Empfehlungen
für die Gestaltung von Petitionen
An den Ort, Datum
Deutschen Bundestag
Petitionsausschuss
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Persönliche Daten
Name, Vorname,
Titel
Anschrift
Ort, PLZ, Straße
Land/Bundesland
Telefon/Fax/ E-mail
Kurze Schilderung des
Gegenstands der Petition
Wortlaut der
Petition
Ich bin mit der Nennung meines Namens
einverstanden, falls der Petitionsausschuss meine Petition im Rahmen seiner
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit nutzt.
(Ja/ Nein )
Ort, Datum,
Unterschrift
Ihre Unterschrift unter der Petition ist aus Rechtsgründen wichtig. Senden Sie die Petition bitte per Post oder Telefax (Fax: (030) 227 36027) an die oben angegebene Adresse.
Von der Internetseite des Deutschen Bundestages können Sie Hinweise zur Abfassung sowie auch ein PDF – Formular zur Einreichung einer Petition herunterladen.
Siehe >
http://www.bundestag.de/parlament/gremien15/a02/pet_formular.pdf
Der Petitionsausschuss des Bundestages informiert:
1. Das Petitionsverfahren beim Deutschen Bundestag ist ein schriftliches Verfahren. Die Zusendung einer Petition kann per Brief oder per Fax erfolgen. Per E-mail kann derzeit aus Rechtsgründen noch keine Petition eingereicht werden.
2. Parlamentarisch beraten werden Bitten zur Gesetzgebung des Bundes und Beschwerden über die Tätigkeit von Bundesbehörden. Petitionen, die nicht in die verfassungsmäßige Zuständigkeit des Bundes fallen (z.B. Beschwerden über Landesbehörden), werden an den Petitionsausschuss des jeweiligen Landesparlaments abgegeben, soweit die Landeszuständigkeit gegeben ist. Da der Deutsche Bundestag keine Gerichtsinstanz ist, kann er weder Urteile aussprechen noch Gerichtsentscheidungen aufheben.
3. Zu jeder Petition wird eine Akte mit einer Petitions-Nummer angelegt. Die Daten werden unter Beachtung des Datenschutzes elektronisch erfasst. Der Absender der Petition (Petent) erhält eine Eingangsbestätigung.
4. Der Petitionsausschuss bittet das zuständige Bundesministerium oder die zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes um Stellungnahme zu dem Anliegen des Petenten.
5. Die Stellungnahme des Bundesministeriums oder der Aufsichtsbehörde wird vom Ausschussdienst des Petitionsausschusses geprüft.
6. Kann die Petition nach der Stellungnahme erfolgreich abgeschlossen werden, wird dies dem Petenten mitgeteilt. Der Petitionsausschuss beschließt, den Abschluss des Verfahrens zu empfehlen. Der Deutsche Bundestag beschließt entsprechend dieser Empfehlung.
7. Ergibt die Prüfung durch den Ausschussdienst unter Berücksichtigung der Stellungnahme, dass die Petition keinen Erfolg haben wird, gibt es zwei Möglichkeiten:
a) Dem
Petenten wird diese Bewertung durch den Ausschussdienst ohne parlamentarische
Prüfung mitgeteilt. Widerspricht der Petent nicht binnen sechs Wochen dieser
Bewertung, wird das Petitionsverfahren abgeschlossen. Petitionsausschuss und
Deutscher Bundestag beschließen entsprechend. Widerspricht der Petent, wird
seine Petition, wie im folgenden unter 7 b dargestellt, beraten.
b) Der Ausschussdienst erstellt für die parlamentarische
Beratung eine Beschlussempfehlung mit Begründung, die von mindestens zwei
berichterstattenden Abgeordneten, die der regierenden Koalition und der Opposition
angehören, geprüft wird. Der Petitionsausschuss berät die Petition und verabschiedet
eine Empfehlung, über die der Deutsche Bundestag beschließt. Der Petent wird
dann abschließend über das Ergebnis der Beratungen zu seiner Petition informiert.
8. Ergibt die Beratung im Petitionsausschuss,
dass die Petition insgesamt oder teilweise begründet ist, fasst der Deutsche
Bundestag auf Empfehlung des Petitionsausschusses einen entsprechenden Beschluss,
der der Bundesregierung übermittelt wird. Dabei sind unterschiedlich intensive
Beschlüsse möglich, mit denen die Bundesregierung aufgefordert wird, im Sinne
der Petition tätig zu werden.
9. Die Bundesregierung ist wegen des Grundsatzes
der Gewaltenteilung nicht verpflichtet, dem Beschluss des Deutschen Bundestages
zu folgen. In diesem Fall muss sie jedoch ihre abweichende Haltung gegenüber
dem Petitionsausschuss begründen.
10. Das beschriebene sorgfältige Prüfungsverfahren
ist nicht in wenigen Tagen oder Wochen durchzuführen. Der Petitionsausschuss
ist deshalb bemüht, Sie über den Stand der Bearbeitung Ihrer Petition auf
dem Laufenden zu halten.
Quelle: Broschüre
des Deutschen Bundestages: "Petitionen