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Deutscher Bundestag Petitionsausschuss

Platz der Republik 1

11011 Berlin

Datum

Petition gegen die Aufrechterhaltung der Entgeltkürzung gem. § 7 Abs. 1 AAÜG

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dieser Petition wende ich mich als ein unmittelbar vom Rentenstrafrecht in der Bundesrepublik Deutschland betroffener ehemaliger Bürger der DDR an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages.

Meine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland wird nunmehr seit (Zeitpunkt einsetzen) nur in Höhe der Durchschnittsrente bei 45 Versicherungsjahren (1,0 PEP) geleistet, obwohl ich während meiner gesamten Dienstzeit im MfS / AfNS stets 10% meines Bruttogehaltes in das Sonderversorgungssystem des MfS /AfNS eingezahlt habe. Mein Dienstherr zahlte weitere 10% in diese Rentenkasse ein.

Das Bundesverfassungsgericht (BVferG) hat mit seinem Urteil vom 23. Juni 2004 die willkürlich, politisch motivierten Entgeltkürzungen gem. § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG als mit dem Grundgesetz der BRD für unvereinbar erklärt. Diese Entgeltkürzungen sind somit verfassungswidrig.

Auf Grund dieses Urteils ist der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 30.06.2005 eine verfassungskonforme, gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG zu veranlassen, was die Leistung einer Rente für die Betroffenen ehemaligen leitenden Staatsbürger der DDR in Höhe bis zur gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze ermöglicht.

Der vom § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG erfasste Personenkreis setzt sich aus allen leitenden Partei- und Staatsfunktionären der DDR zusammen, die mehr als 31.500 Mark / Versicherungsjahr an Einkommen bezogen. (Anlage 4 - AAÜG) Dieser Personenkreis trug auch für die Ausrichtung der Tätigkeit des MfS / AfNS und seine gesetzlichen Grundlagen unmittelbare Verantwortung. Ihr Einkommen war nach Auffassung der Richter des Bundesverfassungsgerichts (BVferG) im Gegensatz zum Einkommen der Angehörigen des MfS / AfNS nicht überhöht. (Im Verhältnis zum Durchschnittseinkommen lag die Überhöhung 1989 bei mindestens 256,62% - Anlage 4 zur Anlage 5 AAÜG)

Die Mehrheit der Angehörigen des MfS / AfNS, mit Ausnahme der leitenden Angehörigen, erzielte ein weit geringeres Einkommen.Mit Beschluss des BVferG vom 22.Juni 2004 wurde eine Verfassungsbeschwerde eines Angehörigen des MfS / AfNS wegen dieser Entgeltkürzung auf den Durchschnitt nicht angenommen und diese Nichtannahme mit der ungeklärten Gehalts- und Einkommensstruktur begründet. (Das Einkommen sei überhöht gewesen) Dazu im Widerspruch steht, dass die Personengruppe gem. § 6 Ab. 2 und 3 AAÜG ab 01.08,2004 eine Rente - wie jeder andere DDR-Bürger - bis zur Höhe der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze erhalten. Dies entspricht auch dem Prinzip der Wertneutralität des deutschen Rentenrechts das durch politisch motivierte Eingriffe vielfach durch den Gesetzgeber verzerrt wurde.

Dem steht nun gegenüber, dass ich und alle meine ehem. Arbeitskollegen, z.B. die Kraftfahrer des Personenschutzes, das Personal der Politbüromitglieder, die Köchin und die Reinigungskraft, faktisch jeder Angehörige des MfS /AfNS auch nach nunmehr über 14 Jahren des Beitritts der DDR zur BRD über das wertneutrale deutsche Rentenrecht, dass keine Einzelfallprüfung kennt, bestraft bleibt. Der Gesetzgeber verweigert uns mit gleichbleibender Begründung eine Gleichbehandlung gemäß Grundgesetz (GG) Artikel 3 und 14. Darin sehe ich eine permanente Verletzung meiner Grundrechte, besonders die Verletzung des Gleichheits- und des Verhältnismäßigkeitsgebot und des Eigentumsgebots des GG.

In seinem Urteil vom 28.04,1999 stellte das BVferG ausdrücklich fest, dass eine Gruppe von Normaladressaten im Verhältnis zu anderen Normaladressaten nicht schlechter gestellt werden darf.

Hier einfügen - persönliche Daten:

- das erreichte Qualifikationsniveau - z.B. welche Bildungseinrichtungen wurden erfolgreich absolviert? Welche Qualifikation wurde damit auch im Verhältnis zur VW erreicht? Warum findet meine Qualifikation im Verhältnis zu anderen Normaladressaten keine Entsprechung im Gesetz? etc.

Ausdrücklich hob das BVferG in seinem Urteil vom 23.06.2004 zum § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG hervor, dass der Gesetzgeber sich zur verfassungs­rechtlichen Rechtfertigung der von ihm getroffenen Regelungen nicht darauf berufen kann, dass die Opfer des DDR-Regimes auf der Grundlage des Gesetzes über die Berufliche Rehabilitierung oft nur eine sehr geringere Altersversorgung erhielten, Dieser Zusammenhang trägt nach Auffassung des BVferG nicht die hier festgestellte Ungleichbehandlung, (Pkt. 78 der Gliederung des Urteils)

Der Gesetzgeber kann jederzeit durch entsprechende Regelungen diese Ungleichbehandlung ausgewogen gestalten.

Mit meiner erneuten Petition fordere ich den Gesetzgeber auf, die erneute Novellierung des AAÜG zum 30.06.2005 zu nutzen, um auch den § 7 Abs. 1 AAÜG neu zu gestalten. Diese bisher gesetzlich festgeschrieben Entgeltkürzung auf das verfassungsmäßige Minimum von einem Entgeltpunkt/Versicherungsjahr verstößt gegen unmittelbare Menschenrechte der Betroffenen und ist eines Staates, der sich als einen Rechtsstaat bezeichnet, unwürdig. Die Beibehaltung dieser Entgeltkürzungen schafft keinen Rechtsfrieden und verhindert die volle Integration aller Angehörigen des MfS /ANS in das Staatssystem der BRD. Sie ist in der Geschichte des deutschen Sozialrechts einmalig. Nicht einmal im III: Reich wurden derartige Formen der Bestrafung gegen deutsche Staatsbürger verhängt. Das erkannte auch der deutsche Bundeskanzler Konrad Adenauer, als er vor der Aufgabe stand, Millionen Nazis, Kriegsverbrecher oder an Verbrechen der deutschen Wehrmacht Beteiligter, in den neuen Staat zu integrieren. Mit dem Artikel 131 GG schuf er dazu die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen. Mit der Novellierung des AAÜG sollte sich der Gesetzgeber auch an den Gesetzesentwurf der SPD-Fraktion erinnern, den sie am 31.05.1996 -Drucksache 13/1542, Sachgebiet 826 - in den deutschen Bundestag einbrachte. Darin war die volle Aufhebung aller Strafbestimmungen im AAÜG - auch des §7 Abs. 1 AAÜG - festgeschrieben.