgehalt zunächst in der GRV pflichtversichert und werden später z.B. als Beamte oder höhere Angestellte von der Beamtenversorgung oder von den Zusatzver-sorgungsystemen des Bundes und der Länder übernommen. Damit ist klar, dass ihre Rente aus der GRV nur einen kleinen Teil ihrer Gesamtaltersversorgung ausmacht. Dies wird durch den Rentenversicherungsbericht 2004 , BT-Drucksache 15/4498 , insbesondere durch die Übersicht 11  bestätigt . Nach dieser Übersicht machen die Rentenansprüche dieser Rentnergruppe aus der GRV bei Ehepaaren zwischen 8% und 40% ihrer gesamten Alterseinkommen aus , bei Männern und Witwen sind es zwischen 12% und 39% ihrer gesamten Alterseinkommen . Der relativ geringe Zahlbetrag einer Gruppe, die 25% der Gesamtleistungsempfänger  umfasst, drückt selbstverständlich den statistischen Durchschnitt der Rentenzahlbeträge der GRV  stark nach unten. Damit wird deutlich, dass die Renten West bei gleicher Bewertungsbasis höher ausfallen als die Renten Ost. 

    Bei einer vergleichenden Bewertung der Angaben zur Höhe der gesetzlichen Rente Ost mit West  ist außerdem zu beachten, dass in diese Werte deutlich unterschiedliche Qualifikationen und Lebensarbeitszeiten  eingegangen sind. So lag zum Zeitpunkt des Beitritts  in der DDR die durchschnittliche Lebensarbeitszeit bei den Männern um 12,5% und bei den Frauen um 34,5% höher als in der damaligen Bundesrepublik. Dazu kommt, dass der Anteil der Frauen ohne Berufsabschluss in den alten Bundesländern 1990 bei den Beschäftigten vier mal so hoch war wie in den neuen Bundesländern (Analyse des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung Nürnberg  , 1994).

    In der Gesetzlichen Rentenversicherung der DDR waren alle Berufsgruppen, d.h. auch Ärzte, Lehrer, höhere Verwaltungs- und Hochschulangestellte u.a. versichert. Diese sogenannten besser verdienenden Berufsgruppen zahlen in den alten Ländern,  wie oben dargestellt, in der Regel nur sehr gering oder gar nicht in die GRV ein und sind damit im  Durchschnitt der GRV- Rente West kaum repräsentiert. Auch diese Unterschiede in der Struktur der Leistungsempfänger sind beim Vergleich der GRV- Renten Ost und West zu benennen und zu berücksichtigen..

    Ein etwas realeres Gesamtbild über das durchschnittliche Haushaltsbruttoeinkommen der Senioren liefert trotz zunehmender Vermischung der Bevölkerung West – Ost der 3. Thüringer Sozialbericht vom Januar 2003 (gewichtete Mittelwerte):

 

                            - Alte Bundesländer     2209 €/ Monat               =  100%

                            - Neue Bundesländer   1575 €/ Monat                =    71%

           

    Werden weitere zusätzliche Einkommen/ Entschädigungen, die in den alten Bundesländern gewährt werden, in diesen Vergleich einbezogen, sinkt das prozentuale Alterseinkommen Ost auf 60% (s. „Offener Brief an den Bundeskanzler .....“ der Rechtsanwälte Dr. Christoph vom

4. November 2004). Der Vergleich fällt noch ungünstiger für die Leistungsempfänger Ost aus, wenn die Alterseinkommen  derjenigen verglichen werden, die nach der Einführung des RÜG am 1.1.1992 in den Ruhestand traten (s. o.g. „Positionspapier...“ S.12ff ).

Auch bei den sog. Bestandsrentnern der neuen Bundesländer, deren Rente  vor Einführung des RÜG berechnet wurde, ist zu berücksichtigen, dass ein Teil der Altansprüche nicht dynamisiert oder ganz „abgeschmolzen“ wurde, so dass auch hier in Wahrheit der Abstand größer ist als im genannten Vergleich dargestellt.

Zusammenfassend ist festzustellen: Ursache für diese enormen Differenzen in der Höhe der Altersversorgung in Ost- und Westdeutschland sind:

- die Nichtberücksichtigung und Kürzung von Teilen der im Erwerbsleben der DDR erworbenen Ansprüche/ Anwartschaften als unmittelbare Folge der Einführung des RÜG und der damit verbundenen Nebengesetze,

- die rückwirkende Neu- und Umbewertung der Erwerbsbiografien , die ebenfalls im Wesentlichen auf das RÜG zurückzuführen sind,

- die gezielte Abwertung der nach der Wende erbrachten Arbeitsleistung (Einstufung in niedrigere Gehaltsgruppen, Rücksetzung im öffentlichen Dienst um 10 Jahre , niedrigere Tarife u.a.),
- der niedrigere  Aktuelle Rentenwert Ost als politisch dominierte Entscheidung der den Rentnern Ost die gleiche Versicherungsbiografie heute nur mit 87,9% des Wertes West bewertet und
- die Einführung niedrigerer Freibeträge in den neuen Bundesländern z.B. bei den Witwen- und Unfallrenten.

