Satzung

 
 
der Initiativgemeinschaft zum Schutz der sozialen Rechte ehemaliger Angehöriger bewaffneter Organe und der Zollverwaltung der DDR
- ISOR - e.V.
 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Initiativgemeinschaft zum Schutz der sozialen Rechte ehemaliger Angehöriger bewaffneter Organe und der Zollverwaltung der DDR - ISOR - e.V."

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er wurde am 8. April 1992 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg unter der Nummer 12076Nz eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgabe, Grundsätze

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung von natürlichen Personen die Hilfe benötigen, insbesondere ehemalige Angehörige der NVA, der Grenztruppen, der Volkspolizei und anderer Organe des MdI, der Stäbe und Schulen der Zivilverteidigung, des MfS/AfNS und der Zollverwaltung der DDR und deren Angehörige, sofern sie wegen ihrer früheren Tätigkeit Beschränkungen oder Verletzungen ihrer sozialen Rechte unterliegen.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung der Interessenvertretung, gegenseitiger Hilfe und Beistand in schwierigen Lebenssituationen, vor allem von Mitgliedern und insbesondere auf renten- und krankenversicherungsrechtlichem Gebiet. Die Vereinsmitglieder werden durch ein Mitteilungsblatt über die Vereinsarbeit laufend informiert.

(3) Der Verein folgt in seiner Tätigkeit folgenden Grundsätzen:

  • Achtung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland,
  • Öffentlichkeit in allen Angelegenheiten,
  • konfessionelle und parteipolitische Unabhängigkeit

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

§ 4 Finanzierung, Mittelverwendung

(1) Der Verein erhebt bei Eintritt einen Aufnahmebeitrag und danach einen monatlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe vom Vorstand festgelegt wird. Der Vorstand kann bei begründeter Notwendigkeit und nach Konsultation mit dem Beirat eine Veränderung der Beiträge oder die Durchführung von Sammlungen beschließen.

(2) Weitere Finanzierungsquellen können vereinbarte Leistungen fördernder Mitglieder, Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie Zinsen aus der zeitweiligen Anlage eventuell vorhandener Mittel sein.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jeder Bürger mit Wohnsitz in Deutschland werden, der die Satzung anerkennt. Der Beitritt ist gegenüber einer territorialen Initiativgruppe schriftlich zu erklären, die darüber entscheidet.

(2) Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie nicht eingetragene Vereine mit Sitz in Deutschland werden, die die Zwecke des Vereins unterstützen und sonst keine Zwecke verfolgen, die mit der Vereinssatzung nicht vereinbar wären. Der Antrag zur Aufnahme als förderndes Mitglied ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären, der darüber entscheidet. Fördernde Mitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht. Sie entrichten den mit dem Vorstand vereinbarten Beitrag. Für die Beendigung der Mitgliedschaft gilt § 6 entsprechend.

(3) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Organisationen, deren Tätigkeiten verfassungsfeindlich sind, ist auszuschließen

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Streichung

(2) Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von mindestens einem Monat zum letzten Tag eines jeden Quartals erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an die territoriale Initiativgruppe zu richten. Maßgeblich ist das Datum des Eingangs der Austrittserklärung.

(3) Die Streichung kann erfolgen, wenn das Mitglied schuldhaft länger als sechs Monate mit der Zahlung des Beitrages in Verzug ist oder wenn das Mitglied gegen die Vereinssatzung verstoßen hat. Über die Streichung entscheidet die territoriale Initiativgruppe. Sie hat dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung innerhalb von 4 Wochen zu geben.

(4) Ein bereits gezahlter Beitrag kann nicht zurückgefordert werden.

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Vertreterversammlung
  2. die territorialen Initiativgruppen
  3. der Vorstand
 

§ 8 Die Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung wird alle vier Jahre durch den Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.

(2) Der Vorstand beruft eine außerordentliche Vertreterversammlung ein, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn der 10. Teil der Mitglieder oder ein Viertel der territorialen Initiativgruppen die Einberufung unter Angabe von Gründen und der Tagesordnung verlangen.