 

    Alle diese durchaus als enteignungsgleiche Tatbestände zu bezeichnenden Einschnitte müssen im Zusammenhang mit den besonderen wirtschaftlichen Bedingungen in den neuen Ländern gesehen werden, um die Betroffenheit der Bürger zu begreifen. Die neuen Bundesländer leiden unter der schonungslos betriebenen De-.Industriealisierung mit dauerhaft hoher Arbeitslosigkeit, den Bedingungen eines Niedriglohngebietes und der ständigen Abwanderung junger gut ausgebildeter Menschen zugunsten der Wirtschaft  der alten Bundesländer .

    Dies alles liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich der Politik und hat nichts mit    der Leistungsbereitschaft der Bürger der neuen Bundesländer und schon gar nichts mit der Lebensarbeitsleistung der Senioren zu tun.

 

3.2. Argumente für die Schließung der Lücken aus der Rentenüberleitung 1992 und die Angleichung des aktuellen Rentenwertes Ost an West


 -   Mit Hinweis auf die grundsätzlichen Aussagen in den Punkten 1.1 und 1.2 zum Eigentum in der DDR und zu den vertraglich fixierten Bedingungen beim Beitritt der DDR zur Bundesrepublik ist festzustellen, dass mit dem erfolgten Beitritt auch ausnahmslos die Verpflichtungen des Staates DDR zum Schutz des Eigentums seiner Bürger in die Verpflichtungen des Staates BRD übergingen. Dieser Sachverhalt wurde bei der Erarbeitung des AVI- Urteils vom 28. April 1999 auch durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigt und besonders herausgestellt. Danach handelt es sich bei den Rentenansprüchen und Anwartschaften um vermögenswerte Güter, die dem verfassungsrechtlichen Schutz unterliegen. Die durch RÜG und AAÜG in diese Ansprüche vorgenommenen Eingriffe stellen einen enteignungsgleichen Tatbestand  ohne Entschädigung dar und verstoßen damit gegen das Grundgesetz und die Menschenrechte .

-     Die Sozialversicherungsrente der DDR und die gesetzliche Rentenversicherung der BRD waren gleichermaßen Alterssicherungen nach dem Umlageverfahren, bei denen die Renten-zahlungen aus den laufenden Beitragseinnahmen plus Staatszuschuss ausgezahlt werden. Anders war das bei der privaten  Zusatzversorgung der DDR, für die bei der Staatlichen Versicherung ein Renten- und Kapitalstock gebildet worden war. Dieses Geld wurde mit der Staatlichen Versicherung von der Treuhand „privatisiert“.

    Mit dem Beitritt der DDR trat eine Gesamtbevölkerung bei. Sie bestand aus Steuer- und Beitragszahlern sowie aus Kindern, Jugendlichen und Rentnern. Dabei lag der Anteil der Rentner an der Gesamtbevölkerung etwa 2% unter dem in der damaligen BRD. Die Ursache hierfür war ein deutlich höherer Anteil an Kindern und Jugendlichen als Folge der in der DDR zur Vermeidung des sogenannten demografischen Faktors betriebenen Familienpolitik. Wenn das Verhältnis der Steuer- und Beitragszahler zu den Rentenempfängern in den neuen Ländern sich heute fortlaufend verschlechtert (jetzt leben hier etwa 18% der Bevölkerung aber fast 23% der Rentner), so ist das die Folge der oben beschriebenen verfehlten Wirtschafts- und Sozialpolitik aller bisherigen Bundesregierungen. Die Bürger der neuen Bundesländer sind also nicht in ein Rentensystem  (der alten Bundesrepublik) aufgenommen worden, in das sie keine Leistungen eingebracht haben und für dessen Leistungen sie heute dankbar sein müssten.     

-    Sowohl die Volkskammer als auch der Bundestag hatten die Rechtsangleichung im Rentenrecht auf der Grundlage des mit dem Gesetz vom 28.5.1990 (BGBl.T.I  S.986) geänderten Sozialgesetzbuch VI durchgeführt. Dieses sah ab dem 1.Januar 1992 für alle Bürger Deutschlands ein einheitliches Rentenrecht und keinerlei Ausnahmen oder besondere Regelungen für ehemalige DDR-Bürger vor, also auch nicht das Einzwängen der Zusatzversorgungssysteme in die GRV und der Unterwerfung dieser Systeme unter eine Kappungsgrenze oder gar die Liquidation von Altersversorgungsansprüchen der beigetretenen Bürger . Derartige Eingriffe in  die auch in den alten Bundesländern bestehenden zusätzlichen Systeme (Betriebs-, Beamten- oder andere Zusatzversorgungen) wären unvorstellbar und hätten nicht nur bei den Betroffenen einen Sturm der Entrüstung ausgelöst. Sie wären bereits auf dem Verfahrensweg als verfassungswidrig zurückgewiesen und nie realisiert worden.

Die Einführung des RÜG mit seinen Nebengesetzen stellt den Bruch der für den Beitritt der DDR zwischen den beiden deutschen Staaten vereinbarten Vertragsgrundlagen dar.

In den Rentenangleichungsgesetzen der DDR vom 28.6.1990 (GBl.T.I Nr.38) und 4.7.1990 (GBl.T.I Nr. 38) wurde die Rentengesetzgebung der DDR so geändert, wie sie nach der Vereinigung für die Gewährung und Berechnung der in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften gelten sollten. Auch hier war eine unterschiedliche Behandlung in der DDR erworbener Ansprüche und eine unterschiedliche Bewertung der Rentenpunkte nach neuen und alten Bundesländern nicht vorgesehen. Das derzeitige Verhältnis zwischen den  Aktuellen Rentenwerten West und Ost beträgt 1 : 0,88 zu Ungunsten der ostdeutschen Rentner. Damit erhält der ostdeutsche Rentner bei einer angenommenen fiktiven Lebensleistung von 45 Entgeltpunkten allein durch die heute nicht mehr begründbare geringere Bewertung seiner Entgeltpunkte monatlich eine um 142 € niedrigere Rente als ein Rentner aus den alten Ländern mit der gleichen Entgeltpunktzahl.

 Eine unterschiedliche Bemessung der Rentenwerte ist bei gleich hohen Lebenshaltungskosten in Ost und West auch in Anbetracht der nachstehenden Veränderungen nicht mehr zu akzeptieren , da 

-  3 bis 3,5 Mio. Bürger der NBL in die alten Länder abgewandert sind , dort Wertschöpfung
   bringen , Steuern und Sozialabgaben zahlen und die Infrastruktur stärken ,

-  zehntausende Berufspendler und Leiharbeiter Wertschöpfung in den alten Ländern bringen ,
-  damit entsteht in den alten Bundesländern ein jährliches zusätzliches Beitragsaufkommen
   der GRV von über 23 Mrd. Euro (Ber. mit Werten des Statistischen Taschenbuch 2004 ),

-  sich allein aus dem Einigungsprozess für die alten Bundesländer eine zusätzliche jährliche
   Wirtschaftsleistung dauerhaft  von 7% des BIP ergibt (Untersuchungsergebnis in
   „Wirtschaft im Wandel“ , Heft 13 / 1996 ) .

Wir halten es für geboten und angemessen mit der Einführung eines „Wanderungsausgleichs für die neuen Bundesländern“ eine zusätzlich Angleichung des aktuellen Rentenwert Ost an den aktuellen Rentenwert um mindestens 2.5% jährlich vorzunehmen und die Angleichung noch in diesem Jahrzehnt zu vollenden .

Nach 15 Jahren deutscher Einheit und der unbestreitbar gleich hohen Lebenshaltungs-kosten  kommt die Differenzierung des Aktuellen Rentenwertes in Ost und West einer Diskriminierung der Bürger der neuen Bundesländer gleich.

 Eine Aberkennung von Leistungen und Anwartschaften war nach § 2  Versorgungsauf-hebungsgesetz möglich. Als Bedingung für eine Leistungsbegrenzung war die Einzelfall-prüfung vorgesehen und keinesfalls die pauschale Abstrafung ganzer Berufs- oder Ange-stelltengruppen.

 Mit der Rentenüberleitung zum 1.Januar 1992 wurden und werden Teile der in der DDR erworbenen  Ansprüche und Anwartschaften gekürzt oder nicht gewährt und in der gesetzlichen Rentenversicherung einer Kappungsgrenze unterworfen. Dies erfolgt auch , wenn die Ansprüche auf erheblichen persönlichen freiwilligen Versicherungsbeiträgen beruhen.
Da der Einigungsvertrag fortbestehendes Bundesrecht ist ( Art. 45 , Abs. 2 , EV ) , sind weder die Liquidation von Altersversorgungselementen , noch die Kürzung von Leistungen der Altersversorgung oder die Unterwerfung der neben der SV-Rente bestehenden Alterssicherungsleistungen unter eine Kappungsgrenze von den Festlegungen des Einigungsvertrages gedeckt .