(3) Vorschläge zur Tagesordnung werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich begründet beim Vorstand eingehen.

(4) Die Vertreterversammlung setzt sich zusammen aus

  1. einem gewählten Vertreter jeder territorialen Initiativgruppe,
  2. weiteren gewählten Vertretern der territorialen Initiativgruppen mit mehr als 300 Mitgliedern, diese entsenden je angefangene .300 Mitglieder einen weiteren gewählten Vertreter.
 

§ 9 Zuständigkeit der Vertreterversammlung

Die Vertreterversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist zuständig für

  1. die Wahl des Vorstandes und der Revisionskommission
  2. die Entlastung des Vorstandes
  3. die Beschlußfassung über alle Fragen, die ihr vom Vorstand und aus der Vertreterversammlung unterbreitet werden
  4. Satzungsänderungen
  5. die Auflösung des Vereins
 

§ 10 Abstimmung, Beschlußfähigkeit

(1) Die Vertreterversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter.

(2) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für eine Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Vertreter erforderlich.

(3) Jeder Vertreter ist in jedem Wahlgang nur einmal stimmberechtigt. Die Mitgliedschaft und die Stimmberechtigung sind nicht übertragbar.

(4) Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der von der Versammlung gewählte Versammlungsleiter.

 

§ 11 Territoriale Initiativgruppen

(1) Die Mitglieder des Vereins bilden in Städten und Gemeinden in den Ländern Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in den Bezirken von Berlin, die auf dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet liegen, territoriale Initiativgruppen.

(2) Die territorialen Initiativgruppen sind die Basis für das gemeinsame Handeln der Mitglieder gemäß dem Zweck und den Aufgaben des Vereins. Jede territoriale Initiativgruppe gibt sich nach eigenem Ermessen einen Vorstand und Kassenprüfer.

 

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus

a) dem Vorsitzenden

b) zwei Stellvertretern

c) dem Kassenverwalter

d) dem Schriftführer

e) weiteren Mitgliedern,

die von der Vertreterversammlung gewählt werden. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

(2) Vorstand gem. § 26 BGB sind der Vorsitzende und die zwei Stellvertreter. Jeder ist zur Alleinvertretung des Vereins berechtigt.

(3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters.

(4) Zur Verwirklichung der Satzung kann der Vorstand Ordnungen erlassen.

(5) Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 13 Revisionskommission

Die Revisionskommission des Vereins besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die über die erforderlichen Kenntnisse verfügen sollten. Sie prüft insbesondere die Jahresschlußrechnung, die laufende Finanzierung und den Haushalt.

 

§ 14 Beirat

Der Vorstand beruft spätestens vier Wochen nach seiner Wahl einen Beirat als beratendes Organ. Zu Mitgliedern des Beirates können gewählte Vertreter der territorialen Initiativgruppen und andere fachkundige Mitglieder berufen werden. Der Vorstand hat den Beirat mindestens zweimal jährlich einzuberufen.

 

§ 15 Protokolle, Bekanntmachungen

(1) Über Vertreterversammlungen sind Protokolle zu fertigen die vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom gewählten Protokollführer zu unterzeichnen sind. Über die Sitzungen des Vorstandes sind Protokolle zu fertigen, die der Vorsitzende der Sitzung und der Schriftführer zu unterzeichnen haben.

(2) Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch schriftliche Mitteilung an die Vorsitzenden der territorialen Initiativgruppen und die Mitglieder des Beirates sowie durch das Mitteilungsblatt.

 

§ 16 Auflösung

(1) Der Verein beendet mit der Erfüllung seines Zweckes seine Tätigkeit.

(2) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Vertreterversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vertreter.

(3) Liquidatoren sind die alleinvertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstandes. Eventuell vorhandenes Vereinsvermögen fällt an die Volkssolidarität e.V. Die Volkssolidarität e.V. hat das übertragene Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

§ 17 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Berlin.

 

§ 18 Schlußbestimmung

Der Vorstand ist ermächtigt, im Rahmen des Registrierungsverfahrens etwaigen Auflagen oder Bedenken des Registriergerichtes, soweit dies rechtlich erforderlich ist, zu entsprechen.