 Das Bundesverfassungsgericht führt dazu aus :


“Dass Verbindlichkeiten aus sozialen Sicherungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik nicht in voller Höhe zu erfüllen sind , ist im Einigungsvertrag nicht bestimmt . Der Einigungsvertrag spricht vielmehr davon , dass in der Deutschen Demokratischen Republik erworbene Rentenansprüche und – anwartschaften  zu überführen sind . Er normiert außerdem eine Zahlbetragsgarantie und stattet damit bestimmte in der Deutschen Demokratischen Republik erworbene Rentenansprüche und – anwartschaften auch hinsichtlich ihrer Leistungshöhe mit einem Besitzschutz aus . Ebensowenig sind das Renten-Überleitungsgesetz und seine Änderungsgesetze unter Anwendung des Art. 135 a Abs.2 GG ergangen .Deren Zweck besteht gerade darin , die Überleitung von Versorgungsansprüchen und –anwartschaften zu „bewirken“ ( BVerfGE 100 , 1 , 49 ) „

und an anderer Stelle:

Denn mit der verfassungskonformen Auslegung wird für Berechtigte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen – ebenso wie für alle anderen Rentner aus dem Beitrittsgebiet- der an die berufliche Stellung anknüpfende Lebensstandart aufrechterhalten , den sie im Zeitpunkt der Wiedervereinigung hatten ( BVerfGE 100 , 1 , 47 ).“

 

- Spätestens mit der Einführung des RÜG wurde die Struktur des Rentensystems  der DDR zerstört. Das erfolgte ohne jeden zwingenden Grund, da in beiden Staaten prinzipiell mehr-gliedrige Systeme mit gesetzlicher Rentenversicherung, Betriebsrente und freiwilliger Höherversicherung sowie Zusatz- und Sonderversorgungssysteme für Angestellte von Staat, Polizei, Armee, Bahn, Post  u.a. vorhanden waren. 

In dem vom BVerfG in Auftrag gegebenen und bis 30.6.2005 zu schaffenden ver-fassungskonformen Regelungen sind die in der DDR neben der gesetzlichen Rentenversicherung  erworbenen Ansprüche und Anwartschaften zur Sicherung der Altersversorgung voll anzuerkennen und in das jeweilige Pendant der alten Bundesrepublik zu überführen oder in anderer Weise zu gewähren .

 

3.3 Gegenargumente zu den Begründungen des Petitionsausschusses bei Ablehnung der Anträge zur Anpassung des Aktuellen Rentenwertes Ost an West (BT- Drucksache 15/1244 und Petition 3-15-15-8233-000400/0031 vom 14. Juli 2003)

 

*-In der o. g. Begründung des Petitionsausschusses zur Ablehnung der Anpassung des Aktuellen Rentenwertes Ost an West wird behauptet, auch die Nachkriegslage in beiden Teilen Deutschlands rechtfertige nicht die Angleichung des Aktuellen Rentenwertes.

 

Dazu nehmen wir wie folgt Stellung:

-- Obwohl in den heutigen neuen Bundesländern 1933 prozentual nicht mehr Leute die  Nationalsozialsten wählten und damit den 2. Weltkrieg möglich machten , wurden die Reparationsleistungen in Höhe von 721,1 Milliarden DM (nach Prof. Peters, Bremen 1989/90) fast vollständig von Ostdeutschland für Gesamtdeutschland erbracht.

-- Als Folge der politischen Nachkriegsentwicklung in Europa, an der auch die BRD bzw. ihre Regierung einen Anteil hatte (Adenauer sinngemäß: „Lieber ein halbes Deutschland ganz als ein ganzes Deutschland halb“), war die Wirtschaft der DDR in den RGW- Bereich einge-bunden. Im Rahmen der sogenannten „Wirtschaftshilfe für die schwachentwickelten Bruderländer“ wurde die Wirtschaftskraft durch Entnahmen aus der laufenden Produktion und die  in der Regel zu Gunsten der anderen Mitgliedstaaten gegebenen Preisbindungen sowie export- und importseitigen Produkt- und Lieferauflagen zusätzlich stark belastet.

-- Auch die Embargopolitik des Westens verursachte zusätzliche Mehraufwendungen und schränkte so den Lebensstandard der Menschen in der DDR weiter ein.

Insgesamt ist zur o. g. Behauptung noch festzustellen, dass die Wirtschaft der DDR zwar  auf Verschleiß gefahren wurde, jedoch war die Pro- Kopf- Verschuldung 1990 geringer als in der BRD. Mit dem Beitritt haben die DDR- Bürger auch Schulden der BRD mit übernommen. Unabhängig davon bezahlen wir heute gleiche Steuern und gleiche Preise, bekommen aber niedrigere Gehälter, Löhne und Renten . Einen Ausgleich für die von den Bürgern der DDR für ganz Deutschland aufgebrachten Reparationsleistungen ist uns die alte Bundesrepublik
 noch  schuldig .

 

*- Weiterhin wird vorgetragen, die Abkopplung der Rentenanpassung Ost von der Lohn-entwicklung sei ungerecht und  hätte eine Besserstellung der Rentner in den neuen gegenüber den Rentnern in den alten Ländern zur Folge.

 

 Dazu ist darauf hinzuweisen:

-- Die heutige wirtschaftliche Situation in den neuen Bundesländern ist Folge der verfehlten Vereinigungspolitik aller bisherigen Bundesregierungen , bei der die Mitwirkung von kompetenten Bürgern der neuen Bundesländer ausgeschlossen war. Das Gebiet der neuen Bundesländer ist gekennzeichnet durch hohe Arbeitslosigkeit, Unter-Tarif-Bezahlung, Billiglohn und Minijobs. Für eine Angleichung des Lohnniveaus an die alten Länder  werden Zeiträume zwischen 30 und 100 Jahren genannt. Derzeitig weist der Trend sogar auf eine Vergrößerung der Differenz zwischen Ost und West hin.  

-- Die dargestellte Situation führt zu einer immer stärkeren Abwanderung von jungen gut ausgebildeten Bürgern und zur Zunahme der Pendler und Leiharbeiter aus den neuen in die alten Bundesländer  mit der Folge der oben beschriebenen Stärkung der Leistungskraft der alten Bundesländer .

-- Insbesondere in den ersten Jahren nach Herstellung der Einheit fand ein bedeutender Vermögensübergang  von Volkseigentum (s. S. 18 )   in die alten Bundesländer statt, der einen Wertausgleich in Form der Rentenanpassung  rechtfertigt.

Wir möchten uns dagegen wehren, dass die Fehler der Vereinigungspolitik allein auf dem Rücken der ehemaligen DDR- Bürger ausgetragen werden.

*-    Als nächstes Argument wird angeführt, dass die Kopplung der Renten an das Lohn-niveau automatisch zur Rentenangleichung führen würde .

 

 Dazu ist zu bemerken:

-- Die Lohnentwicklung führte in den letzten 12 Jahren trotz einer Arbeitsproduktivitäts-steigerung von über 22% zu einer deutlich geringeren Brutto- und Nettolohnanpassung, die bei Berücksichtigung der Inflationsrate einen Rückgang des Reallohnverdienstes der Beschäftigten von 1,5% darstellt (s. Statistisches Taschenbuch BMGS 2004).

-- Der in die Rentenformel aufgenommene Riesterfaktor und die Einführung des Nachhaltig-keitsfaktors verringern die Rentenwirksamkeit der Lohnentwicklung  auf ein Drittel .

-- In der Rentenformel werden die Einkommen der Beschäftigten nur bis zur Bemessungsgrenze, die von Beamten überhaupt nicht mehr, statt dessen aber das Arbeitslosengeld und die Einkommen des Niedriglohnsektors voll berücksichtigt. 
    Aufgrund dieser neuen Basisdaten zur Berechnung des Faktors der Rentenanpassung auf Nettolohnbasis ist in den NBL mit einer positiven Entwicklung der Summe dieser Lohnelemente angesichts der anhaltend miserablen Wirtschaftslage , der steigenden Arbeitslosigkeit (offiziell z. Z. über 20%) und der Zunahme des Niedriglohnsektors dauerhaft nicht zu rechnen .

    Insofern sind die Aussagen des Rentenversicherungsberichtes 2004 , BT-Drucksache 15/4498 von der aktuellen Entwicklung bezüglich der prognostizierten Lohnentwicklung in den NBL bereits überholt . Wenn aus der Lohnentwicklung eine Angleichung des aktuellen Rentenwert Ost resultieren soll , müsste das Wirtschaftswachstum so weit über der Arbeits-produktivitätssteigerung liegen , dass auch die Kapazitätsreserven der Wirtschaft erschöpft sind . Dann ist tatsächlich mit einem Anstieg der Summe der o. g. Lohnelemente zu rechnen .
    Damit ist auch die Behauptung , die Rentenangleichung erfolge automatisch mit der Wirtschaftsdynamik in den NBL durch die Festlegungen des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes zu Lebzeiten jetziger Rentner widerlegt .

Mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz und seinen neuen Basisdaten wurde die Angleichung des aktuellen Rentenwert Ost an den aktuellen Rentenwert in einem zumutbaren Zeit-
raum ausgeschlossen .Allein das jährliche Beitragsaufkommen in die GRV von ca. 23 Mrd. Euro jährlich , das die abgewanderten Bürger der NBL im Westen leisten , rechtfertigt die sofortige Angleichung .

 

*- Als weiteres Argument gegen die schnelle Angleichung wird  angeführt , dass durch  die Hochwertung der Löhne und Gehälter in den in der DDR zurückgelegten Versicherungsjahren bereits eine Anpassung stattgefunden hätte.

Dazu nehmen wir wie folgt Stellung:

Die Preise für Güter des täglichen Grundbedarfs (Lebensmittel, Kleidung, Mieten, Energie, Transport- und andere Dienstleistungen) wurden in der DDR auf dem Preisniveau von 1944 gehalten. Der Aufwand dafür war kein Geschenk des Himmels, sondern musste hart erarbeitet werden. Die dafür notwendigen Subventionen machten 1988 ca. 22% des Staatshaushaltes aus (s. Statistisches Jahrbuch der DDR 1989, S.129, internes Arbeitsmaterial der  Statistischen Ämter der DDR v. 26.3.1990, Bundesarchiv- DE I). Diese Preise für den Grundbedarf ermöglichten die relativ niedrigen Löhne, Stipendien und Renten als Voraussetzung für ein existenzsicherndes Leben mit Zugang zu Kultur und Sicherheit im Krankheitsfall. Wenn diese Preisstützungen der DDR für die Kosten des täglichen Grundbedarfs im Lohn  berücksichtigt würden, ergäbe sich allein aus diesem Grunde  eine Erhöhung der Einkünfte aller DDR-Versicherungsjahre um etwa den Faktor 1,75. D.h., bei der Hochwertung der DDR- Löhne und -Gehälter auf Westniveau wurden reine Gehaltskoeffizienten zu Grunde gelegt, die  den eben dargelegten Sachverhalt  (den realen Kaufkraftwert ) nicht berücksichtigen.

    In der Bundesrepublik kennt man solche Subventionen nicht, aber auch nicht  eine solche soziale Sicherheit. Mit der Einheit kam ein völlig anderes Wirtschaftssystem mit ständig steigenden Preisen, die z.T. das 10- und 20-fache der DDR- Preise betragen. Auch gegenwärtig sind die Bürger der neuen Länder,  z.B. im Energiesektor und bei den Dienstleistungen, Preisforderungen ausgesetzt, die über dem Bundesdurchschnitt liegen. An Hand dieser Sachverhalte weisen wir diese Argumentation als nicht stichhaltig zurück.


* Letztendlich wird ausgeführt, dass eine schnelle (nach15 Jahren Einheit!!) Angleichung der Ostrenten zu erheblichen Mehrbelastungen der Rentenkassen und zu Beitragserhöhungen führen würde.

 Dazu nehmen wir wie folgt Stellung:

-- Im Vereinigungsprozess wurde das Vermögen der DDR, erarbeitet von seinen Bürgern, privatisiert oder fiel an den Staat, die Länder oder Kommunen.

Dazu gehören

-- Volkseigene Betriebe (ohne Grund und Boden)                      600 Milliarden DM   [1]

-- Volkseigener Grund und Boden (Agrar- und Waldflächen)      20                           [2]

-- Volkseigene Grundstücke und Gebäude                                  180                           [3]

-- Auslandsvermögen der DDR                                                   >  1                           [4]

-- Vermögen der Nationalen Volksarmee (nur z. T. erfasst)       200                           [5]

                                                                             Summe:          1001                         

 

Das ergibt die Summe von 1001 Mrd. DM staatlichen Vermögens . Wenn die von den DDR-Bürgern für ganz Deutschland erbrachten Reparationsleistungen in Höhe von 721 Mrd. DM [6] dazu addiert werden ,  ergibt  sich  eine  Gesamtbelastung für  Ostdeutschland  von 

1722 Milliarden DM

 

Die Werte des staatlichen Vermögens machen eine in der Geschichte beispiellose Enteignung einer Gesamtbevölkerung deutlich. Es ist bekannt, dass sich gleichzeitig mit dem Übergang dieses Besitzes ein gewaltiger Zuwachs bei großen Vermögen in den alten Bundesländern vollzog. Eine angemessene Besteuerung dieser Vermögen und Vermögenszuwächse entsprechend den Artikeln 74 Pkt. 16 , Art. 20 Abs. 1 , Abs. 4 , Art. 14 Abs. 2 , Abs. 3  und Art 3 Abs. 1  des Grundgesetzes kann die Finanzierung unserer gesetzlich verbrieften rentenrechtlichen Ansprüche  und die schnelle Anpassung des Aktuellen Rentenwertes Ost an West sicherstellen.

    Auch die Abwanderung von ca.3,2 Mio. Menschen seit 1989 sind für die NBL ein Verlust von ca. 1000 Mrd. Euro investiertes Humankapital ohne dabei bereits den dauerhaften Verlust der Zukunftsfähigkeit zu bewerten , der sich im fehlenden Nachwuchs , fehlenden jungen Fachkräften usw. einerseits und der zunehmenden Überalterung der Bevölkerung mit allen Folgeproblemen auswirken wird .

Aus den oben angeführten Gründen lautet  unsere Forderung:

Unverzügliche Anpassung des Aktuellen Rentenwertes Ost an West und einheitliche Bewertung erworbener Ansprüche und Anwartschaften in Ost und West.

Mit einer Angleichung der Renten Ost an die Renten West würde sich die Kaufkraft in den neuen Bundesländern merklich erhöhen und den Aufschwung in Gang setzen .

Zum Schluss möchten wir noch auf die Feststellungen im 3. Thüringer Sozialbericht vom Januar 2003 verweisen. In Auswertung nüchterner Zahlen werden dort auf S. 48 und 49 folgende Schlussfolgerungen herausgestellt:

 

„Für die Zukunft wird es unumgänglich sein, eine umfassende Rentenreform aus einem Guss vorzulegen. Damit ist die Umsetzung folgender Ziele anzustreben:

- Einheitliches Recht und Rentenniveau in Ost und West,

- Schließung von punktuellen Lücken in Folge der Rentenüberleitung zum 1. Januar 1992

(z. B. nach DDR- Recht geschiedene Frauen und Versorgung von Hochschullehrern bestimmter Jahrgänge),

- Vereinfachung des Rentenrechtes zur Förderung der Durchschaubarkeit und einer Verbesserung der Akzeptanz und des Vertrauens in das System bei den Versicherten,

- langfristige Finanzierungssicherung,

- Förderung der Familiensicherung bzw. der Alterssicherung der Frauen“. 

 
Eine eindrucksvolle anschauliche Darstellung der gegenwärtigen Situation finden Sie auch im Familienatlas 2005 mit seinen Flächengrafiken im Internet unter www.bmfsfj.de .

                                                                                                                                               

4. Unsere Forderungen zur Anerkennung aller Ansprüche aus dem Rentenrecht der DDR lauten:

 

1. Herauslösen der Sonder- und Zusatzversorgungssysteme und der Freiwilligen Zusatz- Rentenversicherung  aus dem Kappungsbereich der Gesetzlichen Rentenversicherung.                  

2. Rentenrechtliche Anerkennung

- der Zeiten sogenannter mithelfender Familienangehöriger von Land- und Forstwirten sowie von Handwerkern und anderen Selbständigen,

- der Unterbrechung von versicherten Beschäftigungen durch Frauen-, Sonder- und      postgraduale Studien oder Aspiranturen,

- von Auslandseinsätzen mitreisender EhepartnerInnen bzw. im Ausland erworbener Rentenansprüche für ständig in Deutschland lebende RentnerInnen, vor allem, wenn nach Auslaufen der mit der DDR abgeschlossenen Abkommen keine vertraglichen Regelungen     über soziale Sicherheit bestehen,

- der freiwilligen Versicherungen (in Höhe von 3 bis 9 Mark) zur Aufrechterhaltung der Rentenanwartschaften,

- von  -gegebenenfalls fiktiven- Ausgleichen für in der DDR ohne Versorgungsausgleich geschiedenen Ehefrauen in Anlehnung an die Geschiedenenwitwenrente nach bundes-deutschem Recht und Ersatz für die DDR- Mindestrente,

- der berufsbezogenen Zuwendung für BaletttänzerInnen analog der Künstler -Sozial-versicherung,
- der Versicherungszeiten ehemaliger Spitzensportler des zivilen Bereichs ,
- des besonderen Steigerungssatzes für MitarbeiterInnen des Gesundheits- und Sozialwesens der DDR und

- der zusätzlichen Versorgung der wissenschaftlichen, technischen, künstlerischen und pädagogischen Intelligenz sowie der Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post, soweit sie bisher in der GRV nicht  oder nur gekappt rentenwirksam werden.

3. Beseitigung des Rentenstrafrechtes. 

4. Gleichsetzung aller im Rentenrecht gewährten Freibeträge Ost mit denen West,

 z.B. in der Witwen- und Unfallrente.

5. Wiederherstellen der Zahlbetragsgarantie und Dynamisierung der Auffüllbeträge .

6. Sofortige Angleichung des Aktuellen Rentenwertes Ost an West durch Anrechnung eines
“Wanderungsausgleichs Neue Bundesländer“.

7. Entschädigung enteigneter Ansprüche .

 

Der Entschließungsentwurf des Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg- Vorpommern vom 27. 07.2002 Drucksache 604/02 zur Schließung der verbliebenen Gerechtigkeitslücken bei der Überleitung der DDR- Renten in bundesdeutsches Recht ist Bestandteil unserer Forderung .

Die vorgetragenen Forderungen stehen in Einklang mit der Menschenrechtskonvention,

dem Grundgesetz, dem Einigungsvertrag und der Verpflichtung des Staates Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolger des Staates DDR gegenüber den Bürgern der neuen Bundesländer. Sie beinhalten und begründen die Notwendigkeit der Überarbeitung der Rentenüberleitung von Grund auf.

 

    Es sei auch daran erinnert , dass die BRD mit den sog. G- 131er Regelungen als Nachfolger des faschistischen Deutschland den Aktivisten und Erfüllungsgehilfen des international geächteten Nazideutschland völlig wertneutral ihre Wirkenszeit arbeits- und rentenrechtlich anerkennt. In einer Art fiktiver Nachversicherung wird ihnen eine Altersversorgung auf der Basis von durchschnittlich 3,4 Entgeltpunkten je Jahr gewährt, obwohl Nazideutschland  mit dem Staat BRD keinerlei Vertragsverhältnis verband.

Nach verschiedenen Medienberichten beziehen selbst im Ausland rechtskräftig verurteilte Naziaktivisten heute in der BRD unbeschadet ihre Altersversorgung.

 

Als Zeitziel für eine wirkliche Rentenüberleitung ist der vom BVerfG vorgegebene Überarbeitungstermin 30. 6. 2005 anzustreben. In die Vorbereitung und Durchführung sollten kompetente Vertreter der Organisationen und Verbände und ihre Fachanwälte einbezogen werden, um ein Gesetz zu schaffen, das eines Rechtsstaates würdig ist und die Wertneutralität der Renten wieder herstellt.

 

Für Anfragen steht unser Koordinator für Rentenfragen Herr Dieter Bauer , Friedrich- List- Straße 31, 99096 Erfurt , Tel./ Fax 0361 3455516, Mobil 0175 5094806 zur Verfügung.

 

Ich bin mit der Nennung meines Namens bei Nutzung des Materials in Presse und Öffentlichkeitsarbeit einverstanden , solange keine sinnentstellenden Kürzungen vorgenommen werden .

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Konrad Bader

Ortsvorsitzender des Bundes der Ruhestandsbeamten, Rentner und Hinterbliebenen im Deutschen Beamtenbund Erfurt und Leiter der Koordinierungsgruppe der Seniorenverbände, -organisationen, -vereine der Stadt Erfurt und Vertretern des DGB- Landesseniorenbeirates Thüringen.

 

 

Erfurt, den    .März. 2005                                         ....................................



[1] D. Rowedder:  Am 22. 10. 1990  vor der Handelskammer Wien

[2] B. Breuel: Treuhand intern, 1993, S. 357, 358

                   Der Aufbau in den neuen Ländern, Bundeskanzleramt Januar 1997

[3] Bundesdrucksache 12/ 5040 vom 25.5. 1993

  R. Mager/ M. Voigt: Transferleistungen im geeinten Deutschland, Berlin 1999 S. 60/ 61

[4] Jahresbericht der Bundesregierung 1997

  Schätzung der Frankfurter Allgemeinen Zeitung 1994

[5] Deutscher Bundestag Drucksache 13/ 9357 vom 2. 12. 1997

  Gilt nur für einen Teil der Vermögenswerte. Nicht enthalten sind: Hafenanlagen, Flugplätze, Werkstätten,

  stationäre Nachrichten- und Medizintechnik, die von der Bundeswehr übernommen wurden.                

[6] E. Kramer: Die ersten Jahre, Berlin 1979 S. 98, 103

A. Peters u. a.: Aufruf an die Regierung der BRD zur Zahlung ihrer Reparations- Ausgleichsschuld,

Zur Jahreswende 1989/90